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US-Entsendung von Mitarbeitern: Doppelbesteuerung prüfen

Bei Entsendungen in die USA fürchten Arbeitnehmer und Unternehmen oft Doppelbesteuerung und Pflichten im US-Steuerrecht. Eine frühzeitige Prüfung schafft Rechtssicherheit. 

Von Jan Sebisch | Bonn

Steuerfallen bei US-Entsendungen vermeiden

Bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern in den USA können steuerliche Folgen sowohl in Deutschland als auch in den USA entstehen. Die steuerliche Behandlung ist stets im Einzelfall zu prüfen, da selbst vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden können. Maßgeblich ist unter anderem die persönliche Situation des Steuerpflichtigen sowie die Dauer des Auslandseinsatz.

Im Rahmen einer Entsendung ist zunächst zu prüfen, ob nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht in Deutschland und/oder in den USA eine Steuerpflicht besteht. Die steuerliche Einordnung ergibt sich dabei unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen der beiden Staaten und ist nicht frei gestaltbar.

Steuerpflicht von Arbeitnehmern in Deutschland

Für die Einkommenssteuerpflicht in Deutschland ist zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer beschränkt (§ 1 Abs. 4 EStG) oder unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 EstG) steuerpflichtig ist. Arbeitnehmer, die einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben sind unbeschränkt steuerpflichtig. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt wird ausgegangen, wenn ein Arbeitnehmer plant sich mehr als sechs Monate in einem zusammenhängenden Zeitraum in Deutschland aufzuhalten. Insofern ein Arbeitnehmer in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig gilt, ist er mit seinem gesamten Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig. Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gelten als beschränkt steuerpflichtig, sofern inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. 

Nach § 38 EStG richtet sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Steuern vom Arbeitslohn des Arbeitsnehmers einzubehalten und an ein inländisches Finanzamt abzuführen. 

Steuerpflicht von Arbeitnehmer in den USA

Neben der Prüfung der Steuerpflicht in Deutschland hat dieselbe Prüfung auch in den USA zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dort tätig ist. Das Steuerrecht in den USA ist durch eine föderalistische Struktur geprägt. Es besteht die Möglichkeit, dass Steuern sowohl beim Bund sowie bei den Bundesstaaten anfallen. Wie in Deutschland unterscheidet das US-amerikanische Steuerrecht zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen Steuerinländer. Als Steuerinländer gelten natürliche Personen, die die US-Staatsangehörigkeit besitzen (citizens) oder als in den USA steuerlich ansässig angesehen werden (resident aliens) - siehe bitte GTAI-Rechtsbericht Besteuerung auf US-Bundesebene.

Das funktionale Gegenstück zu § 38 EStG im US-Steuerrecht ist Sec. 3402 Internal Revenue Code (IRC). Diese Vorschrift regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers, US-Lohnsteuer unmittelbar vom Arbeitslohn einzubehalten und an die US-Steuerbehörde abzuführen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Üblicherweise wird ein Arbeitnehmer, der in den USA tätig wird, zumindest mit den Arbeitstagen, die er in den USA tätig ist, beschränkt steuerpflichtig werden. Insofern also bei einer Prüfung der Steuerpflichten in Deutschland und den USA festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer mit seinen Einkünften (zumindest teileweise) einer Versteuerung in beiden Ländern unterliegt sind die Vorschriften zu Vermeidung der Doppelbesteuerung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA heranzuziehen (DBA USA).

Anwendbarkeit DBA USA

Zunächst ist zu prüfen, ob das DBA USA anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 DBA USA ist das DBA USA immer auf die Personen anwendbar, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Im Rahmen der Besteuerung von Arbeitnehmern ist immer das DBA der Staaten anwendbar, in welchem der Arbeitnehmer ansässig ist und in welchen er tätig wird. Keine Rolle spielt in welchem Land der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Der Begriff der Ansässigkeit ist in Art. 4 Abs. 1 DBA USA geregelt. Hiernach gilt eine natürliche Person unter anderem in dem Staat als ansässig, in dem aufgrund ihres Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Besteht eine Doppelansässigkeit, enthält hierfür Art. 4 Abs. 2 DBA USA die sog. Tie Breaker Rule. Danach ist vorrangig der Staat maßgeblich, in dem die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, gilt der Staat als Ansässigkeitsstaat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). 

Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaat

Nach Bestimmung des Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ist der jeweilige Verteilungsartikel zu prüfen. Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ist dies Art. 15 DBA USA. Hiernach hat grundsätzlich stets der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 15 Abs.1 DBA USA). Insofern die Tätigkeit nicht im Ansässigkeitsstaat ausgeübt, verbleibt in Anlehnung an Art. 15 Abs. 2 DBA USA das Besteuerungsrecht dennoch in voller Höhe im Ansässigkeitsstaat, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • der Empfänger (Arbeitnehmer) hält sich im anderen Staat nicht länger als 183 Tage innerhalb des betreffenden Kalenderjahres auf und
  • die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist und
  • die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

 

 

 

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