Zollbericht Vereinigte Arabische Emirate Warenbegleitpapiere
Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere
Eine Zollanmeldung ist vor jeder Einfuhr erforderlich, auch wenn die Ware vom Zoll befreit ist.
28.07.2025
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Zollverwaltung
Die Vereinigten Arabische Emirate (VAE) sind eine Föderation von sieben weitgehend autonomen Bundesstaaten (Emiraten). Die Bundeszollbehörde (Federal Customs Authority - FCA) legt die Zollpolitik der VAE fest und überwacht ihre Implementierung. Eines der Ziele der FCA ist es, die Zollverfahren in allen Emiraten vollständig anzugleichen.
Außerdem hat jedes Emirat auch seine eigene Zollverwaltung:
- Abu Dhabi Customs Services
- Ajman Department of Port and Customs
- Dubai Customs
- Fujairah Customs Department
- Ras al-Khaimah Customs Department
- Sharjah Customs
- Umm al-Quwain Ports, Customs and Free Zone Corporation.
Die einzelnen Zollverwaltungen können ihre eigenen Zollverfahren definieren, solange diese mit dem Zollgesetz des Golf-Kooperationsrats (GCC) im Einklang stehen. Laut WTO arbeiten die VAE am Projekt "UAE Customs Gateway". Dies ist ein nationales System zur Zollabwicklung. Es soll bis zu 25 Behörden in den Prozess der Zollabfertigung integrieren und somit eine einzige Anlaufstelle für die Nutzer von Zolldienstleistungen schaffen.
Zollanmeldung
Für die Zollabfertigung ist eine Zollanmeldung abzugeben, unabhängig davon, ob die Waren zollbefreit sind oder nicht. Die Zollanmeldung kann vom Importeur, Exporteur, seinem ermächtigten Vertreter oder einem Zollagenten abgegeben werden. Der Zollanmelder muss über eine Handelslizenz der VAE verfügen und bei der Zollverwaltung registriert sein.
Die Bearbeitungsgebühr für eine Einfuhrzollanmeldung beträgt im Emirat Dubai zwischen 15 und 100 Dirham (Dh.). Für jede Dienstleistung über 50 Dh. kommen 20 Dh. "knowledge fee" hinzu.
Warenbegleitpapiere
Bei der gewerblichen Wareneinfuhr werden in der Regel folgende Warenbegleitpapiere benötigt: eine Handelsrechnung, Frachtdokumente, eine Packliste und gegebenenfalls weitere Dokumente wie Genehmigungen.
Seit 2020 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der Warenursprung kann stattdessen in der Handelsrechnung deklariert werden. Dies gilt jedoch nicht für präferenzielle Ursprungszeugnisse mit denen Unternehmen von Präferenzzöllen profitieren möchten, die auf Handelsabkommen mit den VAE basieren.
Warenbegleitpapiere können grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gebührenfrei nachgereicht werden. Nach Ablauf der 30 Tage wird für die Verspätung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 5 Dh. pro Tag, insgesamt jedoch maximal 300 Dh. Weitere Informationen sind im Rundschreiben der Zollverwaltung Nr. 04/2023 zu finden.
Handelsrechnung
Die Handelsrechnung ist in Arabisch oder Englisch zu erstellen und sollte folgende Angaben enthalten: Namen und Adressen des Herstellers, des Käufers, Ort und Datum der Ausstellung, Rechnungsnummer, Liefer-und Zahlungsbedingungen, Verlade- und Abfahrtshafen, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer, Brutto- und Nettogewicht, Einzel- und Gesamtpreis, Ursprungsland, Stempel und Unterschrift.
In der Rechnung ist außerdem in der Regel folgende Erklärung des Ausführers abzugeben: "We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported for our own account. The goods are of pure ... origin, they are manufactured by ...". Enthält die Ware Ursprungsprodukte weiterer Länder, ist dem hinzuzufügen: "The goods incorporate parts and components which originate from following countries: ...."
Das Ursprungsland auf der Handelsrechnung ist bei deutschem Ursprung mit "Federal Republic of Germany" anzugeben. Die Angabe "European Union" ist im Allgemeinen nicht ausreichend.
Packliste und weitere Papiere
Eine Packliste in Arabisch oder Englisch mit HS-Codes kann verlangt werden, sofern diese Angaben nicht bereits in der Handelsrechnung enthalten sind. Besondere Formvorschriften bestehen nicht.
Je nach Warenart sind gegebenenfalls zusätzliche Dokumente erforderlich. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
"Legalisierung" von Ursprungszeugnis und Handelsrechnung
Beim Warenexport in die Vereinigten Arabischen Emirate muss man die Handelsrechnung zusammen mit dem Ursprungszeugnis "legalisieren" (bescheinigen) lassen. Die zuständige Behörde der VAE ist das Außenministerium (Ministry of Foreign Affairs & International Cooperation - Mofaic). Mofaic hat ein neues System (eDAS) für die Beglaubigung von Handelsrechnungen eingeführt.
FAQ zum neuen System eDAS
Ist eDAS für Exporteure relevant?
Ja. In diesem Verfahren wird die Gültigkeit von Unterschriften und Stempeln geprüft. Die elektronisch erzeugte eDAS-Referenznummer ist für die Einfuhranmeldung notwendig. Seit 1. September 2024 ist eDAS 2.0 in Betrieb.
Müssen alle Handelsrechnungen beglaubigt werden?
Nein. Die Bescheinigungspflicht gilt für Handelsrechnungen mit einem Wert von über 10.000 Dh. Ausgenommen sind Rechnungen für den Import in Freizonen, Pro-forma-Rechnungen und Lieferungen an Privatpersonen, zum Beispiel für Business-to-Consumer (B2C) - Internetbestellungen.
Ist eine Vorbeglaubigung immer noch notwendig?
Grundsätzlich ist keine vorherige Beglaubigung durch IHK, Auswärtiges Amt, Ghorfa oder die VAE-Botschaft in Deutschland mehr nötig.
Wer kann die Beglaubigung beantragen?
Der Zugang zu eDAS 2.0 ist nur mit dem UAE Pass möglich. Da deutsche Firmen diesen normalerweise nicht haben, müssen die Kunden in den VAE die Beglaubigung übernehmen.
Wie viel kostet die Beglaubigung?
Die einheitliche Gebühr für die Beglaubigung beträgt 150 Dh., siehe "Customs Notice 11/2022". Mit der neuen Regelung entfällt die bisherige Gebührenstaffelung nach Rechnungswert und die Gebühren fallen insgesamt geringer aus.
Die Legalisierungsgebühr für Ursprungszeugnisse liegt nach Angaben der VAE-Botschaft bei 150 Dirham.
Zu welchem Zeitpunkt wird die Beglaubigung durchgeführt?
Die Beglaubigung ist entweder vor oder maximal 14 Tage nach dem Import durchzuführen. Wird die Beglaubigung innerhalb der Frist versäumt, so wird ein Bußgeld verhängt. Außerdem kann die Einfuhrlizenz des Empfängers ausgesetzt werden.
Wie lang ist die Bearbeitungszeit?
Das Außenministerium gibt eine Bearbeitungszeit von 12 Minuten an, 24/7.