EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Schutzmaßnahmen Stahl - die EU ändert die Maßnahmen
Die EU hat die neue Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neuen Schutzmaßnahmen gelten ab 1. Juli 2026.
24.06.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Die neuen Schutzmaßnahmen auf einen Blick:
- zollfreie Kontingente in Höhe von 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr
- 50 Prozent Zoll für Einfuhren außerhalb der Kontingente
- verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland
Neue Schutzmaßnahmen beschlossen
Nachdem das Europäische Parlament am 19. Mai 2026 und der Rat am 8. Juni 2026 zustimmte, können die neuen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlimporten wie geplant ab 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die bisherigen Schutzmaßnahmen sind seit Februar 2019 in Kraft und laufen am 30. Juni 2026 aus.
Durch globale Überkapazitäten geraten Hersteller in der EU unter Druck. Zusätzlich verschärfen handelseinschränkende Maßnahmen anderer Drittländer die Situation. Mithilfe der Verordnung möchte die EU die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten auf die EU-Stahlindustrie bekämpfen.
Sie finden die Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union im EU-Amtsblatt vom 24. Juni 2026. Die länderspezifischen Kontingente sind noch nicht veröffentlicht worden.
Die Kernpunkte der neuen Schutzmaßnahmen
Kontingente
Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingente sind die Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern.
- Anhang I enthält die Warenkategorien, gelistet anhand der KN-Codes.
- Anhang II zeigt eine Übersicht über die Kontingentsmengen je Warenkategorie.
Betroffene Länder und Ausnahmen
Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Das betrifft grundsätzlich auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren.
Bei Handelspartnern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, besteht die Möglichkeit abweichende bilaterale Maßnahmen festzulegen.
Ausgenommen sind die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip.
Länderspezifische Kontingente in Planung
Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die Gesamtmengen aufzuteilen und länderspezifische Kontingente je Warenkategorie festzulegen. Sie muss dabei verschiedene Aspekte berücksichtigen, unter anderem die historischen Warenströme, Freihandelsabkommen, handelseinschränkende Maßnahmen anderer Staaten. Die Festlegung der länderspezifischen Kontingente erfolgt bis 1. Juli 2026.
Übertragung ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal
Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Diese Regelung gilt im ersten Jahr der Anwendung, d.h. vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2027. Ab 1. Juli 2027 soll es spezifische Regelungen für die Übertragung pro Warenkategorie geben. Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die Regelungen festzulegen.
Angaben zum Schmelz- und Gießland
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Eisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst neben fertigen Stahlprodukten auch Halbfertigprodukte.
Als Nachweis kann beispielsweise ein Werksprüfzertifikat gelten. Zu den konkreten Anforderungen der Nachweise kann die EU-Kommission weitere Durchführungsbestimmungen erlassen. Erste Details sollen bis 31. August 2026 vorliegen.
Perspektivisch kann das Schmelz- und Gießland bei der Zuteilung der länderspezifischen Kontingente Berücksichtigung finden. Die Verordnung erteilt dazu einen Prüfauftrag an die Europäische Kommission, die ggf. einen neuen Verordnungsentwurf vorlegen wird.
Ausweitung auf weitere Warenkategorien möglich
Die Verordnung enthält mehrere Prüfaufträge an die Europäische Kommission, den Anwendungsbereich und die betroffenen Warengruppen neu zu bewerten und ggf. Vorschläge für eine Ausweitung vorzulegen:
- Der erste Prüfauftrag bis zum 31. Dezember 2026 umfasst folgende Waren: Rohre, Leitungen und Hohlprofile aus Gusseisen (KN-Codes 73 030010, 73 030090); Draht aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 72 29 2000, 72 29 9020, 72 29 9050, 72 29 9090); Edelstahl-Draht (KN-Codes 72 23 0011, 72 23 0019, 72 23 0091, 72 23 0099); Schmiedestangen aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 7214 1000, 7228 1050, 7228 4010, 7228 4090).
- Bis zum 30. Juni 2027 soll eine weitere Prüfung abgeschlossen sein. Sie umfasst zusätzliche Produkte, die vorwiegend aus Stahl bestehen, einschließlich nachgelagerter Eisen- und Stahlprodukte.
- Danach findet alle zwei Jahre eine reguläre Überprüfung statt.
| 1. Juli 2026 | Die neuen Schutzmaßnahmen treten in Kraft |
| bis 1. Juli 2026 | Die EU-Kommission legt länderspezifische Kontingente fest |
| ab 1. Oktober 2026 | verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland |
| bis 31. Dezember 2026 | Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Stahlprodukte |
| bis 31. Juli 2027 | Entscheidung über weitere Übertragbarkeit ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal |
| bis 30. Juni 2027 | zweite Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Produkte |
Quellen und weiterführende Informationen:
- Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union; ABl. L vom 24. Juni 2026
- Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026
- Pressemitteilung zur Einigung vom 13. April 2026
- (EU) 2019/1382; ABl. L 227 vom 3. September 2019, S. 1.