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Tunesien: Arbeitsrecht

Das tunesische Arbeitsrecht im Überblick. (Stand: 30.07.2026)

Sherif Rohayem

Von Sherif Rohayem | Bonn

In Tunesien regelt das Gesetz Nr. 66-27 (ArbG) sämtliche Aspekte des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts.

Arbeitsrechtsreformen gelten teils rückwirkend

So regelt das ArbG auch das Recht der Befristungen, welches der tunesische Gesetzgeber im Jahr 2025 grundlegend reformiert hat. Seitdem gelten Verträge stets als unbefristet und nur in ganz engen Ausnahmen sind Befristungen zulässig. Dazu greifen Übergangsregelungen rückwirkend in bereits abgeschlossene Arbeitsverhältnisse ein. Schließlich verbietet die Reform die Arbeitnehmerüberlassung.

Einzelheiten zu den Arbeitsrechtsreformen bietet der GTAI-Artikel vom 13.06.2026:

Tunesien verbietet Leiharbeit und schränkt Befristungen ein

Arbeitnehmer definiert Art. 6 ArbG als die Vertragspartei, die entgeltlich Dienste für eine Arbeitgeberin entrichtet und deren Weisungen untersteht. 

Das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis endet gemäß Art. 14 ArbG

  • durch einen Aufhebungsvertrag
  • durch den Willen einer Partei aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der anderen Partei
  • im Falle der Verhinderung infolge eines zufälligen Ereignisses, eines Falles der höheren Gewalt oder des Todes des Arbeitnehmer
  • aufgrund einer Gerichtsentscheidung
  • In den anderen gesetzlichen Fällen.

Art. 14 quater ArbG enthält eine nicht abschließende Auflistung der schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer Kündigung berechtigen - beispielsweise:

  • Verhalten, dass die Funktionstüchtigkeit des Betriebs beeinträchtig oder einen Vermögensschaden herbeiführt;
  • die absichtliche Reduzierung der zu produzierenden Stückzahl oder die absichtliche Verschlechterung der Qualität;
  • grundloses Entfernen oder Nicht-Erscheinen vom/am Arbeitsplatz;
  • Nichtbeachtung von Hygieneregeln.

Zusätzlich müssen die oben genannten Kündigungsgründe ernsthaft sein, das heißt eine gewisse, jedoch nicht durch das Gesetz näher bestimmte Bagatellgrenze übersteigen. Das heißt etwa, dass nicht gleich jede Reduzierung der Stückzahl, selbst wenn sie absichtlich geschieht, einen Kündigungsgrund konstituiert. Die Minderung der Produktion oder der Qualität muss erheblich sein.

Fortbestand des Arbeitsvertrags bei Betriebsübergang

Art. 15 ArbG regelt die Fälle des Schicksals von Arbeitsverträgen bei Betriebsübergängen. Demnach besteht der Arbeitsvertrag fort, wenn der Betrieb infolge von Erbschaft, Verkauf oder Fusion den Inhaber wechselt.

Einzelheiten zum Arbeitsschutz bietet der GTAI-Bericht vom 27.11.2024:

Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

Mindestlohn beträgt 137 Euro im Monat

Seit Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn bei einer 40 Stunden-Woche 470,251 Dinar (umgerechnet circa 137 Euro); während für Arbeitsverträge, die eine 48 Stundenwoche vorsehen, ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von monatlich 554,736 Dinar (umgerechnet circa 161 Euro) gilt.  

 

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