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Zollbericht USA Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Handels- und Investitionsabkommen zwischen den USA und Japan

US-Präsident Donald Trump hat das Abkommen per Executive Order am 4. September in Kraft gesetzt.

Von Klaus Möbius, Dr. Melanie Jordan | Bonn

Die USA und Japan haben sich auf ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen geeinigt. 

Verpflichtungen Japans

Investitionen

Japan verpflichtet sich zu Investitionen in den USA in Höhe von 550 Milliarden US-Dollar. Diese fließen in die Sektoren Energieproduktion und Energieinfrastruktur, Forschung und Fertigung im Bereich Halbleiter, Förderung und Verarbeitung von kritischen Rohstoffen, Produktion von Pharmazeutika und Medizinprodukten sowie Bau und Modernisierung von Schiffswerften für kommerzielle und militärische Schiffe. Die Erlöse aus den Investitionen verbleiben zu 90 Prozent in den USA.

Handel

Japan kauft US-Agrarerzeugnisse im Wert von acht Milliarden US-Dollar und steigert seine Energieimporte, im Wesentlichen Flüssiggas, erheblich. Japan kauft zivile Luftfahrzeuge in den USA, darunter 100 Flugzeuge von Boeing. Japan kauft US-Rüstungsgüter im Milliardenumfang um die Interoperabilität und Bündnissicherheit im Indopazifik zu verbessern. Im Bereich der Straßenfahrzeuge erkennt Japan amerikanische technische Normen generell als gleichwertig an. Japan öffnet seine Märkte für amerikanische industrielle- und Konsumgüter.

Verpflichtung der USA

Die USA gewähren Einfuhren aus Japan einen generellen Zollsatz von 15 Prozent (Japan erhebt generell keine Zölle auf gewerbliche Waren). Ausgenommen sind Fälle, in denen der MFN-Zollsatz der USA über 15  Prozent liegt - in solchen Fällen wird ausschließlich der MFN-Zoll erhoben (der zusätzliche Zollsatz gemäß E.O. 14345 beträgt sodann null Prozent).

Die vereinbarten Zölle gelten rückwirkend auf alle Waren, die ab dem 7. August 2025, 0:01 Uhr Eastern Daylight Time, in den USA zum freien Verkehr abgefertigt wurden. 

Ferner wird eine sektorspezifische Behandlung für Kraftfahrzeuge und Automobilteile; Produkte für die Luft- und Raumfahrt; Generika; und natürliche Ressourcen, die in den USA nicht natürlich verfügbar sind oder produziert werden, vereinbart. 

  • Ab dem 16. September um 00:01 Uhr (ET) entfallen sämtliche Zusatzzölle auf zivile Flugzeuge aus Japan, sofern sie unter das einschlägige WTO-Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen fallen.
  • KFZ und KFZ-Teile werden mit mindestens 15 Prozent belegt. Das bedeutet: liegt der MFN-Zollsatz der Ware unter 15 Prozent, beträgt der kombinierte Zollsatz der Spalte 1 des HTSUS und des zusätzlichen Zollsatzes nach Sec. 232 15 Prozent des Wertes. Liegt der MFN-Zollsatz bei mindestens 15 Prozent, beträgt der zusätzliche Zollsatz nach Sec. 232 null Prozent und es fällt lediglich der entsprechende MFN-Zollsatz gemäß Spalte 1 des HTSUS an. Drawback-Verfahren wird für die Zusatzzölle gemäß Sec. 232 ausgeschlossen (weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden CSMS#66319804)
  • Produkte, die Maßnahmen nach Sec. 232 unterliegen, sind weiterhin von den Zusatzzöllen befreit. Hierzu zählen bestimmte Stahl-, Aluminium- und Kupferimporte sowie KFZ und KFZ-Teile.

Die vereinbarten Zölle gelten anstelle der zusätzlichen Wertzölle, die zuvor gemäß der Executive Order 14257 in der jeweils gültigen Fassung auf Waren Japans erhoben wurden. Alle weiteren Regelungen der E.O. 14257 gelten in ihrer jeweils gültigen Version fortlaufend für Waren japanischen Ursprungs. Dazu gehören unter anderem die Ausnahmeregelungen.

Entsprechende Informationen zur korrekten 99-Klassifizierung in der Eingangsmeldung sowie weitere praktische Informationen entnehmen Sie den Leitfäden der US Customs and Border Protection.

Quellen: 

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