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Türkei: Anerkennung von Berufsabschlüssen

Verschiedene Rechtsgrundlagen regeln in der Türkei das Recht der Anerkennung von Berufsabschlüssen und der Arbeitserlaubnis.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Die Voraussetzungen, unter denen Ausländer in der Türkei einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung nachgehen oder für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung in der Türkei erbringen dürfen, regeln hauptsächlich das Ausländer- und Asylgesetz Nr. 6458 sowie das Gesetz Nr. 6735 über ausländische Arbeitskräfte (AuslAG).

Das AuslAG gilt gemäß seinem Artikel 2 für Ausländer, die einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung in der Türkei nachgehen, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren wollen. Ebenso gilt das AuslAG für Ausländer, die sich vorübergehend in der Türkei aufhalten, um dort Dienstleistungen zu erbringen, und deren Einkünfte aus Quellen außerhalb der Türkei stammen (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 lit. f) AuslAG). Grenzüberschreitende Dienstleister benötigen keine Arbeitserlaubnis, soweit sie sich innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage in der Türkei aufhalten (Artikel 13 Absatz 7 AuslAG).

Im Anwendungsbereich des AuslAG ist es Ausländern verboten, eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung nachzugehen, ohne hierfür eine Arbeitserlaubnis zu haben (Artikel 6 Absatz 2 AuslAG). Ausnahmen von dieser Pflicht können sich aus dem AuslAG selbst oder aus bi- oder multilateralen Abkommen mit anderen Staaten ergeben.

Im Übrigen entscheidet gemäß Artikel 6 Absatz 1 AuslAG das türkische Arbeitsministerium über die Vergabe einer Arbeitserlaubnis. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Leitlinien der internationalen Arbeitsmarktpolitik. Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist entweder direkt an das türkische Außenministerium oder eine der türkischen Auslandsvertretungen zu richten. Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber in der Türkei dann innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung der Unterlagen beim Konsulat in Deutschland seinerseits einen Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis beim Arbeits- und Sozialministerium stellen.

Der Antrag wird entsprechend der Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik nach einem darauf beruhenden Punktesystem bewertet (Artikel 7 AuslAG). Nachdem der Antragsteller sämtliche erforderliche Unterlagen eingereicht hat, wird sein Antrag innerhalb von 30 Tagen beschieden.

Ausländer, die in den Bereichen Gesundheit oder Bildung tätig werden wollen, benötigen vor der eigentlichen Erlaubnis eine Vorerlaubnis, die jeweils das Gesundheits- oder Bildungsministerium erteilt (Artikel 8 AuslAG).

Artikel 9 AuslAG listet die Gründe auf, unter denen der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt wird. Unter anderem wird der Antrag abgelehnt, wenn dieser nicht im Einklang mit der jeweils geltenden internationalen Arbeitsmarktpolitik steht, der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, es sich um eine Beschäftigung handelt, die ausschließlich türkischen Staatsangehörigen vorbehalten ist oder Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

Erstmalig wird die Arbeitserlaubnis, die für eine bestimmte Beschäftigung gilt, für eine maximale Dauer von einem Jahr erteilt (Artikel 10 Absatz 1 AuslAG). Wird daraufhin ein Antrag auf Erweiterung der Arbeitserlaubnis gestellt, gilt diese Erweiterung für eine Dauer von maximal zwei Jahren. Wird die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber darüber hinaus fortgesetzt, kann die Arbeitserlaubnis nach Artikel 10 Absatz 2 AuslAG erneut um weitere drei Jahre verlängert werden.

Außerdem kann gemäß Artikel 16 AuslAG eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Im Unterschied zu einer normalen Arbeitserlaubnis werden im Falle der Ausnahmeerlaubnis die Artikel 7, 9 und 10 nicht angewandt (Artikel 16 Absatz 1 Halbsatz 2 AuslAG). Auch im Falle der Ausnahmegenehmigung muss die Vergabe den Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik genügen. Der Kreis jener, die eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten können, sind zum Beispiel Ausländer mit besonderer Qualifizierung entweder bezüglich ihres Bildungsstands, ihres Gehaltniveaus, ihrer beruflichen Erfahrungen oder technologischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen ebenso Ausländer, die für ihren Arbeitgeber für eine befristete Dauer ein Projekt in der Türkei durchführen, EU-Ausländer, Bürger:innen aus Nordzypern oder sogenannte grenzüberschreitende Dienstleister.

Die gemäß diesem Gesetz erteilte Arbeitserlaubnis oder Arbeitserlaubnisbefreiung ersetzt die sonst erforderliche Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 6458 gemäß Artikel 12 Absatz 1AuslAG.

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