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Sicherungsmittel in Japan

Typische Sicherungsmittel sind in Japan der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung und die Hypothek.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Eigentumsvorbehalt

Der Grundsatz, dass das Eigentum schon mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht, kann durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen werden. Eigentumsvorbehaltsklauseln sind in Japan nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gültig und durchsetzbar. Wenn der Verkäufer bestimmte im Installment Sales Act aufgeführte Waren verkauft (z. B. Bücher, Kleidung und Möbel), wird davon ausgegangen, dass sich der Verkäufer das Eigentum an den Waren bis zur Zahlung vorbehält. In der Praxis werden Eigentumsvorbehaltsklauseln üblicherweise bei Ratenzahlungen für bewegliche Sachen verwendet.

Der Eigentumsvorbehalt unterliegt keinen Formvorschriften, erlischt aber bei gutgläubigem Dritterwerb der Sache.

Sicherungsübereignung

Sie kommt durch nicht notwendig schriftlichen Vertrag zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber zustande, in dem der Eigentumsübergang an der Sache zu Sicherungszwecken vereinbart wird. Dies kann sich auch auf unbewegliche Gegenstände erstrecken. Der gutgläubige Erwerb der Sache durch Dritte ist möglich und scheidet nur bei Besitzübergang der beweglichen Sache an den Sicherungsnehmer oder der Sicherungsübereignung unbeweglicher Sachen aus, wenn eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.

Hypothek

Unterschieden wird zwischen der Hypothek und der revolvierenden Hypothek, sie sind als Immobiliarsicherheiten üblich. Gegenstand ist in der Regel eine unbewegliche Sache, zahlreiche Sondergesetze erweitern jedoch den zulässigen Gegenstand auf zum Beispiel Schiffe und Flugzeuge. Die Hypothek kommt zustande durch - nicht zwingend schriftlichen - Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer und ist daher formlos gültig. Allerdings ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich, soll diese Dritten entgegengehalten werden. Die Hypothek ist in ihrem Bestand abhängig von der gesicherten Forderung. Die Befriedigung aus der Hypothek erfolgt durch Verwertung des Sicherungsgegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung. Bei der revolvierenden Hypothek stehen die zu sichernden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Bestellung noch nicht fest.

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