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Schweden: Gesellschaftsrecht
Für die Gründung einer Tochtergesellschaft in Schweden wird oftmals die Form einer Aktiengesellschaft (aktiebolag) gewählt.
04.06.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Es ist zwischen der sogenannten privaten Aktiengesellschaft (vergleichbar der deutschen GmbH) und der öffentlichen Aktiengesellschaft (vergleichbar mit der deutschen AG) zu unterscheiden. Daneben kennt das schwedische Recht auch noch die offene Handelsgesellschaft (handelsbolag), die Kommanditgesellschaft (kommanditbolag) sowie die einfache Gesellschaft (enkelt bolag).
Unternehmensgründung
Für die Gründung einer aktiebolag ist die Registrierung bei der Firmenregistrierungsbehörde (bolagsverket) zu beantragen. Für diesen Antrag sind unter anderem die Vorlage der Gründungsurkunde (stiftelseurkund) und der Satzung der Gesellschaft (bolagsordning) erforderlich. Das Mindestkapital für die privaten Aktiengesellschaft wurde zum 1. Januar 2020 gesenkt und beträgt nunmehr 25.000 Schwedische Kronen (circa 2.500 Euro). Für die öffentliche Aktiengesellschaft beträgt das Mindestkapital 500.000 Schwedische Kronen (circa 49.500 Euro). Die Anzahl der Aktionäre darf bei der privaten Aktiengesellschaft 200 nicht übersteigen. Während der öffentlichen Aktiengesellschaft der Gang an die Börse freisteht und sie sich öffentlich finanzieren kann, ist dies der privaten Aktiengesellschaft verwehrt.
Der einheitliche Ansprechpartner Verksamt hält Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Unternehmensgründung bereit. Auch kann die aktuelle Bearbeitungsdauer in Bezug auf Gesellschaftsgründungen, Namensänderungen und Ähnliches online eingesehen werden.
Die Aktiengesellschaft hat grundsätzlich mindestens drei Organe: die Hauptversammlung, den Verwaltungsrat und den Wirtschaftsprüfer. Ein Aufsichtsrat ist dem schwedischen Recht fremd.
Kontrollorgan der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüfer, der bereits bei der Gründung der Gesellschaft benannt werden muss. Allerdings können Unternehmen unter einer bestimmten Größe sich dafür entscheiden, keinen Wirtschaftsprüfer zu benennen. Bei Privat-Aktiengesellschaften, deren Aktienkapital mindestens eine Million Schwedische Kronen (circa 99.000 Euro) beträgt, muss darüber hinaus ein geschäftsführender Direktor (verkställande direktör) bestellt werden. Die Publikums-Aktiengesellschaft muss zwingend und unabhängig von der Höhe ihres Stammkapitals einen Geschäftsführer haben. Die Befugnisse dieses Direktors sind nicht deckungsgleich mit denen eines deutschen GmbH-Geschäftsführers. Dem sogenannten verkställande direktör obliegt nur die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte. Das oberste beschließende Organ ist die Hauptversammlung. Vertreten wird die Gesellschaft durch den Verwaltungsrat (styrelse), bei den „gewöhnlichen Geschäften“ des Unternehmens durch den Geschäftsführer. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet ausschließlich die Gesellschaft selbst. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle haben die Gerichte im Sinne einer Durchgriffshaftung entschieden.
Registrierungen
Die Aktiengesellschaft wird im zentralen Unternehmensregister eingetragen. Dieses wird von der Firmenregistrierungsbehörde (bolagsverket) betrieben und ist für jeden zugänglich. Bolagsverket unterhält zudem einen eigenen Auskunftsdienst sowie ein umfassendes Informationsangebot auch auf Englisch. Schweden ist darüber hinaus Mitglied des Europäischen Unternehmensregisters (European Business Registers - EBR), auf dessen Webseite die entsprechenden Informationen ebenfalls in englischer Sprache abgerufen werden können.
Unternehmen müssen sich auch bei der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket) registrieren: Anträge auf F-Steuer- und auf Mehrwertsteuerregistrierung sowie eine Registrierung als Arbeitgeber können erforderlich sein.
Die meisten Unternehmen sind verpflichtet, Informationen über ihren wirtschaftlichen Eigentümer dem schwedischen Unternehmensregister mitzuteilen. Weitergehende Informationen hält der GTAI-Rechtsbericht Schweden: Register der Wirtschaftlichen Eigentümer bereit.