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Rechtsbericht | Vereinigte Arabische Emirate | Arbeitsrecht

Vereinigte Arabische Emirate modernisieren Arbeitsrecht

Eines der größten Gesetzespakete in der Geschichte des Landes nähert das Arbeitsrecht in den VAE westlichen Standards an. Das sind die wichtigsten Neuerungen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Am 2. Februar 2022 tritt in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein neues Arbeitsrecht in Kraft. Das hat das zuständige Ministerium für Humanressourcen und Emiratisierung bekannt gegeben. Das neue Arbeitsgesetz (Law No. 33 of 2021) soll die Arbeitsbeziehungen in den VAE an die international anerkannten Strukturen anpassen. Gleichzeitig trägt die Neuregelung dem Bedarf an flexiblen Arbeitsmodellen Rechnung und führt in einem bisher unbekannten Maße den Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz ein.

Teilzeitbeschäftigung und Homeoffice

Nach dem neuen Gesetz ist es nun ausdrücklich möglich, in Teilzeit zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag wird in diesem Fall in Bezug auf Lohn- und Urlaubsansprüche angepasst. Die neue Regelung ermöglicht auch, die Arbeit zeitlich flexibler zu gestalten als bisher. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer sich die Arbeitszeiten bzw. -tage je nach Arbeitsbelastung und den wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnissen des Arbeitgebers frei einteilen kann.

Das neue Gesetz erkennt auch den Bedarf an Möglichkeiten für die Arbeit im Homeoffice und für Fernarbeit an. Es enthält zwar noch keine spezifischen Regelungen dafür, mit Zustimmung des Arbeitgebers kann aber grundsätzlich aus der Ferne - egal, ob von innerhalb oder außerhalb des Landes - gearbeitet werden.

Befristete Arbeitsverträge sollen für mehr Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt sorgen

Das neue Arbeitsrecht kennt keine unbefristeten Verträge mehr. Anders als bisher, gibt es damit kein Arbeitsverhältnis mehr, das auf unbestimmte Zeit läuft, solange es nicht gekündigt wird.

Durch das Gesetz werden alle Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines Jahres (bis zum 1. Februar 2023) befristete Arbeitsverträge mit einer Höchstdauer von drei Jahren abzuschließen. Nach Ablauf der Befristung kann der Arbeitsvertrag (mehrmals) um den gleichen oder einen kürzeren Zeitraum erneuert oder verlängert werden.

Neue Kündigungsvorschriften

Sind Arbeitnehmer derzeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrags beschäftigt, können beide Parteien den Vertrag zunächst weiterhin ordentlich kündigen.  

Dabei sind die folgenden Kündigungsfristen einzuhalten:

  • 30 Tage, wenn die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers weniger als 5 Jahre beträgt;
  • 60 Tage, wenn die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers mehr als 5 Jahre beträgt;
  • 90 Tage, wenn die Betriebszugehörigkeit mehr als 10 Jahre beträgt.

Neu ist, dass jetzt auch ein befristeter Vertrag während der Laufzeit aus einem berechtigten Grund gekündigt werden kann, sofern die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist eingehalten wird. Was ein berechtigter Grund ist, ist noch nicht genau definiert. Einzelheiten dazu werden die Ausführungsbestimmungen zum neuen Arbeitsgesetz beinhalten, die in den nächsten Monaten verabschiedet werden sollen.

Mit dem neuen Gesetz ist aber nun auch eine außerordentliche Kündigung möglich, das heißt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer beispielsweise nun fristlos entlassen, wenn der Arbeitnehmer:

  • ein grobes Fehlverhalten begangen hat, das dem Arbeitgeber einen erheblichen Schaden zugefügt hat;
  • die Arbeitsaufgaben nicht erfüllt hat und dies auch nach einer schriftlichen Untersuchung und zwei Abmahnungen nicht getan hat;
  • für mehr als 20 Tage mit Unterbrechungen oder 7 aufeinanderfolgende Tage pro Jahr unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt;
  • eine Arbeit für einen anderen Arbeitgeber aufnimmt, ohne die geltenden Vorschriften und Verfahren einzuhalten.

Die Umstände, unter denen ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann, wurden ebenfalls geändert. Unter anderem wurden folgende Gründe neu aufgenommen:

  • es besteht eine ernste Gefahr am Arbeitsplatz, die die Sicherheit oder Gesundheit des Arbeitnehmers bedroht und der Arbeitgeber hat keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen;
  • einem Arbeitnehmer wird ohne seine Zustimmung eine Arbeit zugewiesen, die sich grundlegend von der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit unterscheidet.

Neue Vorschriften zur Probezeit

Geändert wurden auch die Kündigungsvorschriften während der bis zu sechsmonatigen Probezeit. Konnte das Arbeitsverhältnis bisher während dieser Zeit einfach fristlos gekündigt werden, gilt nun für eine arbeitgeberseitige Kündigung eine Mindestkündigungsfrist von 14 Tagen.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während seiner Probezeit kündigt, sieht das Gesetz verschiedene Fristen vor.

  • Erfolgt die Kündigung, um zu einem anderen Arbeitgeber in den VAE zu wechseln, muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einhalten. Zudem ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, den derzeitigen Arbeitgeber für die Einstellungskosten des Arbeitnehmers zu entschädigen (sofern nicht anders vereinbart).
  • Erfolgt die Kündigung, um die VAE zu verlassen, muss eine Kündigungsfrist von 14 Tagen eingehalten werden. Kehrt der Arbeitnehmer jedoch innerhalb von drei Monaten nach seiner Abreise zum Zwecke der Beschäftigung in die VAE zurück, ist der neue Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, dem früheren Arbeitgeber die ihm zuvor entstandenen Kosten für die Einstellung des Arbeitnehmers zu erstatten (sofern nicht anders vereinbart).

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Bestimmungen des neuen Gesetzes, wird er mit einem Arbeitsverbot von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausreise belegt.

Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz

Das neue Gesetz schützt Arbeitnehmer nun erstmalig auch vor Diskriminierung am Arbeitsplatz und verbietet insbesondere eine Schlechterstellung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion oder der nationalen Herkunft. Die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die schwanger ist oder sich im Mutterschaftsurlaub befindet, ist ebenfalls verboten. Der Mutterschaftsurlaub wurde auf 60 Kalendertage erhöht, wobei die ersten 45 Tage voll und die restlichen 15 Tage zur Hälfte bezahlt werden. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit auch gleich bezahlt werden müssen.

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