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Zollbericht Japan Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Klaus Möbius | Bonn

Vorabanmeldung

Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, sind den Zollbehörden spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Bestimmungshafen zu melden. Bei Luftfracht spätestens 3 Stunden vor der Landung in Japan.

Zollabfertigung

Eingeführte Waren müssen zunächst grundsätzlich den Zollbehörden am Amtsplatz präsentiert werden. Anschließend muss der Verfügungsberechtigte eine Willenserklärung über die weitere zollrechtliche Behandlung der Waren abgeben. Dabei sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zolltechnischen Ursprungs der Ware zu machen. Vertrauenswürdigen Einführern können Erleichterungen gewährt werden.

Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl:

Abfertigung zu einem Zollverfahren

  • freier Verkehr,
  • Versandverfahren,
  • Vorübergehende Verwendung,
  • Veredelung,
  • Zolllager,
  • Vernichtung und
  • Wiederausfuhr.

Die Zollabfertigung obliegt grundsätzlich dem Importeur (in Japan). Es empfiehlt sich jedoch, einen Zollagenten oder eine Spedition damit zu beauftragen.

Die Abfertigung erfolgt elektronisch über NACCS (Nippon Automated Cargo Clearance System). Sämtliche mit der Einfuhr zusammenhängende behördliche Transaktionen können damit gebündelt erledigt werden. Neben der Zollverwaltung sind Zollagenten, Fluggesellschaften, Post, Zolllager, Banken und das Amt für Statistik in das System integriert.

Folgende Unterlagen sind für die Zollabfertigung erforderlich:

  • Handelsrechnung
    Diese enthält üblicherweise die Namen der Vertragspartner, Bezeichnung der Ware, Menge und Gewicht der Ware sowie die Lieferbedingungen.
  • Frachtbrief
    Der Frachtbrief (Bill of Lading/Air Way Bill) regelt das Verhältnis zwischen dem Versender und dem Frachtführer. Er enthält die Namen des Verfrachters, des Frachtführers, des Transportmittels und des Empfängers sowie den Lade- und Entladehafen. Außerdem Angaben über Art, Menge und Gewicht der übergebenen Waren.

Darüber hinaus kann auch ein Nachweis über die Versicherungskosten und - sofern eine größere Anzahl von Packstücken geliefert wird - eine Packliste verlangt werden.

Beim Postversand sind die Felder für die Zollinhaltserklärungen auf den entsprechenden Adressaufklebern (CN 22 und CN 23) auszufüllen.

Sollen Präferenzzölle in Anspruch genommen werden, so sind die entsprechenden Nachweise erforderlich.

Abfertigung zum freien Verkehr

Bei der Abfertigung zum freien Verkehr prüft die örtlich zuständige Zollbehörde ob alle erforderlichen Einfuhrdokumente vorhanden sind. Wenn dies der Fall ist, erlässt sie einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind sofort zu bezahlen. Allerdings können vertrauenswürdige Importeure einen Zahlungsaufschub beantragen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

Versandverfahren

Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, einen anderen Freihafen oder Zollflughafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.

Vorübergehende Verwendung

Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in Japan benötigt werden, können abgabenfrei zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt maximal zwölf Monate. Bei der Einfuhr sind Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Einfuhrabgaben zu leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet werden. Werden die oben genannten Waren länger als die gestatteten zwölf Monate verwendet, so entsteht dafür eine Zollschuld in der gesetzlichen Höhe. Die Sicherheiten werden in diesem Fall vereinnahmt.

Carnet ATA

Für Berufsausrüstungen, Ausstellungs- und Messewaren bietet sich als Versandpapier das so genannte Carnet ATA an. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Japan und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Für den Warenverkehr mit Japan muss das Carnet in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Veredelung

In der aktiven Veredelung können Waren zur weiteren Be- oder Verarbeitung (Montage, Zusammensetzung oder Anpassen an andere Waren) eingeführt werden. Zur Veredelung zählt auch die Ausbesserung. Im Rahmen der aktiven Veredelung behandelte Waren müssen innerhalb einer festgesetzten Frist nach der Abfertigung zu diesem besonderen Zollverkehr wieder ausgeführt werden.

Für die eingeführten unveredelten Drittlandswaren werden zunächst alle Einfuhrabgaben gezahlt. Nach der Ausfuhr der daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse werden die für die eingesetzten unveredelten Vorprodukte gezahlten Einfuhrabgaben erstattet. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der örtlich zuständigen Zollstelle.

Zolllager

Waren, die in das japanische Zollgebiet eingeführt werden und die nicht sofort in den freien Verkehr gehen sollen, können auf Antrag in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren aus dem Zolllager in das Zollgebiet gelangen.

Authorized Economic Operator (AEO)

Zollbeteiligte wie Importeure, Exporteure, Zollagenten oder Logistikunternehmen können bei der japanischen Zollverwaltung den Status eines AEO beantragen. Damit sind Erleichterungen bei der Zollabwicklung verbunden. Um als AEO zugelassen zu werden, sind allerdings Bedingungen zu erfüllen. Es muss unter anderem nachgewiesen werden, dass Zollvorschriften zuverlässig angewendet werden. Japan hat mit der EU ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der AEO-Zulassungen geschlossen.

Nähere Informationen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich gibt es bei der deutschen Zollverwaltung oder auch bei der japanischen Zollverwaltung.

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