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Schweden: Gewerblicher Rechtsschutz
Dem gewerblichen Rechtsschutz unterliegen Patente und Gebrauchsmuster, Marken sowie Geschmacksmuster (Designs).
04.06.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Patente
Rechtsgrundlage für Patente ist das Patentgesetz (Patentlag (1967:837)) sowie die entsprechende Ausführungsbestimmung (Patentkungörelse (1967:838)). Voraussetzung für ein Patent ist, dass die Erfindung in Bezug auf den bekannten Stand der Technik neu ist und sich von ihm wesentlich unterscheidet.
Die Laufzeit von Patenten beträgt maximal 20 Jahre. Eine Übersicht zu den jeweiligen Gebühren stellt das schwedische Patent- und Registeramt zur Verfügung (auf Englisch).
Designs
Für Muster ist die Rechtsgrundlage das Musterschutzgesetz (Mönsterskyddslag (1970:485)) mit der entsprechenden Ausführungsverordnung (Mönsterskyddsförordning (1970:486)). Durch das Musterrecht wird die neue äußere, ästhetische Gestaltung und Erscheinung einer Ware geschützt.
Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und ist verlängerbar um je weitere fünf Jahre bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren. Eine Gebührenübersicht bietet das schwedische Patent- und Registeramt (auf Englisch).
Marken
Das Markenrecht ist geregelt im Markengesetz (Varumärkeslag (2010:1877)) sowie der dazugehörigen Ausführungsverordnung (Varumärkesförordning (2011:594)). Hierdurch wird ein ausschließliches Recht an einer Marke erworben, um die Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen des Geschäftsbetriebs eines Markeninhabers von denen anderer Geschäftsbetriebe zu unterscheiden.
Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und ist um jeweils zehn weitere Jahre verlängerbar. Die Gebühren variieren je nach Art der Antragsstellung. Eine Übersicht hierzu hält das schwedische Patent- und Registeramt auf Englisch bereit.
Anmeldungen
Anmeldungen sind an das Patent- und Registrierungsamt (Patent- och Registreringsverket) zu richten, welches ein Patent- sowie ein Muster- und Markenregister führt und ein Amtsblatt herausgibt. Patentanmeldungen können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Internationale Übereinkommen
Schweden ist unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage des Stockholmer Abkommens vom 14.7.1967 seit 26. April 1970; der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967 seit 9. Oktober 1970; des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC) vom 24.3.1971 seit 7. Oktober 1975; des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19.6.1970 seit 17. Mai 1978; des Straßburger Patentübereinkommens vom 27.11.1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente seit 1. August 1980; des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5.10.1973 in der Fassung vom 21.12.1978 sowie Ausführungsverordnung vom gleichen Datum mit den Änderungen bis 4. Juni 1981 seit 1. Mai 1978; des Abkommens von Nizza vom 15.6.1957 über die internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der Genfer Fassung vom 13.5.1977 seit 6. Februar 1979; des Abkommens von Locarno vom 8.10.1968 zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle seit dem 27. April 1971; des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken seit dem 1. Januar 1995.