Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Schutzmaßnahmen Stahl - die EU ändert die Maßnahmen

Die Änderungen betreffen Einfuhren von Großbritannien nach Nordirland. Die Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelten seit 2019.

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Februar 2019 gelten endgültige Schutzmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Die EU änderte und verlängerte die Maßnahmen seit ihrer Einführung mehrmals. Sie gelten aktuell bis zum 30. Juni 2024.

Änderungen für Einfuhren nach Nordirland

Die EU ändert zum 1. Januar 2024 die Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. Sie gelten nur für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege nach Nordirland verbracht und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die neuen Zollkontingente habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung oder die Mengen bestehender Zollkontingente für Drittländer bei der Einfuhr in die EU. 

Quellen: 

Die EU aktualisiert die Maßnahmen

Die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Maßnahmen sieht eine Überprüfung vor. Diese Überprüfung ist nun abgeschlossen. Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2023. Sie umfassen Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer sowie die Höhe der Kontingente. 

Ausnahmen für Entwicklungsländern

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2). Diese Tabelle III.2 erhält eine neue Fassung. 

Änderung der Kontingente für Bleche und Bänder

Anhang IV.1 enthält die Übersicht über die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente. Anhang IV.2 enthält eine Übersicht über die globalen Restzollkontingente pro Trimester. Beide Tabellen werden in Bezug auf Warenkategorie 9 "Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt“ geändert. 

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301; Abl. L 161 vom 27. Juni 2023, S. 44.

EU erhöht Kontingente für Stahlerzeugnisse aus Drittländern

Im März 2022 verbot die EU die Einfuhr russischer und belarussischer Stahlerzeugnisse aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine. Um zu verhindern, dass Einfuhrverbote für russische und belarussische Erzeugnisse zu Versorgungsengpässen führen, wurden die länderspezifischen Kontingente auf andere Drittstaaten verteilt.

Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159 enthält die Mengen der einzelnen Zollkontingente. Dieser Anhang wurde entsprechend geändert. Die Kontingente für Russland und Belarus entfallen.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/434; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 181.

Die endgültigen Maßnahmen gelten seit 2019

Seit Februar 2019 gelten die endgültigen Schutzmaßnahmen auf Stahlimporte. Sie betreffen Stahlerzeugnisse aus insgesamt 26 Warenkategorien. Für diese Waren gibt es Zollkontingente. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben. 

Kontingente

Es gibt zwei Arten von Kontingenten: 

  • Zum einen länderspezifische Kontingente für die wichtigsten Lieferländer, basierend auf den Exporten der vergangenen drei Jahre.
  • Zum anderen Zollkontingente für alle anderen Staaten, die ebenfalls auf dem Exportvolumen der letzten drei Jahre basieren.

Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente findet sich in Anhang IV der Verordnung. Die EU-Kommission hat diesen Anhang bereits mehrmals geändert und aktualisiert. 

Ausnahmen

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich dabei handelt, kann Anhang III der Verordnung entnommen werden. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen jedoch nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2).

Waren aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.

Nutzung von Restkontingenten

Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können die allgemeinen Kontingente für die dieselbe Warenkategorie genutzt werden. Dies gilt allerdings nur für das letzte Quartal. Im Juli 2022 führte die EU-Kommission diesbezüglich Änderungen ein: Sie betreffen den Mechanismus zur Nutzung der Restkontingente durch Länder, die ihr länderspezifisches Kontingent bereits ausgeschöpft haben. Mit diesem Mechanismus sollen Verdrängungseffekte verhindert werden. Die Zugangsregelungen zu den allgemeinen Kontingenten hängen von der Warenkategorie ab: 

  • Kein Zugang: 5, 9, 21
  • Begrenzter Zugang: 12, 13, 14, 16, 20, 27
  • Keine Begrenzung: 2, 3.A, 3.B, 4.A, 6, 10, 15, 18, 19, 22, 24, 25.B, 26, 28.
  • Sonderregelung für 1 und 4 B

Quellen:

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen

Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten neben den Schutzmaßnahmen auch Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb gelten Maßnahmen, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern. 

  • Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden ausgesetzt.
  • Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.

Quellen:

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.