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Rechtsbericht | Oman | Arbeitsrecht

Neues Arbeitsgesetz in Oman

Am 26. Juli 2023 ist in Oman ein neues Arbeitsgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Gesetz von 2003 auf diesem Gebiet und bringt eine Reihe von Neuerungen mit sich.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Das neue Arbeitsgesetz in Oman verändert die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer an einigen entscheidenden Stellen.

Kündigung

Besonders vielen Änderungen unterliegen die Kündigungsvorschriften eines Arbeitsverhältnisses in Oman.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft eine Kündigung wegen schlechter Leistung. Ein Arbeitgeber hat mit dem neuen Gesetz nun das Recht, einem Arbeitnehmer wegen schlechter Leistung zu kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung des Arbeitgebers über die verbesserungswürdigen Bereiche verbessert hat.

Mit dem neuen Gesetz gilt nun ausdrücklich auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer ausländischen Arbeitskraft als gerechtfertigt, wenn sie mit dem sogenannten Omanisierungsplan übereinstimmt, das heißt die Einstellung eines omanischen Ersatzes für dieselbe Stelle beinhaltet.

Arbeitgebern ist es nun ebenfalls ausdrücklich gestattet, Arbeitsverträge aus wirtschaftlichen Gründen zu kündigen. In diesem Fall muss eine Kündigung jedoch von einem mit Vertretern verschiedener omanischer Ministerien und Behörden (unter anderem des Arbeitsministeriums, des Ministeriums für Handel, Industrie und der Handelskammer von Oman) besetzen Ausschuss geprüft werden. Dieser kann die Kündigung entweder genehmigen oder "alternative Lösungen" vorschlagen, um das Unternehmen ohne Entlassung von Mitarbeitern weiterzuführen. Als alternative Lösungen kommen beispielsweise die Reduzierung der Arbeitszeit und/oder des Gehalts sowie ein sogenanntes Sabbatical in Frage.

Im Gegensatz dazu erhöht sich der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Bezug auf eine diskriminierende Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung aufgrund von Faktoren wie Geschlecht, Rasse, Behinderung oder Gewerkschaftszugehörigkeit gilt nun als willkürlich und ist nach dem neuen Arbeitsgesetz verboten. Ein leicht verbesserter Kündigungsschutz für Arbeitnehmer besteht darüber hinaus mit dem neuen Gesetz auch für den Fall der Kündigung wegen eines Fehlers eines Arbeitnehmers, der dem Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt hat. Die Kündigungsfrist für diesen Fall wurde von drei auf 30 Tage verlängert.

Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht, hat der Arbeitnehmer neuerdings auch das Recht, den Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen.

Eine weitere Änderung im Kündigungsrecht betrifft die Obergrenze für Abfindungen bei ungerechtfertigter Kündigung. Diese ist nun auf 12 Monatsgehälter begrenzt. Das alte Gesetz sah eine Mindestabfindung von drei Monatsgehältern ohne Obergrenze vor.

Urlaub

Auch im Urlaubsrecht führt das neue Gesetz einige Änderungen ein. Die wichtigsten sind:

  • Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Krankenurlaub erhöht sich von 10 Wochen auf bis zu 182 Tage.
  • Der Mutterschaftsurlaub wird auf 98 Tage erhöht. Zudem wird ein Vaterschaftsurlaub von sieben Tagen eingeführt.
  • Ein Arbeitnehmer darf nun bis zu 30 Urlaubstage in das nächste Jahr übertragen.

Laufzeit des Arbeitsverhältnisses/Arbeitszeit

Befristete Verträge werden nach dem neuen Arbeitsgesetz bei einer Verlängerung nicht mehr automatisch unbefristet. Dauert das Arbeitsverhältnis jedoch länger als fünf Jahre, so wird die Vertragslaufzeit unbefristet.

Zudem wird die tägliche Arbeitszeit von 8,5 auf 8 Stunden verkürzt.

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