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Rechtsbericht Österreich Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Österreich: Neue Regeln für freie Dienstnehmer

Bestimmte selbständig Tätige werden in Österreich künftig arbeitnehmerähnliche Rechte haben.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Am 16. Oktober 2025 beschloss der Nationalrat für freie Dienstnehmende umfassende gesetzliche Änderungen des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG).  

Künftig gibt es gesetzliche Kündigungsfristen 

Mit dem neuen § 1159 Absatz 6 ABGB werden erstmals einseitig zwingende gesetzliche Kündigungsfristen und -termine für unbefristete freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Absatz 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eingeführt. Diese betragen 4 Wochen im ersten und zweiten Dienstjahr und 6 Wochen ab dem dritten Dienstjahr. 

Kündigungen sind künftig zum 15. oder zum Monatsletzten zulässig, sofern nicht eine für Dienstnehmende günstigere Regelung vereinbart wurde. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Probezeit für den ersten Monat des freien Dienstverhältnisses vorzusehen. Während dieser kann das freie Dienstverhältnis jederzeit ohne Gründe und Fristen aufgelöst werden. 

Abweichende Vereinbarungen bleiben gültig, wenn sie vor dem 1. Januar 2026 getroffen wurden. 

Diese Ausführungen gelten ausschließlich für freie Dienstnehmende, die sich „auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten“ und aus dieser „Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“. (§ 4 Absatz 4 AVAG). Nicht umfasst sind freie Dienstverhältnisse von Gewerbetreibenden, Freiberufler oder Kunstschaffenden. 

Kollektivverträge für freie Dienstnehmende 

Künftig gelten erhebliche Teile des Tarifrechts auch auf freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG. So können künftig auch arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmende im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG nicht nur in Kollektivverträge (=Tarifverträge) einbezogen werden, sondern Kollektivverträge können für sie “gesatzt” (§ 18 ff. ArbVG – in etwa: allgemeinverbindlich erklärt) und Mindestlohntarife (§ 22 ArbVG) erlassen werden. Somit haben die Kollektivvertragsparteien künftig die Möglichkeit, für freie Dienstnehmende entweder eigene Kollektivverträge abzuschließen oder diese in bestehende Kollektivverträge mit einzubeziehen.  Allerdings ist die Möglichkeit der “Verbindlicherklärung” (§§ 18 ff. ArbVG) auf die Mindestentgelte und auf die Mindestbeträge für den Auslagenersatz beschränkt.  

Angaben im Dienstzettel 

Schließlich wurde eine Ergänzung im Hinblick auf den bereits bislang für freie Dienstnehmende auszustellenden Dienstzettel (§ 1164a ABGB) vorgenommen: Künftig muss auch darüber informiert werden, Rechtsnormen – insbesondere welcher Kollektivvertrag, welche Satzung oder welcher Mindestlohntarif – auf das freie Dienstverhältnis anwendbar sind. Hierzu muss darüber unterrichtet werden, wo diese Dokumente im Betrieb eingesehen werden können. 

 

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