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Mit dem Lugano-Übereinkommen wurde eine weitgehende Gleichstellung von Urteilen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten mit denen nationaler Gerichte erreicht.
18.01.2021
Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn
Das zwischen den EU-15 Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten am 16. September 1988 geschlossene Parallelabkommen zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (EuGVÜ), das Übereinkommen von Lugano (LugÜ), ist für Deutschland am 1. März 1995 und für die Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es ist zwischenzeitlich überarbeitet worden und in seiner neuen Fassung (Lugano 2007) für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Hiernach können Personen, die in einem der Unterzeichnerstaaten ihren Wohnsitz haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor die Gerichte dieses Staates geladen werden. Darüber hinaus werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Das EuGVÜ ist durch die EU-Verordnung Nr. 44/2001 vom 2. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) ersetzt worden. Mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ist die EuGVO durch die EU-Verordnung Nr. 12/2012 neu gefasst worden. Aufgrund der Reform ist das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erforderlich.
Sind schweizerische Gerichte international zuständig, so bestimmt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften. Seit dem 1. Januar 2011 ist eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, welche die teilweise unterschiedlichen 26 kantonalen Verfahrensordnungen abgelöst hat. Das oberste Gericht ist das Bundesgericht in Lausanne. In Handelssachen entscheiden in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau besondere Handelsgerichte. Gewerbegerichte bestehen in den wirtschaftlich bedeutendsten Kantonen zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten. Grundsätzlich ist vor jeder gerichtlichen Streitigkeit ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchzuführen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Streitwerten von mindestens 100.000 sfr können die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren verzichten. Bis zu einem Streitwert von 2.000 sfr kann die Behörde vermögensrechtliche Streitigkeiten auch selbst entscheiden. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der klagenden Partei. Bis zu einem Streitwert von 5.000 sfr kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen "Urteilsvorschlag" unterbreiten.
Anwaltszwang besteht vor den schweizerischen Gerichten grundsätzlich nicht. Für die Berechnung sowohl der Gerichts- als auch der Anwaltskosten bestehen in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Gebührenordnungen beziehungsweise Tarife.
Für die Verteilung der Prozesskosten bestehen in den Kantonen unterschiedliche Regelungen. Das Gericht entscheidet im Endurteil über die Verteilung. Regelmäßig werden der unterliegenden Partei die Gerichtskosten auferlegt. Die Verteilung der Anwaltskosten ist unterschiedlich geregelt.
Die Schweiz ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist mit der Vereinheitlichung der bislang sechs unterschiedlichen Schiedsordnungen der schweizerischen Handelskammern Basel Bern, Genf, Tessin, Waadt und Zürich erstmals eine gesamtschweizerische Schiedsordnung aufgestellt worden.
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