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Spanien: Vertragsrecht
Verträge können nach spanischem Recht grundsätzlich formfrei geschlossen werden. (Stand: 16.04.2025)
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf
Wesentliche Rechtsgrundlage des Vertragsrecht ist das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil). Dieses normiert in Art. 1255 den Grundsatz der Vertragsfreiheit, sofern die vereinbarten Bedingungen nicht gegen zwingende Gesetze, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Es gelten bestimmte gesetzliche Beschränkungen, wenn eine Partei ihre Haftung ausschließen oder beschränken möchte.
Verträge werden entsprechend den Artikeln 1281 ff. ausgelegt. Der Vertragsschluss ist grundsätzlich formfrei möglich und kommt durch Angebot und Annahme zustande (Art. 1262 Código Civil). Ausnahmen bestehen etwa bei Grundstückskauf- oder langfristigen Grundstücksmietverträgen, die notarieller Beurkundung bedürfen (Art. 1280 Abs. 1 Código Civil). Die zumindest schriftliche Fixierung der Vereinbarung ist aus Beweisgründen immer ratsam. Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (zum Beispiel bei Täuschung oder Irrtümern) finden sich in den Artikeln 1265 ff.
Vertragsarten
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag (contrato de compra y venta) ist insbesondere in den Artikeln 1445 ff. Código Civil geregelt. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich eine Partei zur Übergabe einer bestimmten Sache (cosa determinada), die andere Partei zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises (precio cierto).
Der Kaufvertrag kommt zwischen Käufer und Verkäufer zustande und ist für beide verbindlich, wenn sie sich über die Kaufsache und über den Kaufpreis geeinigt haben, selbst wenn weder die Kaufsache übergeben noch der Kaufpreis bezahlt wurde (Art. 1450 Código Civil). Die Beschädigung oder Verbesserung der Kaufsache nach Zustandekommen des Vertrages richtet sich nach den Artikeln 1096 bis 1182.
Werkvertrag
Werkverträge (contratos de obras) fallen in Spanien wie auch Dienst-, Miet- und Pachtverträge in die Kategorie der Beschaffungsverträge (contratos de arrendamiento). Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Partei, für einen bestimmten Preis ein Werk zu erstellen, Art. 1544 Código Civil. Davon erfasst werden sowohl Verträge, in denen nur ein Tätigwerden geschuldet wird, als auch Verträge, bei denen der Werkunternehmer auch das Material beschafft (Art. 1588 Código Civil). Der Besteller kann jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Dann muss er dem Werkunternehmer jedoch alle Auslagen und Ausgaben sowie den entgangenen Gewinn erstatten (Art. 1594 Código Civil). Gibt es keine gegenteilige vertragliche Abrede oder Gepflogenheit, muss der Preis für das Werk bei der Übergabe bezahlt werden (Art. 1599 Código Civil). Wer ein Werk an einer beweglichen Sache verrichtet hat, kann dies als Pfand zurückbehalten, bis es ihm bezahlt ist (Art. 1600 Código Civil).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rechtsgrundlage ist das AGB-Gesetz (Ley 7/1998, de 13 de abril, sobre condiciones generales de la contratación). Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung.
Art. 1 Ley 7/1998 definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen (condiciones generales de la contratación) als vorformulierte Klauseln, deren Einbeziehung in den Vertrag von einer der Parteien vorgeschrieben wird, unabhängig von ihrer materiellen Urheberschaft, ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrer Ausdehnung und allen anderen Umständen, da sie zu dem Zweck abgefasst wurden, in eine Reihe von Verträgen einbezogen zu werden. Gemäß Art. 7 Ley 7/1998 werden die AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn der akzeptierende Vertragspartner keine echte Möglichkeit hatte, von diesen Kenntnis zu erlangen. Gleiches gilt, wenn die Klauseln unleserlich, zweideutig, undurchsichtig, unklar oder unverständlich sind.
Bezüglich des Inhaltes bestimmt Art. 6 Ley 7/1998, dass Individualabsprachen Vorrang vor den AGB haben, soweit diese nicht vorteilhafter sind. Darüber hinaus sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Vertragsauslegung (Art. 1258 und 1288 Código Civil) zu beachten: Gemäß Art. 1258 bestehen vertragliche Verpflichtungen in den Grenzen von Treu und Glauben, der Verkehrssitte und dem Gesetz. Art. 1288 stellt klar, dass die Auslegung unklarer Vertragsklauseln nicht diejenige Partei begünstigen darf, die die Unklarheit versursacht hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen können gemäß Art. 11 Ley 7/1988 im AGB-Register (Registro de Condiciones Generales) eingetragen werden.
Verjährung
Regelungen über die Verjährung (prescripción) finden sich insbesondere im Código Civil. Gemäß Art. 1964 Abs. 2 Código Civil beträgt die allgemeine Verjährungsfrist schuldrechtlicher Ansprüche 5 Jahre.
Art. 1967 Código Civil trifft eine Sonderregelung für bestimmte Ansprüche, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen ergeben: So verjähren beispielsweise Honorarforderungen von Rechtsanwält:innen (Abogados), Sachverständigen (peritos) und Handwerker:innen (menestrales) innerhalb von 3 Jahren ab Beendigung der Erbringung der Dienstleistung.
Die Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs können binnen einer Frist von 5 Jahren – gerechnet ab der Übergabe – gerichtlich geltend gemacht werden, Art. 124 Real Decreto Legislativo 1/2007.