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Ruanda: Gewährleistungsrecht

Bei mangelhaften Sachen hat der Käufer in Ruanda grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist das spezielle Verbraucherrecht zu beachten.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das Gewährleistungsrecht ist in Ruanda im Law N°45/2011 of 25/11/2011 governing contracts/Loi régissant les contrats geregelt. Wer eine Vertragsverletzung (breach of contract) geltend machen kann, ist danach zunächst berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Es muss sich allerdings um eine wesentliche Vertragsverletzung handeln. Um zu beurteilen, ob es sich um eine solche Vertragsverletzung handelt, wird insbesondere auf den Nutzen geschaut, der der geschädigten Partei vorenthalten wurde, auf die Höhe des Schadensersatzes sowie auf den entstandenen Schaden. Außerdem wird berücksichtigt, wie wahrscheinlich es ist, dass die säumige Partei ihr Versäumnis behebt und ihren Verpflichtungen nachkommt, und wie bösgläubig die säumige Partei sich verhalten hat.

Darüber hinaus gibt es ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Dazu muss der Schuldner gegenüber dem Gläubiger erklären, dass er den Vertrag nicht erfüllen wird. Alternativ zu einer formellen Erklärung reicht auch eine sonstige freiwillige Handlung, die den Gläubiger erkennen lässt, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Der Gläubiger hat in diesem Fall allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz.

Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt außerdem das Law N°36/2012 of 21/09/2012 relating to competition and consumer protection/Loi relative à la concurrence et à la protection des consommateurs. Danach hat der Verbraucher das Recht, eine Ware geliefert zu bekommen, die dem Kaufvertrag entspricht. Das ist immer dann der Fall, wenn

  • die Ware der Beschreibung des Verkäufers entspricht,
  • die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, für den der Verbraucher sie benötigt,
  • die Ware für den Zweck geeignet ist, für den Waren der gleichen Art üblicherweise verwendet werden oder
  • die Ware für diesen Typ übliche Qualität aufweist.

Entspricht die Ware nicht dem Kaufvertrag, hat der Käufer das Recht auf kostenfreie Reparatur, Ersatz, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrags. Für Vertragsverletzungen, die innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware auftreten, ist grundsätzlich der Verkäufer verantwortlich. Der Käufer muss den Verkäufer allerdings innerhalb von 15 Tagen ab Kenntnis der Vertragsverletzung informieren. Bei einer Vertragsverletzung innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung der Ware wird vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag.

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