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Singapur: Arbeitsrecht

Wesentliche Rechtsgrundlage des singapurischen Individualarbeitsrechts ist der Employment Act 1968. (Stand: 13.08.2026)

Julia Merle

Von Julia Merle | Bonn

Der Employment Act 1968 (EA) findet grundsätzlich auf lokale und ausländische Arbeitnehmer Anwendung. Inzwischen werden auch Manager und leitende Angestellte mit einem monatlichen Grundeinkommen von über 4.500 Singapur-Dollar erfasst. Zur Beschäftigung von ausländischen Angestellten finden sich darüber hinaus Vorgaben im Employment of Foreign Manpower Act 1990.

Im Bereich des Arbeitsschutzes gibt es insbesondere das Gesetz zur Sicherheit am Arbeitsplatz (Workplace Safety and Health Act 2006).

Arbeitsverhältnisse können befristet oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Eine bestimmte Form ist für den Vertragsschluss nicht vorgegeben. Im Vertrag werden regelmäßig die Pflichten des Arbeitnehmers festgelegt. Der Arbeitgeber hat das vereinbarte Gehalt zu zahlen und insbesondere für angemessene Arbeitsschutzmaßnahmen zu sorgen (Sec. 12 Workplace Safety and Health Act). Gesetzliche Mindestlohnvorgaben bestehen grundsätzlich nicht.

Bei den sogenannten Key Employment Terms (dazu Sec. 95A EA) handelt es sich um die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Angaben zu den Vertragsparteien, Hauptpflichten, Arbeitszeit, Gehalt, Urlaubsanspruch, Leistungen im Krankheitsfall sowie Fristen hinsichtlich Probezeit und Kündigung.

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit liegt grundsätzlich bei höchstens 44 Stunden und acht Stunden pro Tag (Sec. 38 EA). Es sind grundsätzlich maximal 72 Überstunden im Monat zulässig, die mindestens mit dem eineinhalbfachen Stundenlohn zu vergüten sind. Ab dem ersten Jahr besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von sieben Tagen, für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit kommt ein weiterer Tag hinzu bis zu maximal 14 Tagen (Sec. 88A EA).

Falls im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Kündigungsfristen geregelt werden, sieht der EA minimale Fristen vor, die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer einen Tag bis vier Wochen (bei über fünfjähriger Betriebszugehörigkeit) betragen (Sec. 10 Abs. 3 EA). Nach Sec. 10 Abs. 2 EA gelten für beide Parteien dieselben Kündigungsfristen. Abfindungszahlungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Hinweis: Weiterführende Informationen zum singapurischen Arbeitsrecht (unter anderem: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Vertragsbeendigung) enthält die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Singapur.

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