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Vietnam: Sicherungsmittel

Rechtsgrundlage der Sicherungsmittel ist das Zivilgesetzbuch.

Von Dr. Julio Pereira

Das vietnamesische Zivilgesetzbuch regelt die Sicherungsmittel. Es sind neun verschiedene Formen von Sicherheiten vorgesehen (Art. 292 des Zivilgesetzbuches), von denen die wichtigsten das Pfandrecht, die Hypothek und die Bürgschaft sind.

Allgemein

Verpflichtungen können durch freie Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch Gesetz ganz oder teilweise gesichert werden. Sowohl gegenwärtige als auch zukünftige Verpflichtungen und bedingte Verpflichtungen können Gegenstand einer Garantie sein. Bei einem Sicherungsmittel für die Erfüllung künftiger Verpflichtungen haben die Parteien das Recht, den Umfang der gesicherten Verpflichtungen sowie die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen konkret zu vereinbaren. Es gibt im Wesentlichen vier zentrale Aspekte, die das Sicherungsmittel im vietnamesischen Recht kennzeichnen (Art. 295 ff. des Zivilgesetzbuches):

  1. die verpfändeten Vermögenswerte müssen dem Sicherungsgeber gehören (außer in Fällen, in denen die Vermögenswerte gehalten oder reserviert werden),

  2. die Sicherungsmittel können allgemein beschrieben werden (müssen aber identifizierbar sein),

  3. bei den Vermögenswerten kann es sich um bestehende oder in der Zukunft gebildete Vermögenswerte handeln und

  4. der Wert der Vermögenswerte kann höher, gleich oder niedriger als der Wert der garantierten Verpflichtung sein.

Pfandrecht

Nach vietnamesischem Recht liegt ein Pfandrecht (Art. 306 bis 316 des Zivilgesetzbuchs) vor, wenn eine Partei der anderen Partei (dem Pfandgläubiger) einen in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswert übergibt, um die Erfüllung einer Verpflichtung zu gewährleisten. Der Schuldner ist verpflichtet, den Vermögenswert gemäß dem unterzeichneten Vertrag herauszugeben und den Gläubiger über etwaige Rechte Dritter an dem verpfändeten Vermögenswert zu unterrichten. Der Gläubiger hingegen ist verpflichtet, das gepfändete Gut zu bewahren. Bei Verlust, Abhandenkommen oder Beschädigung des Gutes hat der Schuldner Anspruch auf Entschädigung. Der Gläubiger kann jedoch, sofern dies in einer Vereinbarung vorgesehen ist, den Vermögensgegenstand verpachten, seine Nutzung ausnutzen und in den Genuss seiner Einkünfte kommen.

Hypothek

Eine Hypothek (Art. 317 bis 327 des Zivilgesetzbuchs) liegt vor, wenn eine der Parteien (der Hypothekenschuldner) Vermögenswerte, die ihr gehören, als Garantie für die Erfüllung einer Verpflichtung einsetzt und diese Vermögenswerte nicht an die andere Partei (den Hypothekennehmer) herausgegeben werden. Die mit der Hypothek belastete Immobilie bleibt im Eigentum des Hypothekenschuldners. Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass die verpfändete Immobilie in den Besitz eines Dritten übergeht. Ist die verpfändete Immobilie versichert, muss der Hypothekennehmer die Versicherungsgesellschaft darüber informieren, dass die versicherte Immobilie Gegenstand einer Hypothek ist. Im Schadensfall zahlt der Versicherer die Versicherungssumme direkt an den Hypothekennehmer aus.

Bürgschaft

Die Bürgschaft (Art. 335 bis 343 des Zivilgesetzbuches) ist die Verpflichtung eines Dritten (Bürge), die Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Gläubiger und Schuldner können vereinbaren, dass der Bürge die Verpflichtung anstelle des Schuldners nur erfüllen soll, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist. Der Bürge kann sich verpflichten, für alle oder nur für einen Teil der Verpflichtungen des Schuldners zu bürgen. Zu den Verpflichtungen des Bürgen gehören die Zahlung von Zinsen, Bußgeldern und Schadensersatz sowie Verzugszinsen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

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