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Türkei: Devisenrecht
Die Lira steht unter Druck. Maßnahmen zum Schutz der türkischen Währung schränken den eigentlich freien Zahlungsverkehr ein. (Stand: 15.10.2026)
Regelungen zum türkischen Devisenrecht finden sich im Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen und Ministerratsbeschluss Nr. 32 über den Schutz der türkischen Währung (Beschluss Nr. 32) sowie in Runderlassen der türkischen Zentralbank.
Türkische Lira im Grundsatz frei konvertibel
Die türkische Lira ist frei konvertibel. So können gemäß Art. 4 Beschluss Nr. 32 Devisen in die Türkei eingeführt und vor allem ausgeführt werden, ohne dass hierfür eine Genehmigung erforderlich wäre. In der Türkei ansässige Personen dürfen Fremdwährungskonten eröffnen und halten; ebenso Devisen aus dem Ausland entgegennehmen. Lediglich bei Transfers von Fremdwährungskonten, die einen Betrag von 50.000 US-Dollar überschreiten, benachrichtigt die ausführende Bank die türkische Zentralbank.
Ausländische Investoren dürfen ihre Gewinne ins Ausland bringen
Artikel 3 lit. c) des Gesetzes Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen stellt klar, was bereits Kraft Beschluss Nr. 32 gilt. So dürfen ausländische Investoren ihre Gewinne, Dividenden, erhaltene Lizenzgebühren, oder Erlöse aus der (Teil-)Liquidierungen ihrer Investition ins Ausland überweisen.
Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für den Transfer von Devisen ins Ausland existiert ebenfalls nicht.
Zwangsumtausch von Devisen aus Exporten
Die Freiheit des Devisentransfers ist jedoch nicht unbeschränkt. Immer wieder ergreift die Regierung Maßnahmen, die in die Verfügungsfreiheit von Unternehmen eingreifen und dazu dienen, den Wertverfall der türkischen Lira aufzuhalten. So zum Beispiel die Umtauschpflicht von Devisen in türkische Lira, welche die Regierung zeitlich verhängt und je nach wirtschaftlicher Lage für drei oder sechs Monate verlängert.
So müssen Unternehmen mit Sitz in der Türkei Fremdwährungen, die sie aufgrund Exportgeschäften erhalten haben, spätestens nach 180 Tagen in türkische Lira umtauschen. Diese Verpflichtung wurde durch einen Runderlass der türkischen Zentralbank bis zum 31. Januar 2027 verlängert.
Auch wenn die Maßnahme nur zeitlich befristet ist, stellt sie eine erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar, der nicht auf einem Parlamentsgesetz beruht. Vielmehr beruht die Umtauschpflicht auf einem Runderlass der türkischen Zentralbank, der seinerseits auf einem Dekret des Finanzministeriums beruht, dessen Ermächtigungsgrundlage Beschluss Nr. 32 ist.
Einige Verträge müssen auf Lira lauten
Ebenfalls zum Schutz des Wertes der türkischen Lira dient Art. 4 lit. g) Beschluss Nr. 32 seit 2018. Die Vorschrift verpflichtet in der Türkei ansässige Personen einige Verträge in Lira zu nominieren, namentlich Verträge
- über den Kauf und Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen,
- Mietverträge über bewegliche und unbewegliche Sachen jeder Art einschließlich Fahrzeugmiet- und Finanzierungsleasingverträgen,
- Leasingverträge sowie
- Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkverträge.
Auch hier ist bedenklich, dass Eingriffe in die Vertragsfreiheit lediglich auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses stattfinden.