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Zollbericht Norwegen Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung

Norwegen setzt bei der Zollabfertigung auf digitale Prozesse.  

Von Stefanie Eich | Bonn

Am 1. Januar 2023 ist die neue norwegische Zollgesetzgebung in Kraft getreten (Gesetz über die Ein- und Ausfuhr von Waren (vareførselsloven) und Gesetz über Zollgebühren (tollavgiftsloven)). Die meisten bestehenden Rechtsvorschriften wurden dabei ohne Änderungen übernommen. 

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung (Innførselsdeklarasjon) erfolgt elektronisch über die IT-Anwendung TVINN. Die elektronische Datenübermittelung setzt eine Erlaubnis der norwegischen Zollbehörden voraus. Die Erlaubnis wird nur für Unternehmen erteilt, die im Register der Gewerbebetriebe registriert sind. Weitere Voraussetzung sind, dass eine Identifikationsnummer für TVINN vorliegt (Nodi Nummer), eine entsprechende Software vorhanden und der Netzwerkbetreiber von den norwegischen Zollbehörden zugelassen ist. 

Bei der Zollanmeldung müssen Unternehmen ihre Unternehmensidentifikationsnummer aus dem Unternehmensregister (Foretaksregisteret) angeben. Alternativ kann eine TRK-Nummer genutzt werden. Häufig beantragen Spediteure und Transportdienstleister eine TRK-Nummer im Auftrag ihrer Kunden. Das Formular für den Antrag stellt die norwegische Zollverwaltung auch auf Englisch zur Verfügung. 

In der Regel werden elektronisch angemeldete Sendungen automatisch freigegeben. Der Zollanmelder erhält über TVINN eine Benachrichtigung über die Freigabe sowie eine Referenznummer des Vorgangs. Eine Zollwerterklärung (Tollverdierklæring) kann für die Abfertigung notwendig sein, sofern es Bedenken hinsichtlich des in der Einfuhrzollanmeldung angegebenen Zollwertes gibt. 

Weitere Informationen zu TVINN finden Sie auf der Seite der norwegischen Zollverwaltung. 

Einführer und Zollagenten

Anmeldepflichtig ist der Einführer einer Ware. Es besteht keine Zollagentenpflicht. Es ist aber üblich, für die Erledigung der Zollformalitäten einen Zollagenten, ein Speditions- oder Logistikunternehmen zu beauftragen. Mit der neuen Zollgesetzgebung wurden die Regeln zur Zollvertretung angepasst: Zollagenten müssen nachweisen können, dass der Importeur ihnen eine Vollmacht für die Zollabfertigung erteilt hat. Andernfalls sind sie selbst für möglicherweise fehlerhafte Zollanmeldungen verantwortlich und haftbar. Das kann indirekte Auswirkungen auf den Exporteur haben, wenn dieser die notwendigen Zollinformationen übermittelt hat und unter Umständen vom Zollagenten verantwortlich gemacht wird. 

Einführung einer digitalen Zollabfertigung

Die Einführung des neuen Zollgesetzes geht mit einer weiteren Digitalisierung der Zollabfertigung einher. Ziel ist eine digitale Übermittlung der Zollanmeldungen schon bevor die Ware die Grenze überschreitet. Die Abfertigung an den Grenzübergängen wird weitgehend automatisiert. Der neue Prozess Digitoll wird schrittweise eingeführt. Während einer Übergangsphase ist weiterhin ein direkter Transport zum Empfänger möglich. Dabei muss die Zollanmeldung innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Ware eingereicht werden. Nach Ende der Übergangsfrist müssen Waren bereits vor dem Grenzübertritt zollrechtlich abgefertigt werden. Die Umstellung auf Digitoll soll bis März 2025 abgeschlossen sein. Der norwegische Zoll stellt ausführliche Informationen zur Einführung von Digitoll bereit. 

Begleitpapiere

Folgende Dokumente sind im Rahmen der Zollabfertigung vorzulegen: 

  • Handelsrechnung (norwegisch: Handelsfaktura) in Norwegisch oder Englisch
  • Packliste (norwegisch: Lasteliste). 
    Eine separate Packliste ist nicht notwendig, wenn die Handelsrechnung alle Details zur Lieferung enthält. 
  • Frachtbrief
  • Gegebenenfalls Präferenznachweis

Abhängig von der Art der Ware können weitere Dokumente notwendig sein.

Präferenznachweis

Im Warenverkehr mit Norwegen ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED zu verwenden. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung beziehungsweise Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED ist ebenfalls möglich. Zum einen für ermächtigte Ausführer und zum anderen für alle Ausführer auch ohne Bewilligung bis zu einem Wert von höchstens 6.000 Euro.

Die Erklärung lautet wie folgt: 

"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)“

Die Bewilligungsnummer des ermächtigen Ausführers ist nur anzugeben, wenn die Ursprungserklärung von einem solchen ausgefertigt wird. Wird sie nicht von einem ermächtigten Ausführer erstellt, weil der Warenwert 6.000 Euro unterschreitet, kann die Angabe weggelassen werden. Details zu den Ursprungsregeln im Warenverkehr mit Norwegen enthält die Datenbank Warenursprung und Präferenzen online.

Summarische Eingangsanmeldung

Norwegen gehört zur Sicherheitszone der Europäischen Union. Für Einfuhren aus Drittländern ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben. Werden Einfuhren über die EU nach Norwegen transportiert, so muss die summarische Eingangsanmeldung bei der ersten Eingangszollstelle in der Sicherheitszone abgegeben werden. 

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Das norwegische Zollgesetz kennt wie der Unionszollkodex das Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Norwegen und die EU erkennen den AEO-Status gegenseitig an. 

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