EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Schutzmaßnahmen Stahl - die EU ändert die Maßnahmen
Ab 1. Juli 2026 gelten neue Schutzmaßnahmen: Die EU reduziert die zollfreie Kontingentsmenge, für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent.
19.05.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Die neuen Schutzmaßnahmen auf einen Blick:
- zollfreie Kontingente in Höhe von 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr
- 50 Prozent Zoll für Einfuhren außerhalb der Kontingente
- verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland
Neue Schutzmaßnahmen beschlossen
Das Europäische Parlament hat am 19. Mai 2026 die Verordnung zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union beschlossen. Die Zustimmung des Rats steht noch aus, gilt aber als reine Formsache, da sich beide Co-Gesetzgeber vorab im sogenannten Trilogverfahren auf eine Position geeinigt haben. Damit gelten ab 1. Juli 2026 neue Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlimporten. Die bisherigen Schutzmaßnahmen sind seit Februar 2019 in Kraft und laufen am 30. Juni 2026 aus.
Durch globale Überkapazitäten geraten Hersteller in der EU unter Druck. Zusätzlich verschärfen handelseinschränkende Maßnahmen anderer Drittländer die Situation. Mithilfe der Verordnung möchte die EU die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten auf die EU-Stahlindustrie bekämpfen.
Die Kernpunkte der neuen Schutzmaßnahmen
Kontingente
Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingte sind die Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern.
- Anhang I enthält die Warenkategorien, gelistet anhand der KN-Codes.
- Anhang II zeigt eine Übersicht über die Kontingentsmengen je Warenkategorie.
Betroffene Länder und Ausnahmen
Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Das betrifft grundsätzlich auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren.
Bei Handelspartnern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, besteht die Möglichkeit abweichende bilaterale Maßnahmen festzulegen.
Ausgenommen sind die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip.
Länderspezifische Kontingente in Planung
Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die Gesamtmengen aufzuteilen und länderspezifische Kontingente je Warenkategorie festzulegen. Sie muss dabei verschiedene Aspekte berücksichtigen, unter anderem die historischen Warenströme, Freihandelsabkommen, handelseinschränkende Maßnahmen anderer Staaten. Die Festlegung der länderspezifischen Kontingente erfolgt bis 1. Juli 2026.
Übertragung ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal
Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Diese Regelung gilt im ersten Jahr der Anwendung, d.h. vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2027. Ab 1. Juli 2027 soll es spezifische Regelungen für die Übertragung pro Warenkategorie geben. Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die Regelungen festzulegen.
Angaben zum Schmelz- und Gießland
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Eisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst neben fertigen Stahlprodukten auch Halbfertigprodukte.
Als Nachweis kann beispielsweise ein Werksprüfzertifikat gelten. Zu den konkreten Anforderungen der Nachweise kann die EU-Kommission weitere Durchführungsbestimmungen erlassen. Erste Details sollen bis 31. August 2026 vorliegen.
Perspektivisch kann das Schmelz- und Gießland bei der Zuteilung der länderspezifischen Kontingente Berücksichtigung finden. Die Verordnung erteilt dazu einen Prüfauftrag an die Europäische Kommission, die ggf. einen neuen Verordnungsentwurf vorlegen wird.
Ausweitung auf weitere Warenkategorien möglich
Die Verordnung enthält mehrere Prüfaufträge an die Europäische Kommission, den Anwendungsbereich und die betroffenen Warengruppen neu zu bewerten und ggf. Vorschläge für eine Ausweitung vorzulegen:
- Der erste Prüfauftrag bis zum 31. Dezember 2026 umfasst folgende Waren: Rohre, Leitungen und Hohlprofile aus Gusseisen (KN-Codes 73 030010, 73 030090); Draht aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 72 29 2000, 72 29 9020, 72 29 9050, 72 29 9090); Edelstahl-Draht (KN-Codes 72 23 0011, 72 23 0019, 72 23 0091, 72 23 0099); Schmiedestangen aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 7214 1000, 7228 1050, 7228 4010, 7228 4090).
- Bis zum 30. Juni 2027 soll eine weitere Prüfung abgeschlossen sein. Sie umfasst zusätzliche Produkte, die vorwiegend aus Stahl bestehen, einschließlich nachgelagerter Eisen- und Stahlprodukte.
- Danach findet alle zwei Jahre eine reguläre Überprüfung statt.
| 1. Juli 2026 | Die neuen Schutzmaßnahmen treten in Kraft |
| bis 1. Juli 2026 | Die EU-Kommission legt länderspezifische Kontingente fest |
| ab 1. Oktober 2026 | verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland |
| bis 31. Dezember 2026 | Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Stahlprodukte |
| bis 31. Juli 2027 | Entscheidung über weitere Übertragbarkeit ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal |
| bis 30. Juni 2027 | zweite Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Produkte |
Quellen und weiterführende Informationen:
- Die Verordnung ist noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Eine englische Vorabfassung finden Sie auf der Webseite des Europäischen Parlaments.
- Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026
- Pressemitteilung zur Einigung vom 13. April 2026
Die bisherigen Schutzmaßnahmen gelten bis 30. Juni 2026
Seit Februar 2019 gelten die endgültigen Schutzmaßnahmen auf Stahlimporte. Sie wurden seit der Einführung mehrmals geändert und gelten bis 30. Juni 2026. Sie betreffen Stahlerzeugnisse aus insgesamt 26 Warenkategorien. Für diese Waren gibt es Zollkontingente. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben.
Im März 2025 wurden Kontingentsmengen begrenzt, strengere Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten eingeführt sowie die Liste der Entwicklungsländer aktualisiert. Weitere Änderungen betreffen Warenkategorie 12 (Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl) und 13 (Betonstabstahl).
Kontingente
Es gibt zwei Arten von Kontingenten:
- Länderspezifische Kontingente für die wichtigsten Lieferländer, basierend auf den Exporten der vergangenen drei Jahre.
- Zollkontingente für alle anderen Staaten, die ebenfalls auf dem Exportvolumen der letzten drei Jahre basieren.
Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente unterliegen, findet sich in Anhang IV der Verordnung. Die EU-Kommission hat diesen Anhang bereits mehrmals geändert und aktualisiert.
Ausnahmen
Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich dabei handelt, kann Anhang III der Verordnung entnommen werden. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen jedoch nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2).
Waren aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Grundsätzlich bleibt das System der Kontingentverwaltung und Übertragung ungenutzter Kontingente sowie des Zugangs zu Restkontingenten bestehen. Es gibt jedoch einige Anpassungen und Einschränkungen:
Übertragung ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal
Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Davon ausgenommen sind die Warenkategorien 1A, 2, 4A, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24 und 25B.
Nutzung der Restkontingente
Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können die allgemeinen Kontingente für dieselbe Warenkategorie genutzt werden. Um Verdrängungseffekte zu verhindern, gilt ein Mechanismus zur Nutzung der Restkontingente durch Länder, die ihr länderspezifisches Kontingent bereits ausgeschöpft haben. Die Zugangsregelungen zu den allgemeinen Kontingenten hängen von der Warenkategorie ab. Diese Zugangsregelungen werden geändert.
- Für folgende Warenkategorien besteht kein Zugang zum verbleibenden Teil des Zollkontingents: 1A, 2, 3B, 4A, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25B und 26.
- Für folgende Warenkategorien besteht Zugang, aber zugleich eine Mengenbegrenzung: 1B, 3A, 9, 10, 12, 27 und 28.
- Die Sonderregelung für Warenkategorie 4B besagt, dass eine Obergrenze von 30 Prozent pro Ausfuhrland im letzten Quartal gilt.
Begrenzung der Nutzung
Für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, legt die Verordnung für bestimmte Warenkategorien eine Begrenzung der Höchstmenge fest, die ein einzelnes Land im Rahmen der Restkontingente einführen darf:
- Warenkategorie 1A und 2: 13 Prozent
- Warenkategorie 16: 15 Prozent
- Warenkategorie 4B, 6, 7 und 13: 20 Prozent
- Warenkategorie 4A, 5 und 15: 25 Prozent
- Warenkategorie 3B, 20, 21, 25B und 26: 30 Prozent
- Warenkategorie 17: 40 Prozent
Änderungen bezüglich Warenkategorie 12 und 13
Warenkategorie 13 gilt für Betonstabstahl. Seit 2025 wird Betonstabstahl in erheblichen Mengen im Rahmen des Kontingents für Warenkategorie 12 (Stäbe) eingeführt. Möglich ist dies durch eine geringfügige Änderung der chemischen Zusammensetzung dieses Betonstabstahls. Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme damit ernsthaft untergraben werde. Sie führt daher zwei TARIC-Codes ein und ordnet diese den Warenkategorien 12 und 13 zu, sodass Betonstabstahl sowie Stäbe unter den ordnungsgemäßen Kategorien eingeführt werden. Die Änderungen finden sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2026/846.
Änderungen bezüglich Warenkategorie 17
Die Länderobergrenze von 15 Prozent wird mit Wirkung vom 1. August 2025 aufgehoben. Zudem werden länderspezifische Kontingente für das Vereinigte Königreich, die Türkei und Korea sowie das Restkontingent wieder eingeführt. Für das Restkontingent gilt eine Obergrenze von 40 Prozent je Ursprungsland.
Quellen:
- Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159;
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/846; ABl. L vom 10. April 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1581; ABl. L vom 29. Juli 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/612; ABl. L vom 25. März 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 31 vom 1. Februar 2019, S. 27.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen
Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten neben den Schutzmaßnahmen auch Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb gelten Maßnahmen, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern.
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden ausgesetzt.
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Quellen:
- Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382; ABl. L 227 vom 3. September 2019, S. 1.