Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Türkei | Gewerblicher Rechtsschutz

Türkei: Gewerblicher Rechtsschutz

Im Januar 2017 fasste der türkische Gesetzgeber die gewerblichen Schutzrechte in einem Gesetzestext zusammen.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Vor 2017 regelten zahlreiche Verordnungen mit Gesetzeskraft das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Markenrecht sowie das Recht geographischer Herkunftsangaben. Mit diesen Rechtsgebieten befasst sich nunmehr das Gesetz Nr. 6769 über gewerbliche Schutzrechte.

Markenrecht

Das Recht der Marken regeln die Artikel 4 bis 32 Gesetz Nr. 6769. Diese wurden um akustische und Farbmarken ergänzt.

Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Markenregistrierung liegt nach Art. 18 des Gesetzes bei zwei Monaten. Ein gesetzlich verankerter Widerspruchsgrund gegen eine Marke ist der sogenannte Einwand der Nichtbenutzung einer Marke. Mit Erfolg kann sich ein Antragsteller auf den Einwand der Nichtbenutzung berufen, wenn der gegen die Registrierung vorgehende Widerspruchsführer seine Marke seit fünf Jahren vom Zeitpunkt der Registrierung nicht genutzt hat (Artikel 19 Absatz 2 Gesetz Nr. 6769). Der Einwand der Nichtbenutzung ist auch im Rahmen eines Verletzungsverfahrens statthaft. Ebenso war der Einwand, dass eine Markenanmeldung in Kenntnis eines Gegenrechts, also bösgläubig, geschah, nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl erkannten sowohl das Turkish Patent Institute diesen Einwand im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens an als auch die Gerichte innerhalb von Klagen auf Markenlöschung.

Bereits das alte Markenrecht kannte das Erschöpfungsprinzip, welches sich jedoch nur auf die Türkei bezog. Mit dem neuen Gesetz gilt die Erschöpfung nun international.

Das türkische Markenrecht gewährt allerdings nur in der Türkei registrierten Marken gesetzlichen Schutz. Deshalb ist für Unternehmen, die in der Türkei durch Vertriebspartner oder über eine eigene Niederlassung beziehungsweise Gesellschaft tätig werden, eine eindeutige, sanktionsbewehrte Lizenzvereinbarung in der Türkei zu treffen.

Notorisch bekannte Marken, die nicht registriert sind, erhalten gemäß dem Gesetz Nr. 6769 Schutz nach der sogenannten Pariser Übereinkunft. Danach ist der Inhaber einer notorisch bekannten Marke berechtigt, Widerspruch gegen die Registrierung einer ähnlichen Marke für die gleichen Produkte und Dienstleistungen einzulegen.

Die Registrierung einer Marke wird seit 2017 nicht wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer vorhandenen Marke abgelehnt, wenn der Antragsteller eine entsprechende notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Inhabers der Marke vorlegen kann. Solche Einverständniserklärungen waren nach altem Recht noch unbeachtlich. Somit gibt der türkische Gesetzgeber das Prinzip der Einzigartigkeit einer Marke auf.

Vom Zeitpunkt der Registrierung beträgt der Markenschutz weiterhin zehn Jahre. Dieser Schutz kann mehrmals um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Patente und Gebrauchsmuster

Patente regeln die Artikel 82 bis 141 Gesetz Nr. 6769. Für Patente beträgt die Widerspruchsfrist sechs Monate vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patents. Dieses Widerspruchsverfahren sieht das Gesetz für Gebrauchsmuster nicht vor. Letztere regeln die Artikel 142 bis 145 Gesetz Nr. 6769.

Um die Qualität türkischer Patente zu steigern wurde das Patent abgeschafft, das lediglich auf einer summarischen Prüfung bezüglich der Neuheit einer Erfindung erteilt wurde und eine kurze Schutzdauer von sieben Jahren hatte. Übrig geblieben ist mit dem neuen Gesetz das "normale" Patent, bei dem eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen stattfindet. Nach wie vor beträgt die Schutzfrist für Patente 20 Jahre und zehn Jahre für Gebrauchsmuster.

Das Gesetz Nr. 6769 beseitigt das sogenannte Hochschullehrer-Privileg. Erfindungen im Rahmen der Forschungstätigkeiten gehören nun den Hochschulen, an denen die Forscher tätig sind. Daraus folgt, dass die Hochschulen die Verwertung der Patente betreiben müssen.

Das Prinzip der Erschöpfung wurde auch für Patente und Gebrauchsmuster über die Türkei hinaus erweitert.

Urheberrecht

Das Gesetz Nr. 5846 (UrhG) regelt das Urheberrecht. Geschützte Werke im Sinne des UrhG sind hauptsächlich literarische und wissenschaftliche Werke, Software-Programme, Sammlungen von Daten, soweit sie auf systematische Art und Weise zusammengestellt wurden, Kunstwerke, Filmwerke sowie Werke der Musik (Artikel 1 bis 7 Gesetz Nr. 5846). Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit dem Werk, es bedarf keiner Registrierung. Des Weiteren gliedert sich das Urheberrecht in einen verwertungsrechtlichen (Artikel 20 ff. UrhG) und persönlichkeitsrechtlichen (Artikel 14 ff. UrhG) Teil.

Urheberrechte werden für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors geschützt (Artikel 27 UrhG). Allerdings existieren umfangreiche fair-use-Ausnahmen.

Einschränkungen ihrer Rechte müssen Urheber etwa dann hinnehmen, wenn dies zu (nicht kommerziellen) Bildungszwecken oder für die Verfolgung von Straftaten geboten ist (Artikel 30 und 34 UrhG).

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.