Zollbericht Ruanda Verbrauchsteuern
Verbrauchsteuern und weitere Einfuhrabgaben
Neben Gebühren und Abgaben wird auf einige Waren zusätzlich eine Verbrauchsteuer erhoben.
02.06.2021
Von Andrea Mack
Verbrauchsteuern
Die Herstellung und die Einfuhr bestimmter Waren in Ruanda unterliegen einer Verbrauchsteuer (excise duty). Dazu zählen unter anderem Getränke, Zigaretten, Mineralölerzeugnisse und Kraftfahrzeuge. Rechtsgrundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Law N° 025/2019 of 13/09/2019 establishing the excise duty) in seiner aktuellen Fassung.
Nachfolgend eine Auswahl von verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit ihren Steuersätzen:
Steuergegenstand | Steuersatz |
---|---|
Milchpulver | 10% |
Natürliche Frucht- oder Gemüsesäfte | 5% |
Limonade, Soda und andere nicht-natürliche Säfte | 39% |
Industriell abgepacktes Wasser | 10% |
Biere und Weine, deren lokaler Rohstoffgehalt ohne Wasser mindestens 70 Gewichtsprozent beträgt | 30% |
Andere Biere | 60% |
Andere Weine, Branntwein, Likör und Whisky | 70% |
Zigaretten | 36% des Verkaufspreises für eine Schachtel mit 20 Stück plus 130 Ruanda-Franc (F.Rw) pro Schachtel |
Schmiermittel | 37% |
Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1500 ccm | 5% |
Fahrzeuge mit einem Hubraum zwischen 1500 und 2500 ccm | 10% |
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2500 ccm | 15% |
Quelle: Verbrauchsteuergesetz vom 13. September 2019
Einige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, beispielsweise Waren für wohltätige Organisationen, in Ruanda montierte Fahrzeuge, bestimmte Fahrzeugkategorien und Produkte, die für den Export hergestellt werden.
Für die Zulassung von importierten Kraftfahrzeugen fallen je nach Motorleistung Gebühren in Höhe von 75.000 bis 640.000 F.Rw an.
Gebühren für Zollabfertigung und Qualitätsprüfung
Es wird eine Zollabfertigungsgebühr (customs clearance processing fee) in Höhe von 3.000 F.Rw je Standardzollanmeldung erhoben. Für eine vereinfachte Zollanmeldung fallen 500 F.Rw an.
Die Normenbehörde Rwanda Standards Board prüft, ob Importwaren die geltenden Qualitätsnormen einhalten und bestätigt dies mit einem obligatorischen Chargenzertifikat. Dafür muss der Importeur eine Gebühr (quality inspection fee) in Höhe von 0,2 Prozent des fob-Wertes (free on board) der Warensendung zahlen.
Infrastrukturabgabe
Bei der Einfuhr von Waren wird eine Abgabe zur Entwicklung der Infrastruktur (infrastructure development levy) in Höhe von 1,5 Prozent des Zollwertes erhoben. Einfuhren aus Mitgliedstaaten der EAC und bestimmte Warengruppen sind von dieser Abgabe ausgenommen.
Abgabe zur Finanzierung der Afrikanischen Union
Einfuhrwaren unterliegen einer Abgabe von 0,2 Prozent ihres Zollwertes zur Finanzierung der Aufgaben der Afrikanischen Union.