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Rechtsbericht | Ukraine | Investitionsrecht

Investitionsrecht

Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.

Zur Gewinnung von Investoren wurden in der Ukraine verschiedene  Fördermaßnahmen beschlossen. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Gesetzliche Garantien 

Das Gesetz Nr. 93/96-WR "Über das Regime der Auslandsinvestitionen“ ("Zakon pro regime inozemnogo investuvannja“) enthält eine Reihe von Garantien für ausländische Investoren. So sind ausländische Investoren von Gesetzesänderungen im Laufe von zehn Jahren geschützt. Das bedeutet, sie können sich auf das geltende Gesetze zum Zeitpunkt der Vornahme der Investition berufen (Art. 8 AuslInvG). Allerdings gilt dies nicht für Änderungen unter anderem im Bereich des Steuerrechts. Darüber hinaus ist es verboten, ausländische Investitionen zu verstaatlichen (Art. 9 AuslInvG). Ferner sieht das Gesetz Schadensersatz für Handlungen, Untätigkeit oder einer unangemessenen Erfüllung der Aufgaben durch staatliche Stellen und Amtsträger vor in deren Folge der Investor einen Schaden erleidet . 

Soweit keine abweichenden internationalen Verpflichtungen oder anders lautende gesetzliche Regelungen bestehen, garantiert Art. 11 AuslInvG ausländischen Investoren das Recht, bei Beendigung ihrer Investitionstätigkeit in der Ukraine innerhalb von sechs Monaten ihre Investition zollfrei in Natura oder in der Währung der Investition zurückzuführen. Ferner garantiert Art. 12 AuslInvG, dass ausländische Investoren ihre Gewinne nach erfolgter Zahlung von Steuern und Abgaben ungehindert und unverzüglich ins Ausland transferieren können. 

Förderprogramm zur Schaffung von Industrieparks

Das Gesetz Nr. 5018-VI über Industrieparks ( "Zakon pro industrialni parky“) soll neue Investoren anlocken und zur Modernisierung der Wirtschaft durch neue Technologien beitragen. Industrieparks ("industrialni parky“) werden demnach für eine Dauer von mindestens 30 Jahren auf einer Fläche von 15 bis 700 Hektar gegründet und sollen insbesondere die folgenden Branchen fördern: Verarbeitungsindustrie, Forschung und Entwicklung, Information und Telekommunikation, Behandlung von Industrie-und/oder Haushaltsabfällen.

Das Gesetz sieht für Unternehmen, die sich in Industrieparks niederlassen, die Möglichkeit der Gewährung von zinslosen Darlehen, Subventionen und die Entschädigung bei Kreditsätzen vor. Ferner können Ausrüstung und Materialien, die für den Betrieb eines Industrieparks notwendig sind, aus dem Ausland frei von Zollgebühren eingeführt werden. Des Weiteren ist eine Kostenentschädigung beim Anschluss an Ver- und Entsorgungsleistungen und bei Verbindung von Fernstraßen möglich.

Public-Private-Partnership

Das Gesetz Nr. 2404-VI zu Public-Private Partnership ("Zakon pro deržavne-privatne partnerstvo; Im Folgenden: PPP-Gesetz) legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Public Private Partnerships (PPP) („deržavno-pryvatne partnerstvo“) fest. Das Gesetz sieht folgende PPP-Investitionsmodelle vor:

  • Konzessionsvertrag ("koncesija“),
  • Kooperationsvertrag ("spilna dijalnist“),
  • sowie andere Vertragsarten.

Im Einzelfall wird das Modell vom öffentlichen Partner festgelegt. Die Projektlaufzeit kann 5 bis 50 Jahre betragen. PPP-Projekte können insbesondere in folgenden Bereichen durchgeführt werden (Art. 4): Erkundung und Förderung von Bodenschätzen; Heizungssektor und Erdgasversorgung; Straßen-, Brücken- und Tunnelbau, U-Bahn-Bau, Fluss- und Seehäfen und ihre Infrastruktur; Maschinenbau; Wasserwirtschaft; Gesundheitswesen; Tourismus, Kultur und Sport; Stromerzeugung und -versorgung; Immobilienverwaltung; Abfallwirtschaft; Produktion. 

Staatliche Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen

Das Gesetz Nr. 4618-VI "Über die Entwicklung und die staatliche Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen" ("Zakon pro rozvytok ta deržavnu pidtrymku maloho i serednjoho pidpryemnyctva“) bezweckt die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen, die Schaffung von günstigen Bedingungen für deren Entwicklung, die Förderung der Investitions- und Innovationstätigkeit, die Unterstützung bei der Markterschließung im In- und Ausland sowie die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen. So können kleine und mittlere Unternehmen unter anderem vom vereinfachten Steuerverfahren, der Unterstützung bei Beschaffung von Krediten, der Berücksichtigung bei Ausschreibungen, der Vereinfachung und Verkürzung von Genehmigungsverfahren sowie von Subventionen profitieren (Art. 4, Art. 15 ff.). Von der staatlichen Förderung sind allerdings unter anderem Nichtansässige ausgeschlossen sowie eine Reihe von weiteren Wirtschaftszweigen ( Art. 13).

Förderung von Investitionsprojekten von beträchtlichem Umfang 

Das Gesetz Nr. 1116-IX "Über die staatliche Förderung von Investitionsprojekten von beträchtlichem Umfang in der Ukraine“ soll günstige Bedingungen für Investitionen von Großinvestoren schaffen (Investitionsprojekte deren Wert einen Betrag von 20 Mio. überschreitet). Die staatliche Förderung kann in einem Gesamtumfang von bis zu 30 Prozent des geplanten Umfangs der Investition, die durch einen speziellen Vertrag festgelegt worden ist, gefördert werden. Ferner kann der Großinvestor für die Dauer von fünf Jahren von der Körperschaftsteuer befreiet werden. Weitere Erleichterungen gelten für die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für neue Ausstattung und das jeweilige Zubehör, die der Umsetzung des Investitionsprojektes dienen. 



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