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Türkei: Vertragsrecht
Seit 2011 gilt in der Türkei mit dem Gesetz Nr. 6098 ein neues Vertragsrecht. (Stand: 15.10.2026)
Das türkische Vertragsrecht regelt das Gesetz Nr. 6098 über Obligationen (tObG).
Türkei ist Mitglied des UN-Kaufrechts
Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Vorrang vor dem nationalen türkischen Recht. Seit dem Jahr 2011 ist die Türkei Mitglied des UN-Kaufrechts.
Wählen die Parteien das UN-Kaufrecht ab oder trifft es für einen Sachverhalt keine Regelung, kommt das tObG zur Anwendung, das sich in hohem Maß an das schweizerische Recht anlehnt.
Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Ein Ausnahme bildet das türkische Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das im Gegensatz zu seinem schweizer Vorbild kodifiziert ist, namentlich in den Artt. 20 bis 25 tObG. Wie im deutschen Recht definiert Art. 20 tObG AGB als vorformulierte Bedingungen eines Vertrages, die eine der anderen Vertragspartei vorgelegt hat, die also nicht ausgehandelt wurden.
Desweiteren müssen AGB wirksam einbezogen werden. Dies setzt Kenntnisnahme und Zustimmung der anderen Partei voraus (Art. 21 tObG). Das türkische Recht kennt folgende Tatbestände der inhaltlichen Kontrolle von AGB:
- Klauseln, die eklatant vom gesetzlichen Regelfall abweichen (Art. 21 tObG).
- Klauseln, die dem Verwender zum Nachteil der anderen Vertragspartei das Recht einräumen, einseitig den Vertrag oder einzelne Bestandteile desselben zu ändern (Art. 24 tObG).
- Klauseln, die entgegen des Grundsatzes von Treu & Glauben die andere Vertragspartei benachteiligen oder belasten (Art. 25 tObG).
Rechtsfolge ist stets die Nichteinbeziehung der jeweiligen Klausel.
Verkäufer haftet für die Freiheit von Rechtsmängeln
Das Kaufrecht regeln die Artikel 207 bis 281 tObG. Die Gefahr geht im Rahmen eines Kaufvertrags auf den Käufer über, wenn ihm die Kaufsache übergeben worden ist (Art. 208 Abs. 1). Befindet letzterer sich im Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Übergabe auf ihn über (Art. 208 Abs. 2). Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über (Art. 208 Abs. 3).
Der Verkäufer hat der Käuferin die Sache frei von Rechten Dritter zu übergeben (Art. 214 tObG). Liegt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Drittrecht vor, infolgedessen der Käuferin der Besitz entzogen wird, wird der Vertrag von Rechts wegen aufgehoben und der Käuferin stehen gemäß Art. 217 tObG die folgenden Rechte zu:
- Rückzahlung des Kaufpreises, zuzüglich Zinsen, abzüglich gezogener oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen;
- Ausgaben, die die Verkäuferin nicht gegen den Dritten geltend machen kann;
- Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Inhaberin des Drittrechts;
- Ersatz des Schadens, der unmittelbar auf der Besitzentziehung beruht.
- Bei Verschulden der Verkäuferin steht dem Käufer Ersatz des mittelbaren Schadens zu, wobei das Verschulden widerlegbar vermutet wird.
Bei einer teilweisen Besitzentziehung bleibt der Kaufvertrag bestehen, der Käufer kann von der Verkäuferin Schadensersatz verlangen. Ausnahmsweise kann die Käuferin vom Vertrag zurücktreten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sie bei Kenntnis des Rechtsmangels den Vertrag nicht geschlossen hätte (Art. 218 tObG).
Sachmängelhaftung grundsätzlich nur für verborgene Mängel
Die Verkäuferin haftet für Sachmängel, auch dann wenn sie keine Kenntnis davon hat (Art. 219 tObG). Auf der anderen Seite entfällt die Sachmängelhaftung wenn der Käufer diese bei Vertragsschluss kannte (Art. 222 Abs. 1). Damit korrespondiert Art. 223, wonach die Käuferin eine Prüfungsobliegenheit trifft, das heißt sie hat die Sache auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und - falls vorhanden - dies dem Verkäufer mitzuteilen. Unterlässt sie diese Mitteilung gilt die Kaufsache als mit den vorhandenen Mängeln angenommen, ein Haftung ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise haftet der Verkäufer trotz unterlassener Mitteilung, wenn der Mangel auf grober Fahrlässigkeit beruht (Art. 225).
Daraus folgt, dass die Sachmängelhaftung sich nur auf verborgene Mängel erstreckt. Ausnahmsweise löst auch ein offensichtlicher Mangel die Haftung aus, wenn der Käufer die Abwesenheit des Mangels zugesichert hat (Art. 222 Abs. 2).
Eine Vereinbarung, welche die Mängelhaftung auch für die Fälle grober Fahrlässigkeit begrenzt oder ausschließt, ist nichtig (Art. 221).
Ist die Kaufsache mängelbehaftet stehen dem Käufer - unabhängig von einem etwaigen Verschulden - gemäß Art. 226 folgende Gewährleistungsrechte zu:
- Minderung des Kaufpreises,
- Rücktritt vom Kaufvertrag,
- Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers,
- Lieferung einer mängelfreien Kaufsache.
In etwas abgeschwächter Form gilt auch im türkischen Kaufrecht der Vorrang der Nacherfüllung. So kann der Verkäufer die Gewährleistungsrechte durch unverzügliche Nachlieferung, einschließlich der Zahlung eines etwaigen Schadensersatzes, abwenden. Mit einer Nachbesserung ist dies nicht möglich.
Den Schadensersatz regelt das türkische Kaufrecht ausdrücklich nicht und verweist stattdessen auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht ähnelt der kaufrechtlichen
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung eines mängelfreien Werks. Nachdem der Unternehmer das vollendete Werk geliefert hat, obliegt es dem Besteller, es sobald wie möglich auf eventuelle (offene) Mängel zu überprüfen (Art. 474 tObG). Genehmigt der Besteller daraufhin das Werk, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.
Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz Genehmigung des Werks, wenn er den Mangel absichtlich verschwiegen hat oder es sich um einen verdeckten Mangel handelt (Art. 477 Abs. 1). Ein Mangel ist verdeckt, wenn er bei der Abnahmeuntersuchung nicht zu erkennen war. Verdeckte Mängel muss der Besteller dem Unternehmer anzeigen, sobald sich ein solcher zu erkennen gibt. Unterlässt er die Anzeige, gilt das Werk auch in Ansehung des verdeckten Mangels als genehmigt (Art. 477 Abs. 3).
Ist es mängelbehaftet, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer nach Art. 475 tObG:
- Bei erheblichen Mängeln darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, soweit das Werk für ihn unbrauchbar ist (Art. 475 Abs. 1 Nr. 1). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit das Werk auf einem Grundstück errichtet worden ist (typischerweise ein Gebäude) und es deswegen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entfernt werden kann (Art. 475 Abs. 3).
- Ist das Werk mangelhaft, aber noch brauchbar, darf der Besteller die Vergütung proportional zum Minderwert herabsetzen (Art. 475 Abs. 1 Nr. 2).
- Der Besteller hat gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nachbesserung des mangelhaften Werks, wenn die Nachbesserung für den Unternehmer noch zumutbar ist - unabhängig davon, ob die Mängel erheblich sind oder nicht (Art. 475 Abs. 1 Nr. 3).
Unbeschadet seiner vorstehend genannten Gewährleistungsrechte kann der Besteller Schadensersatz nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht verlangen (Art. 475 Abs. 2).
Verjährung
Ansprüche verjähren gemäß Art. 146 tObG regelmäßig nach zehn Jahren; dagegen gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist etwa für Ansprüche aus Dienstverträgen, wiederkehrende Zahlungen wie Mieten oder Ertragszinsen oder Ansprüche von Vertretern.
Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahre nach der Übergabe der Sache (Art. 231). Dagegen verjähren Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln der Kaufsache nach den allgemeinen Verjährungsregeln.
Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren, wenn es sich bei dem Werk um eine bewegliche Sache handelt. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks. Nach fünf Jahren verjähren Gewährleistungsansprüche, wenn es sich um eine unbewegliche Sache, also ein bebautes Grundstück handelt. Hat der Unternehmer den Mangel am Werk grob fahrlässig verursacht, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach 20 Jahren; unabhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt (Art. 478). Im Übrigen verjähren werkvertragliche Ansprüche gemäß Art. 147 Nr. 6 nach fünf Jahren.
Handelt es sich um einen Werkvertrag im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 4735 betreffend Verträge zur Durchführung öffentlicher Aufträge (ÖVG), verjähren die Gewährleistungsansprüche der Vergabestelle gegen den Unternehmer und dem Subunternehmer gemäß Artikel 30 ÖVG nach 15 Jahren seit dem Zeitpunkt der Endabnahme. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob die 15-jährige Verjährungsfrist gleichermaßen für offene und verdeckte Mängel gilt. Mit Verweis auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wird vertreten, dass sie nur für verdeckte Mängel gilt.