Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
USA führen neue Zölle nach Section 301 ein
Für Einfuhren aus der EU gilt in der Regel ein Zollsatz von 10 Prozent.
24.07.2026
Die Zusatzzölle nach Section 122 sind ausgelaufen. Die USA führen stattdessen neue Zusatzzölle ein. Sie basieren auf Sec. 301 des Trade Act of 1974. Als Grund führt die US-Regierung an, dass Handelspartner der USA unzureichende Maßnahmen gegen die Einfuhr von mit Zwangsarbeit hergestellten Waren ergreifen und dadurch den US‑Handel beeinträchtigen.
Es gelten neue Zusatzzölle
Die Zusatzzölle betreffen 60 Handelspartner der USA, darunter auch die Europäische Union. Für Handelspartner, die bereits eigene Einfuhrverbote für Waren aus Zwangsarbeit eingeführt haben, belaufen sich die Zusatzzölle auf 10 Prozent. Staaten, die bisher kein solches Einfuhrverbot erlassen haben, unterliegen einem Zollsatz von 12,5 Prozent.
Konkret gelten folgende Zollsätze:
- Für Waren mit Ursprung Europäische Union und Taiwan gilt ein Zollsatz von 10 Prozent.
- Wenn der MFN-Zollsatz geringer als 10 Prozent ist, gilt ein Zollsatz von 10 Prozent (MFN-Zoll inklusive).
- Wenn der MFN-Zollsatz höher als 10 Prozent ist, gilt der MFN-Zollsatz (der Zusatzzoll beträgt Null).
- Für Waren mit Ursprung in Japan, Südkorea oder der Schweiz gilt ein Zollsatz von 12,5 Prozent
- Wenn der MFN-Zollsatz geringer als 12,5 Prozent ist, gilt ein Zollsatz von 12,5 Prozent (MFN-Zoll inklusive).
- Wenn der MFN-Zollsatz höher als 12,5 Prozent ist, gilt der MFN-Zollsatz (der Zusatzzoll beträgt Null)
Für alle übrigen betroffenen Staaten gelten die Zölle zusätzlich zu regulären MFN-Zollsätzen:
- Zusatzzoll 10 Prozent für Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, Vereinigtes Königreich und Trinidad and Tobago
- Zusatzzoll 12,5 Prozent für alle anderen von der Untersuchung betroffenen Länder: Algerien, Angola, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ägypten, Guyana, Hongkong, Irak, Israel, Japan, Kasachstan, Kuwait, Libyen, Marokko, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Oman, Peru, Philippinen, Katar, Russland, Saudi Arabien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Venezuela, Vietnam.
Wichtig: Der Zoll gemäß der entsprechenden HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden Antidumpingzöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
Geplant ist die Einführung von Quoten für bestimmte Textilien und Bekleidung aus Bangladesch, Kambodscha, Indonesien und Malaysia. Bis zu deren Einführung gelten die oben genannten Zusatzzölle.
Ausnahmen
Die Zusatzzölle gelten nicht für Erzeugnisse, die bereits 232-Zusatzzöllen unterliegen (Stahl, Aluminium, Kupfer, Kfz und Kfz-Teile, LKW und LKW-Teile sowie Holz und Holzprodukte). Für diese Waren gelten weiterhin die sektoralen 232-Zölle.
Zudem sind weitere Waren von den Zusatzzöllen ausgenommen. Dabei handelt es sich unter anderem um bestimmte Rohstoffe, Erzeugnisse, die in den USA nicht in ausreichender Menge angebaut oder produziert werden sowie länderspezifische Ausnahmen. Auch Informationsmaterial, Spenden sowie Reisegepäck sind nicht von den Zusatzzöllen betroffen.
Alle Ausnahmen sind in US Note 52 in Anhang II der Notice aufgeführt:
- 52 (b) allgemeine Produkte
- 52 (c) bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- 52 (d) Waren für die zivile Luftfahrt
- 52 (e) Pharmazeutische Produkte
- 52 (f) Waren, die unter Section 232 fallen
- 52 (j) (2) Waren mit Ursprung in der EU - die länderspezifischen Ausnahmen für Einfuhren mit Ursprung in der EU enthält Anhang II Teil C (Annex II Part C).
Inkrafttreten und Umgang mit schwimmender Ware
Die Zusatzzölle gelten für Waren, die am oder nach dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr EST zum freien Verkehr abgefertigt werden, oder aus einem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überführt werden.
Es gibt eine Ausnahme für schwimmende Ware. Sie gilt für Waren, die vor dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr EST verladen wurden oder sich im Versand befinden, und vor dem 28. Juli 2028, 00:01 EST in den freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überführt werden (HTSUS-Position: 9903.05.85).
Dokumentationspflichten
Die CBP informiert darüber, dass in der Zollanmeldung neben der allgemeinen Zolltarifnummer (Kapitel 1 bis 97) weitere Angaben verpflichtend anzugeben sind - dabei ist folgende Reihenfolge zu berücksichtigen:
- Kapitel 98 (falls zutreffend)
- Kapitel 99 (falls zutreffend): die entsprechend anzuwendenden HTSUS-Positionen können dem aktuellen CBP-Leitfaden entnommen werden
- Weitere Handelsmaßnahmen (falls zutreffend)
- HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 301-Zölle
- HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 122-Zölle
- HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 232-Zölle
- HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 201-Zölle
- HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für Section 201-Quoten
- Weitere HTSUS-Positionen aus Kapitel 99 für zum Beispiel Ersatzzölle
- Sonstige Quotenvereinbarungen aus Kapitel 99
- Zolltarifnummer (Kapitel 1-97)
Der Zollwert ist unter der Zolltarifnummer der eingeführten Ware (Kapitel 1 bis 97) anzugeben, sofern keine abweichenden Regelungen nach Kapitel 98 gelten.
Spezifische Regelungen für Rück- und Veredelungswaren
Die zusätzlichen Zölle gelten nicht für Waren, deren Einfuhr nach den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) ordnungsgemäß unter einer Bestimmung des Kapitels 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) angemeldet wird. Ausgenommen sind Waren der Positionen 9802.00.40, 9802.00.50, 9802.00.60 und 9802.00.80.
Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der USA, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben.
Waren in Freizonen (FTZ)
Von Section 301 betroffene Waren, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem Datum des Inkrafttretens der Zusatzzölle in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden.
Weitere Informationen:
- Presidential Memoranda: Actions by the United States in the Investigations under Section 301 of the Trade Act of 1974 of the Acts, Policies, and Practices of 60 Economies Related to the Failure of Each Economy to Impose and Effectively Enforce a Prohibition on the Importation of Goods Produced with Forced Labor (23. Juli 2026)
- Fact Sheet: Fact Sheet: USTR Section 301 Action in Response to the Failure of 60 Economies to Ban Imports Produced with Forced Labor | United States Trade Representative
- CBP Leitfaden: CSMS # 69326983 - GUIDANCE: Section 301 Forced Labor Import Duties (23. Juli 2026)