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Rechtsbericht | Tunesien | Rechtsverfolgung

Rechtsverfolgung in Tunesien

Der Staatsvertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil- und Handelsrecht ermöglicht die Vollstreckung tunesischer Urteile in Deutschland und umgekehrt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Das tunesische IPR-Gesetz (Code de Droit International Privé) normiert auch die Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland ergangener Entscheidungen. Im Verhältnis zu Deutschland besteht seit 1970 ein Staatsvertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil- und Handelsrecht. Die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 der deutschen ZPO ist deshalb unstreitig verbürgt. Tunesische Urteile sind damit einer Vollstreckung in Deutschland fähig und umgekehrt.

Dasselbe gilt für Schiedssprüche, denn beide Länder, Deutschland wie Tunesien, sind Mitgliedstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Im bilateralen Verhältnis zu Deutschland wurde zwischen den beiden Staaten 1966 ein Vertrag über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit abgeschlossen (in Kraft seit 1969). Im Übrigen verfügt Tunesien mit dem Gesetz Nr. 93-42 aus dem Jahr 1993 über ein Schiedsgesetz, das sich in weiten Teilen an die Vorgaben des UNCITRAL-Modellgesetzes anlehnt.


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