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Indonesien: Arbeitsrecht
Die Arbeitsbeziehungen werden in Indonesien durch das Arbeitsgesetz und die Reformen des Cipta-Kerja-Gesetzes umfassend geregelt. (Stand: 26.06.2026)
Das wichtigste Gesetz zur Regelung der Arbeitsbeziehungen in Indonesien ist das Arbeitsgesetz Nr. 13 von 2003 (Undang-Undang Nomor 13 Tahun 2003 tentang Ketenagakerjaan), das durch das Gesetz Nr. 11 von 2020 über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Cipta Kerja) grundlegend geändert und zuletzt durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 über die Festlegung der Regierungsverordnung anstelle eines Gesetzes über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Undang-Undang Nomor 6 Tahun 2023) bestätigt wurde. Die Durchführungsvorschriften ergeben sich insbesondere aus der Regierungsverordnung Nr. 35 von 2021 über befristete Arbeitsverträge, Outsourcing, Arbeitszeit, Ruhezeiten und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie der Regierungsverordnung Nr. 34 von 2021 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.
Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge können befristet (Perjanjian Kerja Waktu Tertentu – PKWT) oder unbefristet (Perjanjian Kerja Waktu Tidak Tertentu – PKWTT) abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag muss die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien enthalten und grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Die Reformen des Cipta-Kerja-Gesetzes haben insbesondere die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge flexibilisiert und die zulässige Vertragsdauer neu geregelt.
Probezeiten sind bei unbefristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig, bei befristeten Arbeitsverträgen dagegen weiterhin ausgeschlossen.
Arbeitszeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt grundsätzlich sieben Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich bei einer Sechstagewoche oder acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich bei einer Fünftagewoche. Überstunden sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und gesondert zu vergüten.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde durch die Reform des Arbeitsrechts wesentlich vereinfacht. Einzelheiten über Kündigungsgründe, Abfindungen sowie Entschädigungsleistungen richten sich heute insbesondere nach der Regierungsverordnung Nr. 35 von 2021. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Abfindungen wurde gegenüber der früheren Rechtslage teilweise angepasst.
Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei den staatlichen Sozialversicherungssystemen (BPJS Kesehatan und BPJS Ketenagakerjaan) anzumelden.
Ausländische Arbeitnehmer
Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich zulässig, setzt jedoch eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden voraus. Arbeitgeber müssen hierfür einen Plan über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte (Rencana Penggunaan Tenaga Kerja Asing – RPTKA) genehmigen lassen.
Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus der Regierungsverordnung Nr. 34 von 2021 sowie den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Das frühere System der gesonderten Arbeitserlaubnis wurde im Rahmen der Cipta-Kerja-Reform vereinfacht; maßgeblich ist heute die Genehmigung des RPTKA.
Ausländische Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nur für bestimmte qualifizierte Tätigkeiten beschäftigt werden. Für verschiedene Leitungsfunktionen bestehen gesetzliche Ausnahmen. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, den Wissenstransfer auf indonesische Arbeitnehmer zu fördern und die gesetzlichen Abgaben für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu entrichten.
Hinweis: Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Indonesien (unter anderem: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Vertragsbeendigung) sind abrufbar in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Indonesien.