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EU Customs & Trade News EU Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend

EU - Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen wird aktualisiert.

Von Stefanie Eich | Bonn

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.

Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.

Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.

Änderungen in Anhang I

Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen:

  • Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa) aus Ägypten
  • Kreuzkümmelfrüchten aus Indien
  • Papaya (Carica papaya) aus Mexiko
  • Tahini und Halva aus Syrien

Folgende Erzeugnisse werden in die Liste in Anhang I aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang II gestrichen:

  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik
  • Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien sowie aus Pakistan
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien sowie aus der Türkei
  • Guarkernmehl aus Indien
  • Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea sowie aus Vietnam
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia sowie aus dem Sudan

Folgende Waren werden aus Anhang I gestrichen:

  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia
  • Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria 
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Senegal
  • Getrocknete Aprikosen und Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan

Änderungen in Anhang II

Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang I gestrichen: 

  • Unverarbeitete Aprikosenkerne aus der Türkei

Weitere Änderungen

Für folgende Erzeugnisse werden die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöht:

  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) sowie Orangen aus Ägypten
  • Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien 
  • Reis aus Indien
  • Guaven (Psidium guajava) aus Indien 
  • Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka
  • Granatäpfel aus der Türkei 
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnissen aus Ägypten
  • Orangen aus der Türkei

Quelle:  
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110; ABl. L 147 vom 7. Juni 2023, S. 111. 

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