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Indonesien: Rechtsverfolgung
Die Anerkennung ausländischer Urteile ist in Indonesien weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. (Stand: 26.06.2026)
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.
Ausländische Gerichtsurteile werden in Indonesien weder anerkannt noch vollstreckt. Zur Durchsetzung ausländischer Gerichtsurteile muss in Indonesien ein neuer Prozess angestrengt werden, in dem der Richter das ausländische Urteil nach seinem Ermessen hinzuziehen kann. Gerichtsverfahren in Indonesien sind sehr zeitaufwändig und vom Ausgang her unsicher.
Gerichtssystem
Die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtet sich nach dem Gesetz Nr. 48 von 2009 über die richterliche Gewalt (Undang-Undang Nomor 48 Tahun 2009 tentang Kekuasaan Kehakiman) sowie dem Gesetz Nr. 14 von 1985 über den Obersten Gerichtshof (Undang-Undang Nomor 14 Tahun 1985 tentang Mahkamah Agung), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 3 von 2009.
Die höchste Instanz im indonesischen Gerichtssystem ist der Oberste Gerichtshof (Mahkamah Agung Republik Indonesia).
Das Gerichtssystem umfasst die allgemeine Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Religionsgerichte und die Militärgerichte. Die ordentliche Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch die Bezirksgerichte (Pengadilan Negeri) und in zweiter Instanz durch die Obergerichte (Pengadilan Tinggi) ausgeübt. Gegen deren Entscheidungen ist grundsätzlich die Revision zum Obersten Gerichtshof möglich.
Für Insolvenzverfahren sowie Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sind die Handelsgerichte (Pengadilan Niaga) zuständig. Diese sind als Spezialgerichte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingerichtet und entscheiden nach besonderen Verfahrensvorschriften innerhalb gesetzlich vorgegebener Fristen.
Ausländische Gerichtsurteile werden in Indonesien grundsätzlich weder anerkannt noch vollstreckt. Zur Durchsetzung eines im Ausland ergangenen Urteils muss regelmäßig ein neues Verfahren vor einem indonesischen Gericht eingeleitet werden. Das ausländische Urteil kann dabei lediglich als Beweismittel berücksichtigt werden.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit wird durch das Gesetz Nr. 30 von 1999 über Schiedsverfahren und alternative Streitbeilegung (Undang-Undang Nomor 30 Tahun 1999 tentang Arbitrase dan Alternatif Penyelesaian Sengketa) geregelt.
Indonesien ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Ausländische Schiedssprüche können daher grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) vorliegt.
Die Anerkennung und Vollstreckung internationaler Schiedssprüche erfolgt grundsätzlich durch das Zentralgericht Jakarta (Pengadilan Negeri Jakarta Pusat).
Die wichtigste nationale Schiedsinstitution ist weiterhin das Badan Arbitrase Nasional Indonesia (BANI). Es verfügt über eine eigene Schiedsordnung und wird insbesondere bei nationalen und internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten häufig vereinbart.
Rechtliche Beratung
Unternehmen mit Investitionsvorhaben in Indonesien sollten bereits in der Vertragsgestaltung auf eine sorgfältige Regelung des anwendbaren Rechts sowie des Streitbeilegungsmechanismus achten. Aufgrund der eingeschränkten Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsurteile wird in internationalen Verträgen häufig die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens empfohlen.
Rechtliche Unterstützung vor Ort bieten unter anderem die Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer (EKONID), die deutschen Auslandsvertretungen sowie auf internationales Wirtschaftsrecht spezialisierte indonesische Rechtsanwaltskanzleien.
Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.