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Südkorea: Gewerblicher Rechtsschutz
Wichtige Rechtsgrundlagen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind der Patent Act sowie der Trademark Act. Südkorea ist zudem Mitglied zahlreicher internationaler Abkommen. (Stand: 07.04.2026)
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Internationale Übereinkommen
Korea (Rep.) ist unter anderem Mitglied folgender Übereinkommen:
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke vom Patentverfahren;
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken;
- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen; dazu: WTO und geistiges Eigentum);
- Markenrechtsvertrag (TLT);
- Beijing Treaty on Audiovisual Performances.
Markenrecht
Eintragung und Schutz von Markenrechten finden ihre Rechtsgrundlage im Markengesetz (Trademark Act - TA) sowie den in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen und dem Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs.
Anträge sind schriftlich und in koreanischer Sprache an das Korean Intellectual Property Office (KIPO; seit 1. Oktober 2025: Ministry of Intellectual Property - MOIP) zu richten.
Eintragungsfähig sind Handelsmarken, Dienstleistungs-, Verbandszeichen, Organisationsmarken, geschäftliche und geografische Bezeichnungen sowie Kollektivmarken. Teilweise schreiben bestimmte Gesetze wie zum Beispiel im Kosmetik- oder Medizinbereich koreanische Schriftzeichen vor. Nicht eintragungsfähig sind unter anderem Marken, die sich auf Kopien von bereits im Ausland bekannten Marken (well-known or famous trademarks) beziehen. Das Warenzeichen genießt bereits ab Antragstellung Schutz.
Einsprüche gegen die Registrierung eines Warenzeichens können 30 Tage nach Veröffentlichung in der Trademark Official Gazette vorgebracht werden. Die Schutzfrist beträgt zehn Jahre ab Registrierungszeitpunkt und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden, Art. 42 TA. Der TA enthält eine Reihe von Annullierungsgründen, unter anderem wenn der Warenzeicheninhaber dieses innerhalb von drei Jahren nicht genutzt hat beziehungsweise drei Jahre nach seinem Tod, wenn der Erbe keine Verlängerung beantragt.
Gebrauchs- und Geschmacksmuster
Regelungen zum Schutz von Gebrauchs- und Geschmacksmustern finden sich im Utility Model Act sowie im Design Protection Act jeweils in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen im Patentgesetz (Patent Act - PA). Der Schutz entfaltet sich bereits ohne die nach dem PA erforderlichen inhaltlichen und zeitaufwendigen Prüfungen und ist daher besonders für Entwürfe geeignet. Auch die Anforderungen an den technischen Grad der Entwicklung sind geringer. Eintragungsfähig sind Entwürfe betreffend die Form, Konstruktion oder Verbindung von industriell verwertbaren Produkten als Gebrauchs- oder Geschmacksmuster.
Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt zehn Jahre ab Einreichung des Antrages auf Registrierung, die eines Geschmacksmusters (Designs) 20 Jahre ab Anmeldetag.
Lizenzen
Lizenzen über geistige Eigentumsrechte können durch Abschluss eines Lizenzvertrages gehandelt werden. Ausschließliche Markenlizenzen müssen nach dem TA beim KIPO/MOIP eingetragen werden, um Wirksamkeit zu entfalten.
Ein registrierter Lizenznehmer kann, vorausgesetzt der Lizenzgeber hat zugestimmt, Unterlizenzen gewähren, einen Prozess wegen Lizenzverletzungen führen und hat die alleinigen Nutzungsrechte, auch gegenüber dem Lizenzgeber.
Bestimmte Spitzentechnologien benötigen eine zusätzliche Genehmigung des zuständigen Ministeriums, insbesondere im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik sowie im Rüstungsbereich. Unterliegt ein Lizenzvertrag nicht dem koreanischen Recht, so sind dennoch koreanische Gesetze, insbesondere der Monopoly Regulation and Fair Trade Act, zu beachten.
Patentrecht
Rechtsgrundlage ist der PA i.d.F.v. 2025. Eine patentrechtlich schutzfähige Erfindung wird nach dem PA definiert als eine hervorgehobene Schöpfung technischer Ideen unter Nutzung der Naturgesetze. Die Erfindung darf weder in Korea noch im Ausland bereits veröffentlicht worden sein und muss ein hohes technisches Niveau aufweisen, sowie industriell verwertbar sein. Auch Substanzen oder Mikroorganismen sind patentfähig. Nicht patentfähig sind Erfindungen von Substanzen, die bei der Kernspaltung auftreten sowie solche, die gegen die öffentliche Ordnung, Moral oder Gesundheit verstoßen.
Der Antrag auf Erteilung eines Patents ist beim KIPO/MOIP zu stellen, Art. 42 PA. Patentanträge sind auch dann wirksam und geeignet, das First-to-file-Erfordernis (Art. 36 PA) zu erfüllen, wenn sie in englischer Sprache vorgelegt werden. Eine koreanische Übersetzung muss dann jedoch folgen. Anmeldeberechtigt ist der Erfinder oder sein gesetzlicher Nachfolger. Bereits mit Einleitung des Anmelde- beziehungsweise Erteilungsverfahrens ist der Anmelder geschützt. Unabhängig vom Anmeldeantrag kann innerhalb von drei Jahren ab Anmeldetag der Antrag auf Prüfung der Patentfähigkeit der Anmeldung gestellt werden. Erhält der Anmelder die Patentzusage, muss er innerhalb von drei Monaten die Registrierungsgebühr und die ersten drei Jahresgebühren entrichten. Gegen die Entscheidung des KIPO/MOIP kann das Korean Intellectual Property Trial and Appeal Board angerufen werden. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird ungefähr 18 Monate nach Abgabe der Anmeldeunterlagen die Patentanmeldung in der Patent Gazette veröffentlicht. Hiernach beginnt eine Dreimonatsfrist, in welcher Einwendungen gegen die Patenterteilung vorgebracht werden können.
Die Schutzfrist für Patente beträgt 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung, Art. 88 PA.
Aufgrund der Mitgliedschaft Südkoreas in der PVÜ können Patente ausländischer Personen direkt beim KIPO/MOIP angemeldet werden. Aufgrund des PCT kann gleichzeitig mit einer Anmeldung eines koreanischen Patents beim KIPO/MOIP ein Anmeldeantrag in Deutschland gestellt werden.
Seit Juli 2019 ist eine Ergänzung von Art. 128 PA in Kraft, wonach bei vorsätzlichen Patentverletzungen Strafschadensersatz (punitive damages) möglich ist.