Rechtsbericht Schweden Steuerrecht
Schweden: Steuerrecht
Dieser Überblick informiert über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht in Schweden.
28.07.2025
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
In Schweden wird eine kommunale und eine staatliche Einkommensteuer erhoben. Rechtsgrundlage für diese Besteuerung ist das Einkommensteuergesetz (Inkomstskattelag (1999:1229)). Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich des allgemeinen Steuerfreibetrags (grundavdrag) sowie abzüglich der Freibeträge für bestimmte Kosten. Dieser Grundabzug befreit einen Teil des Einkommens von der Steuer und wird in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe berechnet.
Auf steuerpflichtige Einkommen über einer Grenze von 455.200 Schwedischen Kronen im Jahr (2020) ist die staatliche Einkommensteuer zu zahlen. Diese beträgt 20 Prozent für den über dem Grundabzug liegenden Betrag. Auf den Teil des Einkommens, der einen Betrag von 509.300 Schwedischen Kronen (2020) pro Jahr übersteigt, wird eine staatliche Einkommensteuer in Höhe von 25 Prozent erhoben.
Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 30 Prozent besteuert. Hinzu kommen Kommunalsteuern, welche im Durchschnitt circa 32 Prozent betragen (zum Beispiel 30,06 Prozent in Österåker und 36,85 Prozent in Dorotea). Die Sätze sind dieser Tabelle zu entnehmen.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 12 Prozent gilt beispielsweise für Lebensmittel sowie die Vermietung von Hotelzimmern und ein Satz von 6 Prozent unter anderem für Bücher und Zeitungen mit Tageszeitungscharakter. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer ist das Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mervärdesskattelag (1994:200)).
Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2021 20,6 Prozent.
Besteuerung ausländischer Mitarbeitender
Schweden hat zum 1. Januar 2021 das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers (ekonomiskt arbetsgivarbegrepp) eingeführt. Durch dieses Konzept ändert sich die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer: Nicht-ansässige Arbeitnehmer, die von einem in Schweden ansässigen Unternehmen beschäftigt werden, sind danach in Schweden einkommensteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die geleistete Arbeit dem schwedischen Unternehmen oder einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Schweden zugutekommt. Erfasst sind Arbeitnehmer, die der Kontrolle sowie der Führung des schwedischen Unternehmens beziehungsweise der schwedischen Niederlassung unterstehen.
Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit an maximal 15 aufeinanderfolgenden Tagen erbringt und die Gesamtheit der Arbeitstage in Schweden 45 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Ist dies der Fall, so findet keine Einkommensbesteuerung in Schweden statt.
Die neue Regelung gilt unabhängig von der derzeit bestehenden 183-Tage-Regelung.
Doppelbesteuerungsabkommen
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden vom 14.7.1992 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Weitere Informationen zum Steuerrecht hält die schwedische Finanzbehörde (Skatteverket) auf ihrer Webseite in schwedischer und englischer Sprache bereit.