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Recht kompakt | Österreich | Eigentumsvorbehalt

Österreich: Sicherungsmittel

Auch in Österreich ist der Eigentumsvorbehalt ein gängiges Sicherungsmittel. Er ist zwar gesetzlich nicht geregelt, von Lehre und Rechtsprechung jedoch anerkannt.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Eigentumsvorbehalt

Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes (EV) können nur bewegliche Sachen sein. Keinen EV gibt es an unselbstständigen, das heißt ohne Substanzzerstörung nicht abtrennbaren Bestandteilen von unbeweglichem Gut (Grundstücken, Häusern). Der EV geht unter, wenn die Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unselbständiger Bestandteil einer anderen Sache wird. Zudem erlischt der Eigentumsvorbehalt, wenn der geschuldete Kaufpreis inklusive etwaig entstandener Zinsen gezahlt wurde.

Der EV muss, um wirksam zu sein, vor oder bei der Übergabe der Ware vertraglich vereinbart sein. Eine nachträgliche Vereinbarung ist unwirksam. Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber dringend angeraten.

Der Vorbehaltskäufer darf die Sache gebrauchen und hat ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum, das er auch weiter übertragen kann.

Veräußert der Käufer die Sache an einen gutgläubigen Dritten, geht der EV unter (vgl. § 367 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Ein gutgläubiger Erwerber ist gegen die Eigentumsklage des Vorbehaltsverkäufers insbesondere geschützt bei: Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung; Kauf von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens; entgeltlichem Erwerb von jemandem, dem der Vorbehaltsverkäufer die Ware selbst zum Gebrauch oder zur Verwahrung anvertraut hat.

In der Insolvenz des Vorbehaltskäufers wird der Vorbehaltsverkäufer nicht Insolvenzgläubiger, sondern Dritter und die Vorbehaltsware gehört demnach nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat dann gemäß § 21 Insolvenzordnung (IO) die Wahl zwischen Erfüllung des Vertrages oder Rücktritt. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung und zahlt er den Kaufpreis, so geht das Eigentum auf die Insolvenzmasse über. Wählt er dagegen den Rücktritt, so kann der Verkäufer, der keine Leistungen mehr zu erwarten hat, aufgrund seines Vorbehaltseigentums die Ware aussondern. Macht der Verwalter von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Vorbehaltsverkäufer vom Konkursgericht eine Erklärungsfrist erwirken. Wenn diese ungenützt verstreicht, bedeutet das den Rücktritt nach insolvenzrechtlichen Regeln. Der Vorbehaltseigentümer kann nun seinen Aussonderungsanspruch geltend machen (§ 44 IO).

Der weitergeleitete EV, bei dem der (Erst-)Käufer den Zweitkäufer auf den EV hinweist, sodass Letzterer nicht mehr gutgläubig ist, ist ebenso zulässig wie der verlängerte EV. Die Vereinbarung eines erweiterten EV, bei dem der Eigentumserwerb von der Erfüllung aller gegenüber dem Verkäufer bestehenden Verbindlichkeiten (losgelöst von dem konkreten Kaufvertrag) abhängig ist, ist hingegen unwirksam.

Weitere Sicherungsmittel

Neben dem EV gibt es als weitere Sicherungsmittel unter anderem das Pfandrecht, die Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB) und die Hypothek. Ein der deutschen Grundschuld entsprechendes Rechtsinstitut gibt es in Österreich dagegen nicht.

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