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Tschechische Republik beschließt Flexi-Novelle des Arbeitsrechts
Die lang erwarte Novelle tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft. Unternehmen sollten sich mit den umfangreichen Änderungen vertraut machen.
21.05.2025
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Ziel der Reform ist es, Arbeitsverhältnisse flexibler zu gestalten und die Wettbewerbsfähigkeit des tschechischen Arbeitsmarktes zu stärken.
Die Beratungen zur sogenannten Flexi-Novelle des Arbeitsgesetzbuches (Zákoník práce) hatten im vergangenen Jahr begonnen, traten jedoch nicht wie ursprünglich geplant zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Verabschiedung des Gesetzes verzögerte sich, nun sollen die neuen Regelungen ab dem 1. Juli 2025 gelten.
Überblick über die Flexi-Novelle
Die Änderungen sind weitreichend: Kündigungen werden erleichtert, die Probezeit verlängert, Löhne können in Fremdwährung ausgezahlt werden und der ursprüngliche Arbeitsplatz wird nach der Rückkehr aus der Elternzeit gesichert. Die folgende Tabelle vergleicht alte und neue Regelungen und bietet Unternehmen eine Übersicht.
Reformpunkt | Vor der Novelle | Nach der Novelle | Fundstelle im Gesetz |
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Dauer der Probezeit | Höchstdauer:
| Höchstdauer:
| § 35
|
Die Probezeit kann nicht nachträglich verlängert werden. | Zusätzliche Verlängerung der Probezeit möglich:
| ||
Kündigungsfrist: Beginn, Dauer, Ende |
|
| §§ 52 lit. f)-h), Abs. 3 |
Kündigungsfrist für Arbeitgeber | Die Frist für eine Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht oder eines Grundes, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, beträgt:
| Die Frist für eine Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht oder eines Grundes, der das Arbeitsverhältnis fristlos aufheben kann, beträgt:
| § 51 |
Kündigung aus gesundheitlichen Gründen | Mehrere Kündigungsgründe für den langfristigen Verlust der medizinischen Tauglichkeit: Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder allgemeine Erkrankung (gemäß § 52 lit. d) und e)). | Nur noch ein Kündigungsgrund wegen langfristigen Verlusts der medizinischen Tauglichkeit, wobei die Ursache nicht entscheidend ist (§ 52 lit. d)), wenn ein Attest vorliegt. Nach § 52 lit. e kann ein Kündigungsgrund auch dann vorliegen, wenn die Behörde für öffentlichen Gesundheitsschutz feststellt, dass die festgelegten höchstzulässigen Grenzwerte (Exposition) am Arbeitsplatz erreicht sind. | § 52 |
Entschädigung wegen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen oder Berufskrankheiten | Bei Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des mindestens 12-fachen des durchschnittlichen Monatsverdienstes, die vom Arbeitgeber gezahlt wird. | Bei Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung wegen eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit gibt es Anspruch auf einen einmaligen Ersatz in gleicher Höhe. Der Ersatz wird dem Arbeitgeber durch eine Versicherung erstattet. | § 271ca |
Lohn: Auszahlungsart, Fremdwährung |
|
| § 141 Abs. 1, § 142, Abs. 3, Abs. 4, § 143 |
Lohnbescheid: Übergabe und Zustellung |
|
| § 335 |
Befristetes Arbeitsverhältnis | Höchstdauer von drei Jahren und darf höchstens zweimal wiederholt werden (insgesamt 9 Jahre) | Die Befristung darf unbeschränkt wiederholt werden, wobei insgesamt die Dauer von 9 Jahren nicht überschritten werden darf. Das gilt für Befristungen mit Sachgrund, z.B. für die Dauer der Elternzeit. | § 39 Abs. 2 |
Elternzeit und Rückkehr auf den Arbeitsplatz | Arbeitnehmer, die aus der Elternzeit zurückkehren, haben keine Garantie auf denselben Arbeitsplatz. | Arbeitnehmer können nach der Rückkehr aus der Elternzeit auf ihren vertraglich vereinbarten ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren, bevor das Kind das 2. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, denselben Arbeitsplatz ("den selben Stuhl") zu gewährleisten. | § 47 Abs. 2, § 196 |
Ruhezeiten | Keine gesetzliche Regelung bisher | Bei der Abwendung von Unfällen, Naturkatastrophen oder sonstigen Notfällen (z.B. Stromausfall) kann die Ruhezeit für über 18-Jährige auf bis zu 6 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum verkürzt werden, wenn die anschließende Ruhezeit verlängert wird. | § 90 Abs. 3 |
Weitere Informationen
Das tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales bietet für Interessierte eine Übersicht in Frage-Antwort-Form in tschechischer Sprache an. Das Änderungsgesetz Nr. 120/2025 Sb wurde am 29. April 2025 veröffentlicht. Weiterführende Informationen zum Arbeitsmarkt in Tschechien bietet die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Tschechische Republik.