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Recht kompakt | Polen | Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz in Polen

Der Bereich des geistigen Eigentums umfasst neben dem Urheberrecht  insbesondere die gewerblichen Schutzrechte wie Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Markenrechte. 

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Schutzrechte

Der gewerbliche Rechtsschutz in Polen ist hauptsächlich im Gesetz über gewerbliches Eigentum (Ustawa z dnia 30 czerwca 2000 r. o prawo wlasnosci przemyslowej) zusammengefasst. Es enthält Vorschriften zu:

  • Erfindungen (wynalazki);
  • Gebrauchsmustern (wzory uzytkowe);
  • Markenzeichen (znaki towarowe);
  • geografischen Bezeichnungen (oznaczenia geograficzne);
  • Halbleiterschutz beziehungsweise Topografienschutz (topografia ukladów scalonych);
  • Geschmacksmustern (wzory przemyslowe).

Darüber hinaus werden durch das Gesetz über gewerbliches Eigentum die Grundsätze der Annahme von Rationalisierungsinvestitionen (projekty racjonalizatorskie) und die Vergütung für die Ideengeber dieser Art von Investitionen festgelegt. Ferner legt es die Aufgabengebiete und Organisation des Patentamtes der Republik Polen (Urzad Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej) fest.

Dauer der Schutzfristen

Die Dauer der Schutzfrist hängt vom jeweiligen Schutzrecht ab. So beläuft sich die Schutzfrist für:

  • Patente (patenty) auf 20 Jahre ab Anmeldung des Patents beim Patentamt;
  • Markenzeichen (znaki towarowe) auf 10 Jahre ab Anmeldung des Zeichens beim Patentamt. Hier besteht allerdings nach Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist die Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag auf Gewährung rechtlichen Schutzes von weiteren zehn Jahren zu stellen. Der Verlängerungsantrag kann dabei stets vor Ablauf der jeweiligen Schutzfrist erneut gestellt werden. Eine Begrenzung auf die Anzahl der Verlängerungsanträge ist nicht gegeben;
  • Gebrauchsmuster (wzory uzytkowe) auf 10 Jahre ab Anmeldung des Musters beim Patentamt;
  • Geschmacksmuster (wzory przemyslowe) auf 25 Jahre ab Anmeldung des Musters beim Patentamt;
  • den Halbleiterschutz (topografia ukladów scalonych) auf 10 Jahre zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ab der Bekanntgabe der Topografie beim Patentamt.

Die Schutzfrist für geografische Bezeichnungen ist zeitlich unbefristet.

Damit die jeweiligen Schutzrechte in den Genuss der Schutzfristen kommen, muss zwingend eine Eintragung beim Patentamt erfolgen (auch elektronisch möglich).

Urheberrecht

Nach der Definition des Artikel 1 Abs. 2 des polnischen Urhebergesetzes (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 r. o prawie autorskim i prawach pokrewnych) ist Gegenstand einer Urheberschaft jeder nach außen hin erkennbare Ausdruck individuellen Schaffens unabhängig von der Gestalt, dem Wert, dem Verwendungszweck oder der Ausdrucksweise (allesamt im Gesetz bezeichnet als "Werk"). Gesetzlich geschützt ist dabei ausschließlich das Werk. Die Entdeckung, Idee, die Prozeduren, Methoden und Grundsätze der Funktion sowie mathematische Konzepte, die zum Werk geführt haben, sind vom Gesetz nicht geschützt. Als besondere Beispiele für Werke führt das polnische Urhebergesetz in Artikel 1 Abs. 2 beispielsweise folgende auf: Fotografien, plastische Werke, Architekturwerke, Geschmacksmuster, Musikstücke, Filme.

Internationale Abkommen

Auch durch internationales Recht wird der gewerbliche Rechtsschutz in Polen abgesichert. Seit dem 1. März 2004 ist Polen Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens. Europäische Patentanmeldungen können beim Patentamt der Republik Polen in jeder Sprache der Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht werden.

Polen gehört des Weiteren allen grundlegenden internationalen Abkommen in diesem Bereich an, so etwa der Pariser Verbandsübereinkunft, dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (siehe WIPO-Profil Polens).

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