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Rechtsbericht | Tschechische Republik | Arbeitsrecht

Tschechische Republik beschließt Flexi-Novelle des Arbeitsrechts

Die lang erwarte Novelle tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft. Unternehmen sollten sich mit den umfangreichen Änderungen vertraut machen.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Ziel der Reform ist es, Arbeitsverhältnisse flexibler zu gestalten und die Wettbewerbsfähigkeit des tschechischen Arbeitsmarktes zu stärken.

Die Beratungen zur sogenannten Flexi-Novelle des Arbeitsgesetzbuches (Zákoník práce) hatten im vergangenen Jahr begonnen, traten jedoch nicht wie ursprünglich geplant zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Verabschiedung des Gesetzes verzögerte sich, nun sollen die neuen Regelungen ab dem 1. Juli 2025 gelten.

Überblick über die Flexi-Novelle

Die Änderungen sind weitreichend: Kündigungen werden erleichtert, die Probezeit verlängert, Löhne können in Fremdwährung ausgezahlt werden und der ursprüngliche Arbeitsplatz wird nach der Rückkehr aus der Elternzeit gesichert. Die folgende Tabelle vergleicht alte und neue Regelungen und bietet Unternehmen eine Übersicht.

Reformpunkt

Vor der Novelle

Nach der Novelle

Fundstelle im Gesetz

Dauer der Probezeit

 Höchstdauer:

  • für Arbeitnehmer 3 Monate
  • für leitende Angestellte 6 Monate

Höchstdauer:

  • für Arbeitnehmer 4 Monate
  • für leitende Angestellte 8 Monate
     

§ 35

 

Die Probezeit kann nicht nachträglich verlängert werden.

Zusätzliche Verlängerung der Probezeit möglich:

  • durch schriftliche Vereinbarungen während der Probezeit,
  • maximale Länge muss beachtet werden.
Kündigungsfrist: Beginn, Dauer, Ende
  • Kündigungsfrist für alle Kündigungsgründe gleich
  • Die Kündigungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Zustellung folgt.
  • Bei Kündigungsgründen § 52 lit. f) bis h) beträgt die Kündigungsfrist mindestens einen Monat. Sie kann jedoch durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden.
  • Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Kündigung.
§§ 52 lit. f)-h), Abs. 3 
Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Die Frist für eine Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht oder eines Grundes, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, beträgt:

  • zwei Monate ab Kenntnis des Kündigungsgrundes,
  • ein Jahr ab Begründung des Grundes.

Die Frist für eine Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht oder eines Grundes, der das Arbeitsverhältnis fristlos aufheben kann, beträgt:

  • drei Monate ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.
  • spätestens 15 Monate ab Begründung des Grundes.
 § 51
Kündigung aus gesundheitlichen GründenMehrere Kündigungsgründe für den langfristigen Verlust der medizinischen Tauglichkeit: Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder allgemeine Erkrankung (gemäß § 52 lit. d) und e)).Nur noch ein Kündigungsgrund wegen langfristigen Verlusts der medizinischen Tauglichkeit, wobei die Ursache nicht entscheidend ist (§ 52 lit. d)), wenn ein Attest vorliegt. Nach § 52 lit. e kann ein Kündigungsgrund auch dann vorliegen, wenn die Behörde für öffentlichen Gesundheitsschutz feststellt, dass die festgelegten höchstzulässigen Grenzwerte (Exposition) am Arbeitsplatz erreicht sind.§ 52 
Entschädigung wegen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen oder BerufskrankheitenBei Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des mindestens 12-fachen des durchschnittlichen Monatsverdienstes, die vom Arbeitgeber gezahlt wird.Bei Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung wegen eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit gibt es Anspruch auf einen einmaligen Ersatz in gleicher Höhe. Der Ersatz wird dem Arbeitgeber durch eine Versicherung erstattet. § 271ca 
Lohn: Auszahlungsart, Fremdwährung
  • Ohne eine anderweitige Vereinbarung werden Löhne in Bar am Arbeitsplatz ausgezahlt.
  • Löhne in Fremdwährung können nur an Arbeitnehmer gezahlt werden, deren Arbeitsort im Ausland liegt.
  • Löhne müssen per Überweisung ausgezahlt werden.
  • Löhne in Fremdwährung können an bestimmte Arbeitnehmer gezahlt werden:
    • Arbeitnehmer mit einem Arbeitsort im Ausland;
    • Bei hochqualifizierten Arbeitnehmern; 
    • EU-Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik oder tschechische Staatsbürgerschaft;
    • Arbeitnehmer, die dauerhaft im Ausland wohnen oder die Lebenshaltungskosten für sich oder ihre Familienangehörigen im Ausland übernehmen.
§ 141 Abs. 1, § 142, Abs. 3, Abs. 4, § 143
Lohnbescheid: Übergabe und Zustellung
  • Lohnbescheid muss am Tag des Arbeitseintritts ausgehändigt werden
  • Grundsätzlich persönliche Aushändigung
  • Lohnbescheid muss vor Beginn der Arbeitstätigkeit ausgehändigt werden.
  • Lohnbescheid kann in vereinfachter elektronischer Form zugestellt werden (z.B. auf die betriebliche E-Mail). Der Arbeitnehmer hat die Zustellung zu bestätigen.
 § 335
Befristetes ArbeitsverhältnisHöchstdauer von drei Jahren und darf höchstens zweimal wiederholt werden (insgesamt 9 Jahre)Die Befristung darf unbeschränkt wiederholt werden, wobei insgesamt die Dauer von 9 Jahren nicht überschritten werden darf. Das gilt für Befristungen mit Sachgrund, z.B. für die Dauer der Elternzeit.§ 39 Abs. 2
Elternzeit und Rückkehr auf den ArbeitsplatzArbeitnehmer, die aus der Elternzeit zurückkehren, haben keine Garantie auf denselben Arbeitsplatz.Arbeitnehmer können nach der Rückkehr aus der Elternzeit auf ihren vertraglich vereinbarten ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren, bevor das Kind das 2. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, denselben Arbeitsplatz ("den selben Stuhl") zu gewährleisten.§ 47 Abs. 2, § 196 
RuhezeitenKeine gesetzliche Regelung bisherBei der Abwendung von Unfällen, Naturkatastrophen oder sonstigen Notfällen (z.B. Stromausfall) kann die Ruhezeit für über 18-Jährige auf bis zu 6 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum verkürzt werden, wenn die anschließende Ruhezeit verlängert wird.§ 90 Abs. 3

Weitere Informationen

Das tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales bietet für Interessierte eine Übersicht in Frage-Antwort-Form in tschechischer Sprache an. Das Änderungsgesetz Nr. 120/2025 Sb wurde am 29. April 2025 veröffentlicht. Weiterführende Informationen zum Arbeitsmarkt in Tschechien bietet die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Tschechische Republik.

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