Zollbericht Aserbaidschan Zolltarif, Einfuhrzoll
Zölle und Einfuhrabgaben
In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.
01.07.2025
Von Karin Appel | Bonn
Zolltarif
Der Zolltarif besteht aus Zolltarifschema und Zollsatz. Das Schema enthält die Beschreibung der entsprechenden Ware.
Der aserbaidschanische Zolltarif basiert auf der Grundlage der Nomenklatur der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Diese wiederum basiert auf dem Harmonisierten System (HS), welches nach der Harmonisierten Nomenklatur aufgebaut ist. Das heißt, dass die ersten sechs Stellen der aserbaidschanischen Zolltarifnummer mit derjenigen des europäischen Zolltarifs übereinstimmen. Da die Zolltarifnummern jedoch meistens elfstellig sind, sind sie nur in eingeschränktem Maße vergleichbar. Maßgeblich für die Eintarifierung bleibt der jeweilige nationale Zolltarif und die Beschreibung der Ware.
In Aserbaidschan kommen laut Zollkodex sowohl Wertzölle, spezifische Zölle sowie Mischzölle zur Anwendung. Beim Wertzoll wird die Abgabe anteilig (in Prozent) vom Zollwert erhoben, beim spezifischen Zoll pro Einheit (Gewicht, Anzahl, etc.). Beim Mischzoll kommen beide Erhebungsmethoden gemeinsam zur Anwendung.
Beispiele für die jeweiligen Zollmethoden:
- Wertzoll: Kaffee, geröstet, mit Koffein (0901.21.000.0) – 15 Prozent des Warenwertes (Aserbaidschan).
- Spezifischer Zoll: tabakhaltige Zigaretten, andere (2402.20.900.0) - 0,5 EUR pro tausend Stück (Aserbaidschan).
- Mischzoll: Bulgur-Weizen (1904.30.00) - 8,3 Prozent + 25, 70 EUR pro 100 kg (EU).
Die Ermittlung des Zollwertes wird, wie im EU-Zollrecht, auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgenommen. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde (Transaktionswert) erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung bis zur aserbaidschanischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.) entstanden sind.
Eine Präferenzbehandlung wie zum Beispiel die Zollfreiheit, setzt eine entsprechende Ursprungseigenschaft der jeweiligen Ware voraus. Das heißt, die Ware muss entweder in einem Land der Präferenzzone vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Der Nachweise des Präferenzursprungs erfolgt entweder durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine vom Ausführer auf einem Handelspapier abgegebene Ursprungserklärung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 stellt auf Antrag die deutsche Zollverwaltung aus.
Auf dem Handelspapier, meistens auf der Rechnung, kann nur ein ermächtigter Ausführer für Waren in unbegrenzter Menge die Ursprungserklärung ausfertigen. Bei Warensendungen, die Ursprungserzeugnisse bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro enthalten, kann jeder Ausführer die Ursprungserklärung ausfertigen. Die Erklärung muss maschinenschriftlich auf der Rechnung erfolgen und eigenhändig vom Ausführer unterzeichnet werden.
Die Erklärung muss in folgender Weise verfasst sein: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“ Eine abweichende, eigenmächtige Textfassung ist nicht zulässig.
Zollabfertigungsgebühren
Für die Prüfung der importierten Waren erhebt der aserbaidschanische Zoll eine Zollabfertigungsgebühr. Sie richtet sich nach dem gesamten Warenwert der abzufertigenden Waren.
Warenwert in Euro umgerechnet | Zollabfertigungsgebühr in Euro umgerechnet |
---|---|
5.549 bis 27.740 | 66,60 |
27.741 bis 55.482 | 111 |
56.036 bis 277.963 | 167 |
277.964 bis 554.816 | 333 |
über 554.816 | 555 |
Jedes weitere Beiblatt zur Zollerklärung kostet 5,55 Euro. Für die Abfertigung der Zollerklärung für den Transit / die Durchfuhr von Waren werden 16, 65 Euro erhoben. Weitere 5,55 Euro werden auch in diesem Fall für jedes weitere Beiblatt der Zollerklärung fällig.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Aserbaidschan 18 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und weiterer Steuern (außer der Einfuhrumsatzsteuer und der Wegesteuer).
Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind unter anderem Wareneinfuhren
- für die redaktionelle, verlegerische und druckertechnische Arbeit von Print-Massenmedien
- bestimmte für die Ausstattung und Ausbau von Industrie- oder Technoparks vorgesehene Waren
- für humanitäre und technische Hilfe
- für die Erdöl- und Erdgasindustrie.