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Südkorea: Gesellschaftsrecht

Vorschriften des Gesellschaftsrechts finden sich insbesondere im Commercial Act sowie im Foreign Investment Promotion Act. Fünf Gesellschaftsformen werden unterschieden.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts ist Teil III des Commercial Act, in Bezug auf die Errichtung einer ausländisch investierten Tochtergesellschaft ist zudem der Foreign Investment Promotion Act einschlägig. Für Zweigniederlassungen und einfache Firmensitze hingegen findet der Foreign Exchange Transactions Act Anwendung, da diese als ortsansässige Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft angesehen werden.

Repräsentanz (Liaison Office)

Repräsentanzen dürfen grundsätzlich keine gewinnorientierten Aktivitäten entfalten. Sie dienen vielmehr der Markterkundung und Knüpfung von Kontakten. Für eine Gründung ist lediglich eine Mitteilung an die zuständige "Designated Foreign Exchange Bank" erforderlich. Mangels steuerpflichtigen Einkommens muss eine sogenannte Steuerbefreiungsnummer bei einer Designated Foreign Exchange Bank beantragt werden. Eine Steuernummer ist beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Eine Registrierung bei Gericht (Handelsregister) ist nicht notwendig, gestattet aber das Führen eines Geschäftskontos.

Zweigniederlassung (Branch)

Gründungsvoraussetzungen sind die Registrierung bei einer Designated Foreign Exchange Bank sowie dem Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy and Finance), eine Registrierung gemäß dem Handelsgesetzbuch (Commercial Act) beim District Court sowie eine Registrierung beim zuständigen Finanzamt für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs. In Ausnahmefällen ist eine Genehmigung des Wirtschaftsministeriums erforderlich. Kapital- und Gewinntransfer erfordern die Genehmigung einer Designated Foreign Exchange Bank.

Eine Zweigniederlassung besitzt Rechtsfähigkeit und kann vor Gericht unter dem eigenen Namen klagen und verklagt werden sowie auf Gewinne bezogene Handelsgeschäfte abschließen. Die ausländische Muttergesellschaft bleibt voll in der Haftung. Eine Zweigniederlassung wird darüber hinaus als "permanent establishment" (Betriebsstätte) angesehen, sodass das Einkommen dem koreanischen Fiskus unterliegt.

Gesellschaftsformen

Im koreanischen Handelsgesetzbuch (Commercial Act) sind fünf verschiedene Gesellschaftstypen aufgeführt, wobei die Aktiengesellschaft die häufigste Unternehmensform ist:

  • Hapmyung Hoesa (Partnership Company, Art. 178 ff. Commercial Act), eine Partnerschaftsgesellschaft entsprechend der deutschen OHG. Bei der Hapmyung Hoesa haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbegrenzt. Es müssen mindestens zwei Personen die Gründung beantragen. Diese sind grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des anderen vertretungsbefugt. 
  • Hapja Hoesa (Limited Partnership Company, Art. 268 ff. Commercial Act), vergleichbar der deutschen KG. Der Kommanditist haftet beschränkt, der Komplementär unbeschränkt.
  • Yuhan Chaekim Hoesa (Limited Liability Company, Art. 287-2 ff. Commercial Act), eine durch die Reformen des Commercial Act eingeführte Gesellschaftsform vergleichbar nach US-amerikanischem Recht. Die Limited Liability Company ist eine Hybridform zwischen Kapital- und Partnerschaftsgesellschaft und vereint Flexibilität in der Gesellschaftsorganisation mit einer beschränkten Haftung der Anteilseigner.
  • Yuhan Hoesa (Limited Company, Art. 543 ff. Commercial Act), eine der GmbH deutschen Rechts vergleichbare Gesellschaftsform. Organe sind der/die Geschäftsführer, der Vorstand und die Gesellschafterversammlung sowie abhängig vom Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat. Für ausländische Investoren besteht nach den Enforcement Rules of the Foreign Investment Promotion Act eine Mindestinvestitionssumme von 100 Millionen Südkoreanischen Won (KRW). Die Geschäftsanteile dürfen nicht in der Form von Aktien ausgegeben werden. 
  • Chusik Hoesa (Stock Company, Art. 288 ff. Commercial Act), vergleichbar der deutschen AG. Eine Aktiengesellschaft kann aus einer unbegrenzten Zahl von Aktionären bestehen. Sacheinlagen dürfen nur von den Gründungsaktionären eingebracht werden. Die vollständige Erbringung der Einlagen hat spätestens bei der Registrierung zu erfolgen. Dabei können Stamm- und Vorzugsaktien nun ohne Stimmrecht ausgegeben und Stimmrechte auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Für ausländische Investoren besteht nach den Enforcement Rules of the Foreign Investment Promotion Act eine Mindestinvestitionssumme von 100 Millionen KRW.

Joint Venture

Ausländische Investoren können sich im Rahmen eines Joint Ventures mit einem koreanischen Unternehmen zusammenschließen. Diese Option ist gesetzlich nicht geregelt, sodass eine genaue vertragliche Regelung der Zusammenarbeit unentbehrlich ist. Organisatorisch erfolgt der Zusammenschluss des ausländischen und koreanischen Unternehmens auf Grundlage der seitens des Commercial Act zur Verfügung gestellten Gesellschaftsformen. Bei Abschluss des Joint Venture-Vertrages ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Punkte wie zum Beispiel die Einbringung von Betriebs-Know-how, Beschaffung von Rohstoffen, Einfuhr von Maschinen, Erbringung von Engineering-Leistungen, Rechtswahl und die Regelung von Rechtsstreitigkeiten enthalten sind. Dabei darf bestehendes koreanisches Recht jedoch nicht vernachlässigt werden, da sonst der Vertrag nichtig sein könnte.

Insolvenzrecht

Informationen zum koreanischen Insolvenzrecht finden sich im GTAI-Rechtsbericht Südkorea: Coronavirus und Insolvenz

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