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Rechtsbericht | Luxemburg | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Folgende Regelungen sind bei Einstellungen und Entlassungen in Luxemburg zu beachten.

Von Inge Kozel | Berlin

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick
Vergütung: wird durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch Tarifverträge bestimmt
Mindestlohn: für Arbeitnehmer über 18 Jahre: unqualifizierte Arbeitskräfte 2.571 Euro pro Monat, qualifizierte Arbeitskräfte 3.085 Euro pro Monat
Arbeitsstunden pro Woche: 40
Regelarbeitstage pro Woche: 5
Zulässige Überstunden: maximal 2 am Tag, maximal 8 pro Woche
Bezahlte Feiertage: 11
Bezahlte Urlaubstage: 26 Werktage pro Jahr, weitere Urlaubstage gegebenenfalls durch Tarif- oder Arbeitsvertrag
Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): häufig 13. Monatsgehalt, manchmal ein halbes 14. Gehalt
Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: 77 Tage bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Arbeitstag liegt, danach zahlt die Gesundheitskasse (CNS) weiter
Probezeit: mindestens 2 Wochen, maximale Dauer gestaffelt nach Qualifikation und Einkommen, höchstens 12 Monate
Quelle: Guichet, Recherchen von Germany Trade & Invest 2023

Rechtsgrundlagen

In Luxemburg ist das Arbeitsrecht im Code de Travail geregelt. Andere Rechtsquellen sind die Tarifverträge.

Vertragsabschluss 

Arbeitsverträge müssen nach dem Arbeitsgesetz schriftlich geschlossen werden. Dort finden sich auch die zwingenden Angaben zum Inhalt eines Arbeitsvertrags. Im Vertrag sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen aufzuführen.

Die Verträge können befristet und unbefristet geschlossen werden. Allerdings müssen befristete Arbeitsverträge den Grund für die befristete Einstellung sowie das Beendigungsdatum oder Verlängerungsklauseln enthalten. Eine sachgrundlose Befristung ist in Luxemburg nicht vorgesehen.

Die Vereinbarung einer Probezeit ist zulässig. Sie muss schriftlich erfolgen und beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens ein Jahr. Ihre Dauer hängt von der Vergütung und der Qualifikation des Beschäftigten ab. 

In bestimmten Branchen sind Tarifverträge allgemeinverbindlich und gelten somit nicht nur für die Vertragsparteien, sondern für die gesamte Branche. Der Tarifvertrag gilt einheitlich für alle Arbeitnehmer eines Konzerns oder Unternehmens (außer für leitende Angestellte). Er passt die gesetzlichen Vorschriften an die Besonderheiten und Bedürfnisse des jeweiligen Sektors an. Es bestehen zwei Arten von Tarifverträgen: Durch Verordnung kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Er gilt dann für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber des betreffenden Berufszweigs. Zudem kann der Tarifvertrag zwischen einem Unternehmerverband oder Unternehmen und den Gewerkschaften ausgehandelt werden. 

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die Hauptpflichten sind einerseits die Zahlung eines Gehalts durch den Arbeitgeber. Andererseits ist der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Er ist zudem weisungsgebunden. Für beide Parteien bestehen gegenseitige Sorgfalts- und Treuepflichten.

Bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Fehltag liegt. Danach erhält der Arbeitnehmer weiter Krankengeld, allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé, CNS). Je nachdem, wie die Tage im Kalender fallen, zahlt der Arbeitgeber den Lohn 11 bis 15 Wochen weiter. Dieser berechnet sich aus dem gesamten Entgelt zuzüglich anderer Vergütungselemente. Während einer Zeitspanne von 104 Wochen haben Beschäftigte 78 Wochen ein Recht auf Lohnfortzahlung.

Eine Mutterschaftszulage bekommen arbeitende Mütter acht Wochen vor (vorgeburtliches Beschäftigungsverbot) und 12 Wochen nach (Mutterschaftsurlaub) der Geburt. Sie wird von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) gezahlt. Ab Beginn der Schwangerschaft genießt eine Frau Kündigungsschutz.

Luxemburg hat elf gesetzliche Feiertage. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, erhält der Arbeitnehmer dafür Freizeitausgleich. Der freie Tag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Feiertag genommen werden.

Vertragsbeendigung 

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der Vertragslaufzeit oder wenn das Ziel erreicht ist. Er kann zweimal befristet verlängert werden, allerdings darf er maximal 24 Monate dauern, sonst gilt er als unbefristeter Vertrag. Die Stelle darf nach Ablauf von 24 Monaten nicht sofort erneut befristet vergeben werden. Es ist eine Frist von mindestens einem Drittel der abgelaufenen Vertragszeit einzuhalten. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur möglich, 

  • während der Probezeit,
  • bei schwerwiegender Verfehlung einer Partei,
  • durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen. 

Abfindung bei ordentlicher Kündigung

Bei einer regulären Kündigung ist eine Kündigungsfrist zu beachten. In der Kündigung ist ein Grund anzugeben. Unterschieden wird zwischen personenbedingter und betriebsbedingter Vertragsbeendigung. Eine personenbezogene Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der zur Kündigung führenden Umstände ausgesprochen werden. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von weniger als fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate, zwischen fünf und zehn Jahren vier Monate und bei über zehn Jahren sechs Monate. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich ab Beginn der Schwangerschaft, im Mutterschutz oder im Elternurlaub. 

Bei fünf oder mehr Dienstjahren muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen, die weder einkommensteuer- noch sozialversicherungspflichtig ist. Die Höhe der Abfindung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren ein Monatsgehalt. Sie steigert sich mit der Verweildauer im Unternehmen und beträgt bei einer Zugehörigkeit von 30 Jahren zwölf Monatsgehälter. 

Fristlose Kündigung bei schwerer Verfehlung

Hat der Arbeitnehmer eine schwere Verfehlung begangen, kann der Arbeitgeber fristlos ohne Zahlung einer Abfindung kündigen. Nach Kenntniserlangung der Verfehlung muss der Arbeitgeber grundsätzlich innerhalb eines Monats kündigen. Der Kündigung ist ein besonderes Verfahren vorgeschaltet, insbesondere muss die betroffene Person zu einem Gespräch geladen werden. Außerdem sind Fristen für die Zustellung des Kündigungsschreibens einzuhalten

Massenentlassungen unterliegen einem besonderen Verfahren. Sollen innerhalb von 30 Tagen mindestens sieben Arbeitnehmer gekündigt werden oder innerhalb von 90 Tagen mindestens 15, sind die Regeln für eine Massenentlassung anzuwenden. Dabei muss die Arbeitsagentur ADEM informiert werden. 

Einfache Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit können beide Parteien den Vertrag schriftlich, ohne Abfindung und schnell kündigen. Auch während der Probezeit gilt eine kurze Kündigungsfrist von drei Tagen bis zu einem Monat.

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