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Rechtsbericht Slowakei Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Garantiebestimmungen

Slowakei: Sicherungsmittel

In jedem Vertragsverhältnis, vor allem bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sicherungsmittel gelegt werden.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Vertragliche Sicherungsrechte

Das slowakische BGB nennt in § 544 ff. zur Sicherung von Verbindlichkeiten (Zabezpecenie záväzkov) die Vertragsstrafe (Zmluvná pokuta, §§ 544 bis 545a), die Bürgschaft (Rucenie), die Vereinbarung über die Abtretung vom Lohn und anderen Einkommen (Dohoda o zrázkach zo mzdy a z iných príjmov, § 551), den Pfandvertrag (Zálozná zmluva, § 552), die Sicherungsübertragung (Zabezpecovací prevod práva, § 553 bis 553e) und die Sicherung durch Forderungsabtretung (Zabezpecovacie postúpenie pohladávky, § 554).

Dingliche Sicherungsrechte

Der Eigentumsvorbehalt (Výhrada vlastníctva) ist an einer anderen Stelle (§ 601 BGB) geregelt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts bedarf der Schriftform. Der Eigentumsübergang (Nadobudnutie vlastníckeho práva) findet in der Slowakei grundsätzlich mit der Übergabe der Sache statt (für den Handelskauf § 443 HGB, ist eine abweichende Vereinbarung unter Umständen möglich). Eine Zahlungsforderung kann durch ein Pfandrecht (Zálozné právo, § 151a bis 151 p BGB) besichert werden, was in der Slowakei neuerdings unter Zuhilfenahme eines notariellen Pfandrechtsregisters (Notársky centrálny register zálozných práv) bewerkstelligt werden kann. Zur Bestellung eines solchen besitzlosen Pfandrechts ist dabei ein schriftlicher Vertrag (§ 151b BGB) sowie die Eintragung (§ 151e BGB) im Pfandrechtsregister erforderlich.

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