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Zollbericht Türkei Internationale Handelsabkommen

Freihandelsabkommen der Türkei und Mitgliedschaft in der WTO

Die Türkei hat mit zahlreichen Staaten Freihandelsabkommen geschlossen.

Von Klaus Möbius | Bonn

WTO

Die Türkei ist seit 26. März 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation WTO.

Internationale Handelsabkommen

Freihandelsabkommen (FHA), mit Datum des Inkrafttretens:

  • EFTA (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island); 1. April 1992,
  • Israel; 1. Mai 1997,
  • Nordmazedonien; 1. September 2000,
  • Bosnien und Herzegowina; 1. Juli 2003,
  • Palästina; 1. Juni 2005,
  • Tunesien; 1. Juli 2005,
  • Marokko; 1. Januar 2006,
  • Syrien; 1. Januar 2007 (ausgesetzt seit 6. Dezember 2011),
  • Ägypten; 1. März 2007,
  • Albanien; 1. Mai 2008,
  • Georgien; 1. November 2008,
  • Montenegro; 1. März 2010,
  • Serbien; 1. September 2010,
  • Chile; 1. März 2011,
  • Mauritius; 1. Juni 2013,
  • Südkorea; 1. Mai 2013,
  • Malaysia; 1. August 2015,
  • Moldau; 1. November 2016,
  • Singapur; 1. Oktober 2017,
  • Färöer Inseln; 1. Oktober 2017,
  • Kosovo; 1. September 2019,
  • Venezuela; 1. August 2020,
  • Vereinigtes Königreich; 20. April 2021.

Mit Libanon, Ghana, Sudan und Katar konnten die Verhandlungen über bilaterale Freihandelsabkommen abgeschlossen werden. Diese Abkommen sind noch nicht in Kraft getreten. 

Mit folgenden Ländern befindet sich die Türkei in laufenden Verhandlungen über FHA: Ukraine, Peru, Kolumbien, Ecuador, Mexico, Japan, Pakistan, Thailand, Indonesien, Dem. Rep Kongo, Sudan, Kamerun, Dschibuti, Tschad, Seychellen, Golf Kooperationsrat (Bahrain, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Kuwait), Libyen, MERCOSUR (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Paraguay, Uruguay und Venezuela (zurzeit suspendiert)).

Vorgespräche gibt es mit den USA, Kanada, Indien, Vietnam, den zentralamerikanischen Staaten (Panama, Costa Rica, Guatemala, Honduras) und der  Dominikanischen Republik, Algerien und Südafrika.

Ursprungsregeln

Die Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens gewähren die vereinbarten Vergünstigungen grundsätzlich nur für Ursprungswaren der jeweils anderen Seite. Eine Ware gilt als Ursprungsware, wenn sie vollständig in einem Land erzeugt wurde oder wenn sie die Ursprungsregeln des entsprechenden Abkommens erfüllt. Vollständige Erzeugung kommt fast immer nur bei geförderten Rohstoffen oder Agrarerzeugnissen in Betracht. Bei gewerblichen Waren sind fast immer Vormaterialien aus dritten Ländern beteiligt. Dann kommen die Ursprungsregeln zur Anwendung, die im Ursprungsprotokoll des jeweiligen Freihandelsabkommens festgelegt sind. Das kann entweder ein prozentualer Höchstanteil der Vormaterialien aus Drittländern am Ab-Werk-Preis der Fertigware sein, oder die Wertschöpfung im Herstellungsland darf einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises nicht unterschreiten. Möglich ist auch ein Wechsel der Zolltarifpositionen von den Vormaterialien zum Endprodukt. Beispielseise werden aus Blechen der Zolltarifposition 7219 Karosserieteile der Zolltarifposition 8708. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte wie zum Beispiel das Zuschneiden von Stoffen gefordert sein.

Kumulierung

Freihandelsabkommen sehen in der Regel Möglichkeiten zur Kumulierung vor.

Bilaterale Kumulierung

Die Länder A und B unterhalten ein bilaterales FHA. A liefert Vormaterialien nach B. Dort findet eine Weiterverarbeitung statt. Die Fertigware wird danach zurück nach A verkauft. Wegen der Zulieferung aus A wurde die Ware nicht vollständig in B erzeugt. In diesem Fall kann dennoch darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die Ursprungsregeln erfüllt sind, weil alle Komponenten aus den Vertragsstaaten stammen. Denn die in A erfolgten Verarbeitungsschritte werden denjenigen in B hinzugerechnet (bilaterale Kumulation).

Diagonale Kumulierung

Hätte B die Vormaterialien aus C bezogen, mit dem kein FHA besteht, so wäre zu prüfen gewesen, ob die Vormaterialien den Ursprungsregeln entsprechend ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Falls nicht, wäre die Fertigware in A nicht präferenzberechtigt gewesen. Wenn nun aber Land C ebenfalls ein FHA mit A und B mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen unterhält, können die Fertigwaren präferenzberechtigt nach A exportiert werden. Die Vormaterialien aus Land C wirken sich nicht ursprungsschädlich aus (diagonale Kumulierung).

Anders ausgedrückt bedeutet Kumulierung, dass die Verwendung von Vorerzeugnissen mit Ursprung in jedem beliebigen Land einer Präferenzzone zur Folge hat, dass das hergestellte Erzeugnis als präferenzerechtigte Ursprungsware in ein beliebiges anderes Land dieser Präferenzzone ausgeführt werden kann. Voraussetzung für eine derartige Kumulierung ist allerdings, dass zwischen den beteiligten Staaten Präferenzabkommen mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen in Kraft sind.

Die Türkei ist Mitglied in folgenden Präferenzzonen:

  • Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzzone (Pan-Euro-Med).
    Diese besteht aus der EU, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), den Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Erklärung (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, palästinensische Gebiete) sowie den Färöer-Inseln.
  • SAP- Kumulierungszone:
    Diese besteht aus der EU und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien.
    Sie gilt hinsichtlich der Türkei nur für Zollunionswaren, nicht für Agrar- oder EGKS-Erzeugnisse.

Die EU-Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der EU eine jeweils aktualisierte Matrix aus der sich ergibt, welche Länder entsprechende Abkommen mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen geschlossen haben.

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