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TaiwanVertriebsrecht, übergreifend / Handelsvertreterrecht
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Vertriebspartner können als Handelsvertreter oder Vertragshändler auftreten. Dabei besteht im Rahmen der Vertretungsvergabe Vertragsfreiheit.
03.03.2021
Von Julia Merle, Robert Herzner
Die allgemeinen Normen des Civil Code Taiwan (CCT) zum Auftrags- und Handelsvertreterrecht (Art. 528 ff., insbesondere Art. 558 bis 564 CCT) finden nur Anwendung, wenn hinsichtlich der betreffenden Fragen keine vertragliche Regelung getroffen wurde. Insbesondere Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Vertreters und des Prinzipals, zur Provision sowie Bestimmungen zur Kündigung sollten vertraglich geregelt werden. Aus Beweisgründen bietet sich die Schriftform an.
Der Handelsvertreter (commercial agent) führt für eine Firma in einem bestimmten Bereich die Geschäfte ganz oder teilweise, ohne Geschäftsführer des vertretenen Unternehmens zu sein. In der Regel tritt der Handelsvertreter als reiner Geschäftsvermittler auf, er wird nicht Eigentümer der Ware.
Der Handelsvertreter kann eine branchenübliche Vergütung und Ausgabenersatz verlangen, Art. 560 CCT. Die Höhe der Vergütung ist vertraglich frei vereinbar. Befristete oder unbefristete Vertreterverträge sind möglich. Bei mangelnder vertraglicher Regelung hinsichtlich der Vertragsbeendigung ist eine Kündigung jederzeit mit angemessener Kündigungsfrist (i.d.R. drei Monate) möglich (Art. 561 CCT). Bei Kündigung zur Unzeit kann dem Handelsvertreter ein Schadensersatzanspruch nach Art. 549 CCT zustehen. Es besteht kein expliziter Ausgleichsanspruch wie in § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB).
Vertraglich vereinbart wird regelmäßig ein Gebietsschutz, das heißt jeder Handelsvertreter betreut nur sein jeweiliges Gebiet exklusiv und allein.
Der Vertragshändler (commission agent) kauft oder verkauft gemäß Art. 576 CCT für den Geschäftsherrn im eigenen Namen Waren und erhält dafür eine Vergütung. Er tritt dabei nach Art. 578 CCT selbst in Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ein. Zur Vertragsbeendigung gibt es in diesem Fall keine gesetzliche Kündigungsfrist. Allerdings steht dem Vertragshändler ebenfalls ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß Art. 549 CCT zu. Die Vertragsbeendigung sollte daher genau geregelt werden.
Hinweis: Informationen zum Thema finden sich auch im GTAI-Bericht „Vertrieb und Handelsvertretersuche – Taiwan“.
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