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Rechtsbericht | Brasilien | Rechtsverfolgung

Brasilien: Rechtsverfolgung

Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch ausländische Urteile. 

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Grundlagen

Das brasilianische Prozessrecht gliedert sich, wie auch das deutsche, in ein Erkenntnisverfahren (processo de conhecimento) zur Erlangung eines Vollstreckungstitels und in das Zwangsvollstreckungsverfahren (processo de execução).

Anerkennungsverfahren

Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch Urteile ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte. Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist jedoch deren Anerkennung (homologação da sentença) mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahren (Exequaturverfahren) gemäß Art. 960 ff. der brasilianische Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) durch den Obersten Gerichtshof Brasiliens (Tribunal Superior de Justiça, STJ).

Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Urteils ist unter anderem, dass das Urteil nach dem ausländischen Recht vollstreckungsfähig ist und nicht gegen die Souveränität Brasiliens, den ordre public oder die guten Sitten verstößt.

Nach der Anerkennung kann das ausländische Urteil mithilfe des in Brasilien zuständigen Gerichts vollstreckt werden.

Schiedsgerichtbarkeit

In Brasilien besteht für die Parteien die Möglichkeit ihren Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Das brasilianische Schiedsgerichtsverfahren wird in einem eigenen Gesetz geregelt (Nr. 9.307/1996). Die Parteien können eine Schiedsvereinbarung in Form einer Schiedsklausel (cláusula compromissória) oder eines Schiedsvertrages (compromisso arbitral) schließen.

Auch ausländische Schiedsurteile bedürfen der Anerkennung. Diese Anerkennung erfolgt im Einklang mit internationalen Verträgen und Abkommen sowie nach den Vorgaben des brasilianischen Gesetzes über Schiedsverfahren. Brasilien ist Mitglied des Abkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (sogenannte New York Convention). Brasilien ist jedoch kein Mitglied des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes - ICSID).

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