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Recht kompakt | Niederlande | Aufenthaltsrecht

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in den Niederlanden

Angehörige eines EU-Mitgliedstaates sowie solche eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen bei der Einreise weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.

Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer | Bonn

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), die planen, länger als vier Monate in den Niederlanden zu leben, müssen sich im niederländischen Melderegister (Basisregistratie Personen - BRP) registrieren lassen, um eine Burgerservicenummer (BSN) zu erhalten. Informationen hierzu enthält diese Broschüre. Nicht EU-Bürger (die auch nicht Staatsangehörige eines Staates des EWR oder der Schweiz sind) hingegen bedürfen sowohl einer Arbeits- als auch einer Aufenthaltsgenehmigung. Diese ist bei einer niederländischen Vertretung im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen. Eine Checkliste für die Notwendigkeit eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt stellen die niederländischen Auslandsvertretungen zur Verfügung. 

Weitere Informationen in englischer Sprache können der Homepage des Amtes für Einwanderung und Einbürgerung (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) entnommen werden.

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert das Auswärtige Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.

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