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Wirtschaftsrecht | Schweden
Recht kompakt Schweden
Der Länderbericht Recht kompakt Schweden bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.
27.01.2021
Schweden ist eine konstitutionelle Monarchie mit einem parlamentarischen Regierungssystem und Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Allgemeines
Das Parlament, der Reichstag (riksdag), besteht aus einer Kammer. Ihm gehören 349 Abgeordnete an, die alle vier Jahre neu gewählt werden. Formelles Staatsoberhaupt ist der König, der jedoch keine Machtbefugnisse hat und daher nur repräsentative Funktionen wahrnimmt. An der Spitze der Regierung steht der Ministerpräsident (statsminister).
Seit dem 1. Januar 1995 ist Schweden Mitglied der Europäischen Union.
Bereits seit 1809 existiert in Schweden die Einrichtung des Ombudsmannes (ombudsmän). Dieser ist eine von Regierung oder Parlament ernannte Vertrauensperson, die sich Beschwerden von Bürger:innen gegenüber der Verwaltung annimmt (für weitere Informationen siehe unter Schweden: Besonderheiten).
Rechtsquellen
Das schwedische Rechtssystem folgt dem Vorbild der kontinentaleuropäischen Staaten. Schweden hat eine geschriebene Verfassung, die aus vier eigenständigen Verfassungsdokumenten (grundlagar) besteht:
Regeringsformen,
Successionsordningen,
Tryckfrihetsförordningen und
Yttrandefrihetsgrundlagen.
Gesetze (lagar), Gesetzesvorarbeiten (förarbeten), die Rechtsprechung (rättspraxis) und die akademische Literatur (doktrin) stellen die wichtigsten Rechtsquellen dar. Gemäß dem Öffentlichkeitsprinzip sind - bis auf wenige Ausnahmen - sämtliche behördlichen Schriftstücke jeder Privatperson zugänglich. Eine gültige Kodifikation des Zivilrechts in einem einheitlichen Gesetzbuch existiert nicht. Traditionell wird in Schweden - wie auch im übrigen Skandinavien - viel Wert auf Streitvermeidung gelegt.
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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist für Schweden am 1. Januar 1989 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
Dies bedeutet, dass für einen Verkauf mit Vertragsschluss in Deutschland und anschließender Lieferung von Deutschland nach Schweden die Regeln des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) Anwendung finden, es sei denn, die Anwendbarkeit ist vertraglich wirksam ausgeschlossen worden.
Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.
Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel UN-Kaufrecht in Deutschland aus dem Jahr 2017.
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Die Sachmängelhaftung ist im Kaufgesetz (Köplag (1990:931)) sowie für den Verbrauchsgüterkauf im Verbraucherkaufgesetz (Konsumentköplag (1990:932)) geregelt.
Die vertragliche Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Produkte setzt zunächst einen Fehler (§§ 17 bis 21 Kaufgesetz) voraus. Ein solcher liegt vor, wenn:
die Ware für den gewöhnlichen Gebrauch nicht geeignet ist;
die Ware für den vom Käufer vorausgesetzten Gebrauch nicht geeignet ist, wenn der Verkäufer diesen besonderen Zweck bei Vertragsschluss hätte erkennen können und der Käufer hinreichenden Grund zur Annahme gehabt hat, sich auf die Sachkunde und das Beurteilungsvermögen des Verkäufers zu verlassen;
die Ware den vom Verkäufer vorgelegten Proben oder Modellen nicht entspricht;
die Ware nicht ausreichend verpackt ist, dies aber zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz notwendig ist;
die Ware nicht solchen Angaben entspricht, die unter Umständen auf den Kaufentschluss einwirken können, es sei denn, die Angaben beruhen auf Angaben solcher Personen, die der Verkäufer weder kannte noch hätte kennen müssen.
Es besteht gemäß § 32 Kaufgesetz eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Mangels, anderenfalls verliert der Käufer seine Ansprüche. Beim Verbrauchsgüterkauf wird eine Mitteilung innerhalb einer Frist von zwei Monaten stets als rechtzeitig angesehen. Zeigt sich der Fehler innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware, so gilt - vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises - die Vermutung, dass er schon bei Übergabe vorhanden war (§ 20a Verbraucherkaufgesetz).
Rechtsfolgen
Bei einem Fehler stehen dem Käufer folgende Ansprüche zu:
Nachbesserung (avhjälpande) oder Ersatzlieferung (omlevernas),
Minderung (prisavdrag),
Wandelung/Rücktritt (hävning) sowie
Schadensersatz (skadestånd).
Dabei kommt den Ansprüchen auf Nachbesserung/Ersatzlieferung (§§ 34 und 36 Kaufgesetz) Vorrang zu. Erst, wenn diese aufgrund von Unmöglichkeit nicht in Frage kommen oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Mängelanzeige ausgeführt werden, kann der Käufer mindern (§ 38 Kaufgesetz) oder wandeln (§ 39 Kaufgesetz). Der Anspruch auf Schadensersatz (§ 40 Kaufgesetz) hingegen besteht unabhängig davon, welche seiner anderen Ansprüche der Käufer geltend macht.
Besonderheiten bestehen für den Kauf von Verbrauchsgütern durch die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG). Im Unterschied zum Allgemeinen Kaufgesetz (Köplag (1990:931)) kann von den Bestimmungen des Verbraucherkaufgesetzes (Konsumentköplag (1990:932)) nicht zum Nachteil des Käufers abgewichen werden.
Verjährung
Hat der Käufer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache dem Verkäufer mitgeteilt, dass er sich auf einen Mangel an der Sache berufen will, so kann er den Mangel gemäß § 32 Kaufgesetz grundsätzlich nicht später geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer sich vertraglich für einen längeren Zeitraum verpflichtet oder arglistig gehandelt hat.
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Gängige Sicherungsmittel sind der Eigentumsvorbehalt (lösöreköp) und die Unternehmenshypothek (företagsinteckning/företagshypotek).
Der Eigentumsvorbehalt ist in Schweden richterrechtlich geregelt. Ihm kommt aber nicht dieselbe Bedeutung wie in Deutschland zu, da das Eigentumsrecht erst dann gegenüber Dritten wirkt, wenn der Eigentümer im Besitz des Gegenstandes ist. Der Eigentumsvorbehalt muss spätestens bei der Lieferung vereinbart werden. Befindet sich die Ware schon im Besitz des Käufers, ist eine wirksame Vereinbarung nicht mehr möglich. Der lösöreköp ist darauf gerichtet, zur Sicherung einer bestimmten Forderung bewegliche Sachen an den Gläubiger zu "verkaufen". Der Schuldner bleibt weiterhin zum Besitz berechtigt. Der "Kaufpreis" kann in einem Darlehen bestehen. Der lösöreköp ist nur möglich an beweglichen Sachen, die vollständig und spezifiziert im Vertrag angegeben sind.
Für den Fall, dass der Käufer die Ware weiterverkauft oder verarbeitet, kennt das schwedische Recht die im deutschen Recht normierten Instrumente des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes nicht. Allerdings kann die Kaufpreisforderung bei einem Weiterverkauf durch den Händler durch einen Konsignationsvertrag besichert werden.
Unternehmenshypothek
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Unternehmenshypotheken (Lag (2008:990) om företagshypotek). Eine Unternehmenshypothek erfasst das sogenannte lös egendom (etwa: bewegliches Eigentum) des Gewerbetreibenden, soweit es zum belasteten Betrieb gehört. Zum lös egendom zählt alles, was nicht sogenanntes fast egendom ist, insbesondere Rohmaterial, Inventar sowie Erzeugnisse des Unternehmens. Das fast egendom wird im Gesetz über Grundstückswesen (Jordabalk (1970:994)) bestimmt. Die Unternehmenshypothek entsteht mit Ausstellung eines Unternehmenshypothekenbriefes. Dazu muss der Gewerbetreibende die Eintragung der Belastung seines Betriebes in einem speziellen, für ganz Schweden einheitlich geführten Register erwirken (aufrufbar auf der Seite des schwedischen Firmenregisteramtes bolagsverket). Dieser Brief ist an den Kreditgeber zu übergeben. Durch die Hypothek erwirbt der Gläubiger ein Vorzugsrecht. Im Rahmen eines Konkursverfahrens ist der Gläubiger zur bevorzugten Befriedigung aus den Gegenständen, auf die sich die Hypothek bezieht, berechtigt.
Grundpfandrecht
Schließlich besteht auch die Möglichkeit eines Grundpfandrechtes zur Sicherung der Forderung. Es entsteht durch Eintragung in das Grundstücksregister und Übergabe des Pfandbriefes an den Gläubiger.
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Rechtsgrundlage ist das schwedische Produkthaftungsgesetz (Produktansvarslag (lag 1992:18)), das im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiert.
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Schweden mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11. Januar 2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.
Der Hersteller haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig. Er haftet gemäß § 8 Produkthaftungsgesetz allerdings nicht, wenn
er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
der Fehler des Produktes nicht vorlag, als es in Verkehr gebracht wurde (insoweit genügt die Glaubhaftmachung);
der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte;
der Fehler auf der Übereinstimmung mit zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht.
Das fehlerhafte Produkt muss ein bewegliches Gut sein, sodass die Anwendbarkeit des schwedischen Produkthaftungsgesetzes ausscheidet, sofern es sich um Dienstleistungen handelt. Diese werden nach dem Gesetz über Dienstleistungen an Verbraucher (Konsumenttjänstlag (1985:716)) behandelt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz einer dreijährigen Verjährungsfrist beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von dem Fehler Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
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Im Folgenden finden sich Informationen zum Recht der Handelsvertreter in Schweden.
Rechtsgrundlage für das Recht der Handelsvertreter ist das Gesetz über Handelsvertretungen (Lag (1991:351) om handelsagentur). Der Handelsvertreter (agent) ist gemäß § 1 Gesetz über Handelsvertretungen ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für eine andere Person, den sogenannten huvudmannen, den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder der diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abschließt.
Ein Handelsvertretervertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden; jede Partei kann von der anderen gemäß § 4 Gesetz über Handelsvertretungen eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Inhalt des Vertrages einschließlich Änderungen schriftlich wiedergibt. Im Vertrag sollten Rechte und Pflichten der Parteien möglichst umfassend geregelt sein.
Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen (§§ 5 f. Gesetz über Handelsvertretungen). Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 7 Gesetz über Handelsvertretungen).
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf die vereinbarte Provision (§§ 8 f. Gesetz über Handelsvertretungen) für alle während des Handelsvertreterverhältnisses zwischen Kunden und vertretenem Unternehmen geschlossenen Verträge, wenn
diese Verträge auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind;
die Verträge - ohne Zutun des Handelsvertreters - mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter bereits früher durch einen Vertrag gleicher Art als Kunden geworben hat;
dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein gewisser Kundenstamm zugewiesen wurde und der Vertrag mit einem Dritten eingegangen wird, der diesem Bezirk oder Kundenkreis angehört.
Bei Beendigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Handelsvertretervertrages ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, welche im ersten Vertragsjahr einen Monat beträgt (§ 24 Gesetz über Handelsvertretungen). Nach dem ersten Vertragsjahr verlängert sie sich um einen Monat für jedes zusätzlich angefangene Jahr bis zu einer maximalen Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch (rätt till avgångsvederlag) zu, sofern er dem Unternehmer innerhalb der Vertragszeit neue Kunden verschafft oder die Geschäftsbeziehungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 28 Gesetz über Handelsvertretungen). Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung. Wurde der Vertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums berechnet. Seinen Ausgleichsanspruch muss der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer binnen eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend machen.
Wettbewerbsverbote (konkurrensklausuler) für die Zeit nach Vertragsende bedürfen der Schriftform und sind nur zulässig für den dem Handelsvertreter vormals zugewiesenen Bereich sowie für Warenarten, die Gegenstand seiner Vertretung waren (§ 35 Gesetz über Handelsvertretungen). Sie dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsbeendigung wirken.
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Für die Gründung einer Tochtergesellschaft in Schweden wird oftmals die Form einer Aktiengesellschaft (aktiebolag) gewählt.
Es ist zwischen der sogenannten privaten Aktiengesellschaft (vergleichbar der deutschen GmbH) und der öffentlichen Aktiengesellschaft (vergleichbar mit der deutschen AG) zu unterscheiden. Daneben kennt das schwedische Recht auch noch die offene Handelsgesellschaft (handelsbolag), die Kommanditgesellschaft (kommanditbolag) sowie die einfache Gesellschaft (enkelt bolag).
Unternehmensgründung
Für die Gründung einer aktiebolag ist die Registrierung bei der Firmenregistrierungsbehörde (bolagsverket) zu beantragen. Für diesen Antrag sind unter anderem die Vorlage der Gründungsurkunde (stiftelseurkund) und der Satzung der Gesellschaft (bolagsordning) erforderlich. Das Mindestkapital für die privaten Aktiengesellschaft wurde zum 1. Januar 2020 gesenkt und beträgt nunmehr 25.000 Schwedische Kronen (circa 2.500 Euro). Für die öffentliche Aktiengesellschaft beträgt das Mindestkapital 500.000 Schwedische Kronen (circa 49.500 Euro). Die Anzahl der Aktionäre darf bei der privaten Aktiengesellschaft 200 nicht übersteigen. Während der öffentlichen Aktiengesellschaft der Gang an die Börse freisteht und sie sich öffentlich finanzieren kann, ist dies der privaten Aktiengesellschaft verwehrt.
Der einheitliche AnsprechpartnerVerksamt hält Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Unternehmensgründung bereit. Auch kann die aktuelle Bearbeitungsdauer in Bezug auf Gesellschaftsgründungen, Namensänderungen und Ähnliches online eingesehen werden.
Die Aktiengesellschaft hat grundsätzlich mindestens drei Organe: die Hauptversammlung, den Verwaltungsrat und den Wirtschaftsprüfer. Ein Aufsichtsrat ist dem schwedischen Recht fremd.
Kontrollorgan der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüfer, der bereits bei der Gründung der Gesellschaft benannt werden muss. Allerdings können Unternehmen unter einer bestimmten Größe sich dafür entscheiden, keinen Wirtschaftsprüfer zu benennen. Bei Privat-Aktiengesellschaften, deren Aktienkapital mindestens eine Million Schwedische Kronen (circa 99.000 Euro) beträgt, muss darüber hinaus ein geschäftsführender Direktor (verkställande direktör) bestellt werden. Die Publikums-Aktiengesellschaft muss zwingend und unabhängig von der Höhe ihres Stammkapitals einen Geschäftsführer haben. Die Befugnisse dieses Direktors sind nicht deckungsgleich mit denen eines deutschen GmbH-Geschäftsführers. Dem sogenannten verkställande direktör obliegt nur die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte. Das oberste beschließende Organ ist die Hauptversammlung. Vertreten wird die Gesellschaft durch den Verwaltungsrat (styrelse), bei den „gewöhnlichen Geschäften“ des Unternehmens durch den Geschäftsführer. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet ausschließlich die Gesellschaft selbst. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle haben die Gerichte im Sinne einer Durchgriffshaftung entschieden.
Registrierungen
Die Aktiengesellschaft wird im zentralen Unternehmensregister eingetragen. Dieses wird von der Firmenregistrierungsbehörde (bolagsverket) betrieben und ist für jeden zugänglich. Bolagsverket unterhält zudem einen eigenen Auskunftsdienst sowie ein umfassendes Informationsangebot auch auf Englisch. Schweden ist darüber hinaus Mitglied des Europäischen Unternehmensregisters (European Business Registers - EBR), auf dessen Webseite die entsprechenden Informationen ebenfalls in englischer Sprache abgerufen werden können.
Unternehmen müssen sich auch bei der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket) registrieren: Anträge auf F-Steuer- und auf Mehrwertsteuerregistrierung sowie eine Registrierung als Arbeitgeber können erforderlich sein.
Die meisten Unternehmen sind verpflichtet, Informationen über ihren wirtschaftlichen Eigentümer dem schwedischen Unternehmensregister mitzuteilen. Weitergehende Informationen hält der GTAI-Rechtsbericht Schweden: Register der Wirtschaftlichen Eigentümer bereit.
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Mit dem Lag (2017:631) om registrering av verkliga huvudmän hat die schwedische Regierung den gesetzlichen Rahmen für ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen.
Die meisten schwedischen Unternehmen, Vereine und juristischen Personen müssen Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer (verkliga huvudmän) melden. Wirtschaftliche Eigentümer sind nach Kapitel 1 § 3 des Gesetzes über die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer natürliche Personen, die direkt oder indirekt entscheidende Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben können, beispielsweise durch Vetorechte oder das Recht, Vorstandsmitglieder zu ernennen oder zu entlassen. Bei einem Wert von mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft wird die Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer vermutet (Kapitel 1 § 4 Nr. 1 Gesetz über die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer). Eintragungspflichtig sind vor allem juristische Personen mit Sitz in Schweden oder solche, die steuerpflichtige Geschäfte in Schweden ausüben. Neu registrierte Unternehmen und Vereinigungen müssen Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eintragung mitteilen. Für die Eintragung ist eine Gebühr in Höhe von 250 Schwedischen Kronen (circa 25 Euro) zu entrichten.
Die Informationen bezüglich des wirtschaftlichen Eigentümers (ultimate beneficial owner - UBO), die nach erfolgter Registrierung abrufbar sind, richten sich nach der Verordnung über die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer (Förordning (2017:667) om registrering av verkliga huvudmän). Hierzu zählen insbesondere Vor- und Nachname, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsland, Geburtsdatum sowie Natur und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Alle registrierten Daten werden für fünf Jahre gespeichert. Informationen zu dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer sind über die Webseite der schwedischen Firmenregistrierungsbehörde Bolagsverket abrufbar (auf Englisch).
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Dem gewerblichen Rechtsschutz unterliegen Patente und Gebrauchsmuster, Marken sowie Geschmacksmuster (Designs).
Rechtsgrundlage für Patenteist das Patentgesetz (Patentlag (1967:837)) sowie die entsprechende Ausführungsbestimmung (Patentkungörelse (1967:838)). Voraussetzung für ein Patent ist, dass die Erfindung in Bezug auf den bekannten Stand der Technik neu ist und sich von ihm wesentlich unterscheidet.
Die Laufzeit von Patenten beträgt maximal 20 Jahre. Eine Übersicht zu den jeweiligen Gebühren stellt das schwedische Patent- und Registeramt zur Verfügung (auf Englisch).
Designs
Für Muster ist die Rechtsgrundlage das Musterschutzgesetz (Mönsterskyddslag (1970:485)) mit der entsprechenden Ausführungsverordnung (Mönsterskyddsförordning (1970:486)). Durch das Musterrecht wird die neue äußere, ästhetische Gestaltung und Erscheinung einer Ware geschützt.
Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und ist verlängerbar um je weitere fünf Jahre bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren. Eine Gebührenübersicht bietet das schwedische Patent- und Registeramt (auf Englisch).
Marken
Das Markenrecht ist geregelt im Markengesetz (Varumärkeslag (2010:1877)) sowie der dazugehörigen Ausführungsverordnung (Varumärkesförordning (2011:594)). Hierdurch wird ein ausschließliches Recht an einer Marke erworben, um die Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen des Geschäftsbetriebs eines Markeninhabers von denen anderer Geschäftsbetriebe zu unterscheiden.
Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und ist um jeweils zehn weitere Jahre verlängerbar. Die Gebühren variieren je nach Art der Antragsstellung. Eine Übersicht hierzu hält das schwedische Patent- und Registeramt auf Englisch bereit.
Anmeldungen
Anmeldungen sind an das Patent- und Registrierungsamt (Patent- och Registreringsverket) zu richten, welches ein Patent- sowie ein Muster- und Markenregister führt und ein Amtsblatt herausgibt. Patentanmeldungen können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Internationale Übereinkommen
Schweden ist unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage des Stockholmer Abkommens vom 14.7.1967 seit 26. April 1970; der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967 seit 9. Oktober 1970; des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC) vom 24.3.1971 seit 7. Oktober 1975; des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19.6.1970 seit 17. Mai 1978; des Straßburger Patentübereinkommens vom 27.11.1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente seit 1. August 1980; des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5.10.1973 in der Fassung vom 21.12.1978 sowie Ausführungsverordnung vom gleichen Datum mit den Änderungen bis 4. Juni 1981 seit 1. Mai 1978; des Abkommens von Nizza vom 15.6.1957 über die internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der Genfer Fassung vom 13.5.1977 seit 6. Februar 1979; des Abkommens von Locarno vom 8.10.1968 zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle seit dem 27. April 1971; des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken seit dem 1. Januar 1995.
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Dieser Überblick informiert über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht in Schweden.
In Schweden wird eine kommunale und eine staatliche Einkommensteuer erhoben. Rechtsgrundlage für diese Besteuerung ist das Einkommensteuergesetz (Inkomstskattelag (1999:1229)). Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich des allgemeinen Steuerfreibetrags (grundavdrag) sowie abzüglich der Freibeträge für bestimmte Kosten. Dieser Grundabzug befreit einen Teil des Einkommens von der Steuer und wird in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe berechnet.
Auf steuerpflichtige Einkommen über einer Grenze von 455.200 Schwedischen Kronen im Jahr (2020) ist die staatliche Einkommensteuer zu zahlen. Diese beträgt 20 Prozent für den über dem Grundabzug liegenden Betrag. Auf den Teil des Einkommens, der einen Betrag von 509.300 Schwedischen Kronen (2020) pro Jahr übersteigt, wird eine staatliche Einkommensteuer in Höhe von 25 Prozent erhoben.
Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 30 Prozent besteuert. Hinzu kommen Kommunalsteuern, welche im Durchschnitt circa 32 Prozent betragen (zum Beispiel 30,06 Prozent in Österåker und 36,85 Prozent in Dorotea). Die Sätze sind dieser Tabelle zu entnehmen.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 12 Prozent gilt beispielsweise für Lebensmittel sowie die Vermietung von Hotelzimmern und ein Satz von 6 Prozent unter anderem für Bücher und Zeitungen mit Tageszeitungscharakter. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer ist das Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mervärdesskattelag (1994:200)).
Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2021 20,6 Prozent.
Besteuerung ausländischer Mitarbeitender
Schweden hat zum 1. Januar 2021 das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers (ekonomiskt arbetsgivarbegrepp) eingeführt. Durch dieses Konzept ändert sich die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer: Nicht-ansässige Arbeitnehmer, die von einem in Schweden ansässigen Unternehmen beschäftigt werden, sind danach in Schweden einkommensteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die geleistete Arbeit dem schwedischen Unternehmen oder einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Schweden zugutekommt. Erfasst sind Arbeitnehmer, die der Kontrolle sowie der Führung des schwedischen Unternehmens beziehungsweise der schwedischen Niederlassung unterstehen.
Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit an maximal 15 aufeinanderfolgenden Tagen erbringt und die Gesamtheit der Arbeitstage in Schweden 45 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Ist dies der Fall, so findet keine Einkommensbesteuerung in Schweden statt.
Die neue Regelung gilt unabhängig von der derzeit bestehenden 183-Tage-Regelung.
Doppelbesteuerungsabkommen
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden vom 14.7.1992 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Weitere Informationen zum Steuerrecht hält die schwedische Finanzbehörde (Skatteverket) auf ihrer Webseite in schwedischer und englischer Sprache bereit.
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Ein einheitliches Arbeitsvertragsgesetz existiert in Schweden nicht. Die entsprechenden Regelungen haben ihre Grundlage in verschiedenen Einzelgesetzen.
Die wichtigsten Einzelgesetze sind hierbei das Gesetz über die Mitbestimmung am Arbeitsplatz (Lag (1976:580) om medbestämmande i arbetslivet) und das Arbeitsschutzgesetz (Lag (1982:80) om anställningsskydd). Darüber hinaus haben Tarifverträge in Schweden eine hohe Bedeutung.
Ein Arbeitsvertrag (Anställningsavtal) kann formfrei, also beispielsweise auch mündlich, geschlossen werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsbeginn dem Arbeitnehmer verschiedene Angaben über das Beschäftigungsverhältnis schriftlich mitzuteilen. Hierzu zählen gemäß § 4 Abs. 6 c Arbeitsschutzgesetz unter anderem die vollständigen Namen von Arbeitgeber und -nehmer, die Adresse des Arbeitgebers, die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverhältnissen), die Höhe des Einkommens sowie die voraussichtliche Arbeitszeit. Grundsätzlich ist ein Arbeitsverhältnis unbefristet. Für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren kann ein Arbeitsverhältnis allerdings befristet sein, ohne dass es hierzu bestimmter Gründe bedarf. Betragen die einzelnen Befristungen innerhalb eines Fünfjahreszeitraums jedoch mehr als zwei Jahre, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Darüber hinaus sind Vertretungen zeitlich befristet, die einen Zeitraum von zwei Jahren innerhalb von fünf Jahren nicht überschreiten dürfen. Es kann eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden.
Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert nicht, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich in vielen Branchen jedoch auf Tarifverträge geeinigt, welche die Zahlung eines bestimmten Anfangs-/Grundgehaltes (ingångslön/grundlön) vorsehen.
Das schwedische Urlaubsgesetz (Semesterlag (1977:480)) gewährt dem Arbeitnehmer 25 Urlaubstage pro Jahr.
Kündigung
Die Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über den Kündigungsschutz zulässig. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt für beide Vertragsparteien 14 Tage. Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt für beide Parteien einen Monat. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sie sich je nach Betriebszugehörigkeitsdauer des Arbeitnehmers auf bis zu sechs Monate. Im Rahmen der ordentlichen Kündigung ist zwischen betriebsbedingter und personenbedingter Kündigung zu unterscheiden. Beide Kündigungsarten müssen sachlich gerechtfertigt sein. In der Regel wird betriebsbedingt gekündigt. Die betriebsbedingte Kündigung muss eine Sozialauswahl treffen, die sich ausschließlich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientiert (Prioritätsprinzip – „last in, first out“). Soziale oder familiäre Hintergründe spielen insoweit keine Rolle. Kündigungen muss der Arbeitgeber schriftlich erklären. Der Arbeitnehmer hat dann 14 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen, sofern er weiter beschäftigt werden möchte. Im Hinblick auf Sekundäransprüche hat er ab der Kündigung vier Monate Zeit, seine Forderungen dem Arbeitgeber mitzuteilen und im Anschluss daran weitere vier Monate, um Klage zu erheben. Rechtswidrige Kündigungen sind unwirksam und können Schadensersatz- beziehungsweise Abfindungsansprüche auslösen.
Arbeitnehmerentsendung
Entsendungen müssen – unabhängig von der Dauer der Entsendung – bereits ab dem ersten Tag bei der zuständigen Behörde registriert werden. Diese Entsendemeldung kann auch auf Deutsch abgegeben werden. Bei Nichteinhaltung drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.
Zudem haben Arbeitnehmer, die für 12 Monate nach Schweden entsandt werden, das Recht auf fast alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die für schwedische Arbeitnehmer gelten. Der Jahreszeitraum wird addiert, wenn ein solcher Arbeitnehmer einen zuvor entsandten Arbeitnehmer ablöst. So sollen die Arbeitsbedingungen von heimischen und entsandten Arbeitskräften weiter angeglichen werden.
Weitergehende Informationen hält die schwedische Arbeitsbehörde Arbetsmiljöverket auf ihrer Webseite bereit (auf Englisch).
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Nach schwedischem Recht lösen auch kurzfristige Entsendungen nach Schweden Meldepflichten aus. Im Einzelfall kann sogar eine steuerliche Registrierung erforderlich werden. (Stand: 18.05.2026)
Einer der wichtigsten Faktoren bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit ist die arbeitsvertragliche Regelung. Dazu gehört die Einigung über wichtige Aspekte wie die erwartete Dauer der Entsendung nach Schweden oder die Vergütung und Leistungen, auf die der Arbeitnehmer während beziehungsweise wegen der Entsendung Anspruch hat. Wenn eine vertragliche Regelung unterbleibt, gilt in jedem Fall aber § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes, der für Entsendungen von mehr als vier Wochen bestimmte Angaben vorschreibt.
Entsendungen müssen gemeldet werden
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen zum Schutz vor Sozialdumping festlegen, dass Entsendemeldungen erfolgen müssen. Das regelt Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU.
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der in Schweden geltenden Arbeitsbedingungen durch ausländische Unternehmen ist die Behörde Arbeidsmiljöverket, die ausführliche Informationen in englischer Sprache, oder (automatisiert) auch in deutscher Sprache bereitstellt. Wichtig zu wissen ist, dass das Melderegister öffentlich zugänglich ist, so dass alle Behörden, aber auch die Gewerkschaften Zugang zu den dortigen Informationen haben.
Ein Mitarbeitereinsatz zur Ausführung eines Auftrages oder einer Dienstleistung muss vorab gemeldet werden, und zwar bereits ab dem ersten Tag, spätestens zu Arbeitsbeginn. Die Meldung erfolgt bei der Arbeidsmiljöverket. Es muss eine Kontaktperson als Ansprechpartner zur Vorlage notwendiger Unterlagen für Arbeidsmiljöverket angegeben werden, die sich während des gesamten Arbeitseinsatzes in Schweden aufhält.
Welche Arbeitsbedingungen gelten in Schweden?
Nach Artikel 3 der Entsendrichtlinie müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Aufnahmestaats angewandt werden. Insofern gilt für Schweden: Es gibt in Schweden keine allgemeinverbindlichen Mindestlöhne. Die auch für ausländische Unternehmen geltenden Mindestlohnsätze ergeben sich aus dem für eine bestimmte Branche geltenden Tarifvertrag (kollektivavtal), die zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften ausgehandelt wird.
Müssen sich Arbeitgeber in Schweden steuerlich registrieren?
Ein ausländischer Arbeitgeber muss sich bei der schwedischen Finanzverwaltung (Skatteverket) registrieren, wenn er Arbeitslohn für Arbeit in Schweden auszahlt und wenn insofern eine Steuerabzugspflicht besteht (Kapitel 7 des Skatteförfarandelag). Das wiederum ist nach den Vorschriften des Kapitel 10 dieses Gesetzes dann der Fall, wenn
das entsendende Unternehmen eine Betriebsstätte in Schweden hat;
das Unternehmen keine schwedische Betriebsstätte hat, aber Mitarbeiter für einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt; oder
Wenn die Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder unter Leitung und Kontrolle eines schwedischen Unternehmens arbeitet (Stichwort “wirtschaftlicher Arbeitgeber” - eine Registrierung ist hierbei ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Arbeit in Schweden an maximal 15 zusammenhängenden Tagen verrichtet wird und die Gesamtzahl der Arbeitstage in Schweden 45 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigt).
Außerdem ist eine Registrierung immer dann erforderlich, wenn ein Bauausweis ID06 benötigt wird. Sobald sich ein ausländisches Unternehmen in Schweden als Arbeitgeber registriert hat, besteht eine Verpflichtung, monatliche Einkommensteuererklärungen bei der schwedischen Steuerbehörde einzureichen. Außerdem müssen Arbeitgeber dann die fällige Einkommensteuer auf das Gehalt und andere einkommensteuerpflichtige Leistungen einbehalten und abführen.
Die Registrierung erfolgt über das Portal Verksamt oder direkt bei Skatteverket. Analog kann die Meldung auch mittels des Formulars SKV 4620 (Företagsregistrering) erfolgen. Wenn Sie für weniger als 183 Tage Mitarbeitende in Schweden beschäftigen, ist ein Antrag auf Befreiung von der F-Skatt Registrierung möglich.
Im Einzelfall kann es auch dann erforderlich sein, sich zu registrieren, wenn keine Pflicht dazu besteht. Denn ansonsten wird in der Regel der schwedische Auftraggeber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer verantwortlich sein. Dazu ist dieser aber häufig nicht bereit, so dass eine fehlende Registrierung ein Wettbewerbsnachteil sein kann.
Behandlung der Sozialversicherung
Für grenzüberschreitende Arbeit muss bestimmt werden, ob in Schweden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn keine A1-Bescheinigung vorliegt.
Der volle Sozialversicherungsbeitrag in Schweden beträgt 31,42 Prozent des zu versteuernden Gehalts und der Leistungen und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Ist der Arbeitgeber ein ausländisches Unternehmen, das keine feste Präsenz in Schweden hat, wird der Sozialversicherungsbeitrag auf 18,8 Prozent gesenkt.
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Bürger eines EU-Mitgliedstaates sowie solche eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen bei der Einreise weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.
Bürger der Europäischen Union (EU), die planen, ein Jahr oder länger in Schweden zu leben, sind in der Regel verpflichtet, sich im schwedischen Bevölkerungsregister (folkbokförd) registrieren zu lassen. Um im Bevölkerungsregister registriert zu werden, muss der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket) der Umzug nach Schweden mitgeteilt werden.
EU-Bürger sind berechtigt, direkt nach der Ankunft in Schweden eine Arbeit aufzunehmen. Auskünfte zu Arbeiten in Schweden hält die schwedische Einwanderungsbehörde Migrationsverket bereit (auf Englisch).
Bürger aller übrigen Staaten bedürfen einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, die bei einer schwedischen Vertretung im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen ist.
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert das Auswärtige Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.
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Werden Dienstleistungen in Schweden ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer auch einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Der Arbeitsschutz dient der Prävention von Arbeitsunfällen und soll die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gewährleisten. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Arbeitsumfeld (Arbetsmiljölag (1977:1160)). Dies ist vom Grundprinzip der Prävention geprägt.
Das Schwedische Zentralamt für Arbeitsumwelt (Arbetsmiljöverket) informiert auf seiner Webseite über die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen. Die Informationen sind teilweise auch auf Deutsch verfügbar. Unter anderem wird ein deutschsprachiges Arbeitssicherheitshandbuch zur Verfügung gestellt. Vor allem in der Baubranche gelten verschärfte Sicherheitsanforderungen. Weiterführende Informationen, die für Tätigkeiten im Bereich Bau relevant sind, können ebenfalls online abgerufen werden.
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Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, welches Gericht zuständig ist.
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Schweden
Modalitäten der internationalen Gerichtszuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regelt seit dem 10. Januar 2015 die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia). So ist unter anderem das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht (mehr) erforderlich. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und somit auch im Verhältnis Deutschland-Schweden.
Gerichtsorganisation
Sind die schwedischen Gerichte international zuständig, so bestimmt sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht nach den Vorschriften der schwedischen Zivilprozessordnung. In sachlicher Hinsicht unterscheidet man zwischen Gerichten erster Instanz (tingsrätter), den Gerichten der zweiten Instanz (hovrätter) und der dritten Instanz, dem obersten Gerichtshof (Högsta domstolen). Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich in Schweden grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Soll eine Forderung geltend gemacht werden, so ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend erforderlich, ein Anwaltszwang besteht vor schwedischen Gerichten nämlich grundsätzlich nicht. In der Praxis treten jedoch in der Mehrzahl der Zivilprozesse Rechtsanwälte oder andere Personen mit juristischer Ausbildung als Parteivertreter auf.
Hat die Gegenpartei ihren (Wohn-)Sitz im Ausland, so richtet sich im Verhältnis Deutschland-Schweden die Zustellung nach den Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten.
Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Prozess- und Anwaltskosten der obsiegenden Partei.
Schweden ist Mitglied des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und Durchführung von Schiedssprüchen vom 10.6.1958.
Das schwedische Schiedsverfahrensgesetz (Lag (1999:116) om skiljeförfarande) wurde Ende 2018 umfassend reformiert und die neuen Regelungen gelten seit dem 1. März 2019. Es ist nunmehr gesetzlich normiert, dass bei einer Rechtswahl der Parteien diese auch berücksichtigt werden muss (§ 27a Schiedsverfahrensgesetz) und die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts grundsätzlich nur noch bis zur Aufnahme des Schiedsverfahrens erhoben werden kann (und nicht mehr zeitlich unbegrenzt, wie es nach der Altfassung noch möglich war).
Das Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Stockholmer Handelskammer stellt eine englische Übersetzung des reformierten Gesetzestextes zur Verfügung.
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Erwähnenswert sind vor allem das verfassungsrechtlich verankerte Öffentlichkeitsprinzip sowie die Institution des Ombudsmannes.
In der Pressefreiheitsverordnung (Tryckfrihetsförordningen) ist das Recht aller Mitbürger - schwedischer Staatsangehöriger wie Ausländer - verankert, bei Behörden und Ämtern ohne Angabe von Gründen in alle öffentlichen Schriftstücke Einsicht nehmen zu können (Offentlighetsprincipen). Allerdings sind im sogenannten Öffentlichkeits- und Geheimhaltungsgesetz (Offentlighets- och sekretesslag (2009:400)) eine Vielzahl von Ausnahmen von diesem Öffentlichkeitsprinzip enthalten.
Eine besondere Institution ist der Ombudsmann. Jeder Bürger, der sich über die Verwaltung beschweren will, hat die Möglichkeit, sich an ihn zu wenden. Seine Dienste sind kostenfrei. Er verfügt über einen Stab an Mitarbeitern und hat ein Fragerecht im Parlament. Er versucht im Streitfall einen Konsens herzustellen und spricht Empfehlungen aus. Weitergehende Informationen hält die Webseite der Justizombudsmänner des Reichstages (Riksdagen ombudsmän) bereit. Darüber hinaus gibt es auch noch andere, von der Regierung ernannte Ombudsmänner wie beispielsweise den Verbraucherombudsmann (Konsumentombudsmannen) und den Diskriminierungsombudsmann (Diskrimineringsombudsmannen). Die jeweiligen Webseiten stellen Informationen auch auf Deutsch zur Verfügung.
Wie auch andere nordische Länder schützt Schweden in besonders starkem Maße die Rechte der Verbraucher. Hier sei vor allem auf das schwedische Amt für Verbraucherschutz (Konsumentverket) hingewiesen, dessen Webseite auch auf Deutsch abrufbar ist.
Die Gerichts- und Behördensprache ist grundsätzlich Schwedisch. Als Minderheitensprache hat auch Finnisch diesen Status.
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Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Schweden.
Finden Sie alle relevanten Informationen zur Wirtschaft in Schweden: Wirtschaftsumfeld, Branchen, Recht, Zoll, Ausschreibungen und Entwicklungsprojekte.
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