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Recht kompakt | Senegal | Insolvenzrecht

Senegal: Insolvenzrecht

In Senegal gilt das innerhalb der OHADA vereinheitlichte Insolvenzrecht. Ausländische Gläubiger können ihre Forderungen wie inländische Gläubiger geltend machen. (Stand: 18.12.2025)

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das senegalesische Insolvenzrecht ist im OHADA-Acte uniforme portant organisation des procédures collectives d‘apurement du passif (AUPAP) geregelt. Danach gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Verfahren: das gerichtliche Insolvenzverfahren (redressement judiciaire et liquidation des biens) sowie eine Art Restrukturierungsverfahren (règlement préventif).

Zuständig für Insolvenzverfahren von Unternehmen ist in Senegal das Tribunal du Commerce am Ort des Hauptsitzes des Unternehmens.

Insolvenzverfahren

Das gerichtliche Insolvenzverfahren findet in Senegal gemäß Art. 25 AUPAP Anwendung, wenn ein Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat, also insolvent ist und seine kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mehr mit seinem verfügbaren Vermögen decken kann. Ein Insolvenzverfahren kann sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern oder der Justiz initiiert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung des Zustandes der Insolvenz gegenüber dem zuständigen Gericht eine Erklärung über die Zahlungseinstellung abzugeben. Die Erklärung enthält unter anderem eine Vermögensübersicht, eine Liste der Angestellten sowie eine genaue Übersicht über alle Forderungen.

Das zuständige Gericht ernennt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen richterlichen Insolvenzverwalter (juge-commissaire) sowie bis zu drei Verwalter (syndic). Der zuständige Richter und die Verwalter führen die Geschäfte während der Dauer des Insolvenzverfahrens weiter. Sie haben darüber hinaus das Recht, Eigentum und Vermögenswerte der Gesellschaft zu veräußern und die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren ist beendet, wenn die Insolvenzverwalter alle Verbindlichkeiten des Unternehmens abgewickelt und das vorhandene Vermögen und Eigentum an die Gläubiger ausgekehrt haben.

Restrukturierungsverfahren

Das Restrukturierungsverfahren (règlement préventif) findet in Senegal gemäß Art. 5-1 AUPAP Anwendung, wenn sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine Zahlungseinstellung aber vermeiden möchte. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag des Schuldners oder des Schuldners zusammen mit einem oder mehreren Gläubigern an das Tribunal de commerce. Das Gericht eröffnet anschließend das Restrukturierungsverfahren für eine Dauer von drei Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung um einen weiteren Monat. Nach Ablauf dieser Frist endet das Restrukturierungsverfahren automatisch. Nach einer Frist von weiteren drei Monaten kann ein erneutes Restrukturierungsverfahren eröffnet werden.

Das Gericht ernennt außerdem einen Schlichter, der unter anderem einen Restrukturierungsplan erstellt und auf dessen Grundlage versucht, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen.

Das Verfahren endet entweder durch Fristablauf oder mit einem Vergleich (concordat préventif) zwischen Gläubigern und dem Schuldner. Betroffene können gegen diesen Vergleich innerhalb von 15 Tagen nach seiner Veröffentlichung Einspruch erheben.

Rechte von ausländischen Gläubigern

Von einem Insolvenzverfahren gegen ein senegalesisches Partnerunternehmen kann man unter anderem aus den Zeitungen erfahren, die befugt sind, Rechtsmitteilungen des zuständigen Gerichts zu veröffentlichen. Denn die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zweifach über eine derartige Zeitung zu veröffentlichen, zunächst im Anschluss an die Gerichtsentscheidung und ein zweites Mal zwischen 15 und 30 Tage nach der ersten Veröffentlichung. Die Veröffentlichungen enthalten unter anderem auch den Namen des zuständigen Verwalters sowie die für die Forderungsanmeldung geltende Frist. Die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist außerdem im Handelsregister (Registre du commerce et du crédit mobilier - RCCM) einzutragen.

Ausländische Gläubiger haben in senegalesischen Insolvenzverfahren die gleichen Rechte wie senegalesische Gläubiger. Sie können ihre Forderungen beim zuständigen Verwalter anmelden. Es gilt eine Frist von 60 Tagen ab der zweiten Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für senegalesische Gläubiger und 90 Tage für ausländische Gläubiger. Bei der Forderungsanmeldung sind Angaben und Nachweise über die Forderungshöhe und Fälligkeit zu übermitteln. Bereits bekannte Gläubiger werden vom Verwalter über das Insolvenzverfahren informiert, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab der ersten Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderung anmelden.

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