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Recht kompakt | Schweden | Handelsvertreterrecht

Schweden: Vertriebsrecht

Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Schweden.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreterrecht

Rechtsgrundlage für das Recht der Handelsvertreter ist das Gesetz über Handelsvertretungen (Lag (1991:351) om handelsagentur). Der Handelsvertreter (agent) ist gemäß § 1 Gesetz über Handelsvertretungen ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für eine andere Person, den sogenannten huvudmannen, den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder der diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abschließt.

Ein Handelsvertretervertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden; jede Partei kann von der anderen gemäß § 4 Gesetz über Handelsvertretungen eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Inhalt des Vertrages einschließlich Änderungen schriftlich wiedergibt. Im Vertrag sollten Rechte und Pflichten der Parteien möglichst umfassend geregelt sein. 

Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen (§§ 5 f. Gesetz über Handelsvertretungen). Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 7 Gesetz über Handelsvertretungen).

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf die vereinbarte Provision (§§ 8 f. Gesetz über Handelsvertretungen) für alle während des Handelsvertreterverhältnisses zwischen Kunden und vertretenem Unternehmen geschlossenen Verträge, wenn

  • diese Verträge auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind;
  • die Verträge - ohne Zutun des Handelsvertreters - mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter bereits früher durch einen Vertrag gleicher Art als Kunden geworben hat;
  • dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein gewisser Kundenstamm zugewiesen wurde und der Vertrag mit einem Dritten eingegangen wird, der diesem Bezirk oder Kundenkreis angehört.

Bei Beendigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Handelsvertretervertrages ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, welche im ersten Vertragsjahr einen Monat beträgt (§ 24 Gesetz über Handelsvertretungen). Nach dem ersten Vertragsjahr verlängert sie sich um einen Monat für jedes zusätzlich angefangene Jahr bis zu einer maximalen Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch (rätt till avgångsvederlag) zu, sofern er dem Unternehmer innerhalb der Vertragszeit neue Kunden verschafft oder die Geschäftsbeziehungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 28 Gesetz über Handelsvertretungen). Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung. Wurde der Vertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums berechnet. Seinen Ausgleichsanspruch muss der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer binnen eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend machen.

Wettbewerbsverbote (konkurrensklausuler) für die Zeit nach Vertragsende bedürfen der Schriftform und sind nur zulässig für den dem Handelsvertreter vormals zugewiesenen Bereich sowie für Warenarten, die Gegenstand seiner Vertretung waren (§ 35 Gesetz über Handelsvertretungen). Sie dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsbeendigung wirken.

Vertragshändlerrecht

Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler insbesondere darin, dass der Vertragshändler Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Das Vertragshändlerrecht ist in Schweden nicht gesetzlich geregelt, sodass ein relativ großes Maß an Vertragsfreiheit besteht. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Europäischen Union ergibt.

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