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Türkei: Investitionsrecht
Ausländische Investoren werden nicht diskriminiert. (Stand: 15.10.2026)
Das türkische Recht steht ausländischen Investoren offen gegenüber. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen (englische Übersetzung). Die türkische Investitionsbehörde stellt einen Incentive-Leitfaden in deutscher Sprache zur Verfügung.
Kein Joint-Venture-Zwang
Gemäß Art. 3 Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen (tInvestG) dürfen Ausländer frei investieren und werden dabei wie Inländer behandelt. Insbesondere gibt es keinen Zwang zur Mindestbeteiligung inländischer natürlicher oder juristischer Personen. Vielmehr können Ausländer sämtliche Anteile an einer Gesellschaft halten.
In der Türkei herrscht Gewerbefreiheit
Seit 2003 ist grundsätzlich weder eine Genehmigung der Investitionsbehörde (Directorate General of Foreign Investments of the Undersecretariat of Treasury) noch des Ministeriums für Industrie und Handel erforderlich. Etwas anderes gilt für Branchen, die eine gewisse Relevanz für die Allgemeinheit haben, wie etwa Gesundheit-, Bank- oder Versicherunsgswesen.
Das gleiche gilt für ausländische Investitionen: Diese müssen gemäß Art. 1 tInvestG lediglich angezeigt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, ebenso wenig findet Überwachung statt. Ausländische Investitionen dürfen ohne ein rechtsförmiges Verfahren und ohne angemessene Entschädigung weder enteignet, noch verstaatlicht werden (Art. 3 lit. b) tInvestG).
Kein individuelles Klagerecht im bilateralen Investitionsschutzabkommen
Deutschland und die Türkei haben im Jahr 1962 einen zwischenstaatlichen Vertrag über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen geschlossen. Im Gegensatz zu anderen Investitionsschutzabkommen bietet das zwischen Deutschland und der Türkei Unternehmen nicht die Möglichkeit, unmittelbar selber Rechte in einem Schiedsverfahren gegen die Türkei geltend zu machen. Deutsche Unternehmen sind auf die politische Unterstützung der Bundesregierung angewiesen.