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GCCInternationale Handelsabkommen, übergreifend
Zoll
Zollbericht GCC Internationale Handelsabkommen, übergreifend
Der Golfkooperationsrat ist eine internationale Organisation, der sechs Staaten der arabischen Halbinsel angehören: Saudi-Arabien, VAE, Bahrain, Kuwait, Katar und Oman.
03.12.2020
Von Amira Baltic-Supukovic
Der GCC (Gulf Cooperation Council - GCC) hat 2003 eine Zollunion mit einem gemeinsamen Zollgesetz und einem gemeinsamen Zolltarif, mit einigen wenigen Ausnahmen, geschaffen.
Der Außenzollsatz beträgt fünf Prozent für die meisten Waren. Der Warenhandel innerhalb des GCC ist zollfrei. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Regeln sind allerdings noch nicht vollständig vereinheitlicht worden, so dass hier abweichende nationale Regelungen möglich sind. Zoll- und Konformitätsverfahren werden zunehmend digitalisiert und vereinfacht.
Saudi-Arabien hat zum 20. Juni 2020 die Zölle für 575 Produkte erhöht.
Die Finanzminister des Golfkooperationsrates (GCC) haben im Mai 2016 eine einheitliche Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent beschlossen. Bis Januar 2020 setzten lediglich Saudi-Arabien, die VAE und Bahrain den Beschluss um. Oman hat die Einführung der Umsatzsteuer für April 2021 angekündigt. Saudi-Arabien hat den Steuersatz zum 1. Juli 2020 auf 15 Prozent erhöht.
Auf zahlreiche lokal hergestellte und importierte Produkte und Dienstleistungen, etwa Nahrung, Getränke, Transport, private Gesundheitsversorgung und Immobilien fällt daher eine Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent (in Saudi- Arabien 15 Prozent) an.
Eine Verbrauchsteuer auf gesundheitsschädliche Produkte wie Zigaretten, Energy Drinks und gesüßte Getränke wurde ebenfalls beschlossen und teilweise umgesetzt.
Im Juni 2017 ist der Handel zwischen Katar einerseits und Saudi-Arabien, den VAE, Ägypten und Bahrain andererseits aus politischen Gründen zum Stillstand gekommen.
Zwei Freihandelsabkommen sind in Kraft: eines mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und eines mit Singapur.
Das FHA mit den EFTA-Staaten einschließlich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen ist zum 1. Juli 2014 für die EFTA-Staaten und am 1. Juli 2015 in den GCC-Staaten in Kraft getreten. Für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft (Kap. 25 bis 97) mit Ursprung in den GCC-Staaten fallen die Zölle in den EFTA-Staaten weg. Auch die GCC-Staaten gewähren für die Mehrzahl der gewerblichen Erzeugnisse aus den EFTA-Staaten zollfreien Zugang. Einzelheiten zum Zollabbauregime für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse sowie bei Basisagrarprodukten enthalten die Anhänge I und III zum Abkommen sowie die entsprechenden Anhänge der Landwirtschaftsabkommen. Weitere Informationen sowie die Vertragstexte sind auf der Internetseite der EFTA zu finden.
Das Freihandelsabkommen mit Singapur ist am 1. September 2013 in Kraft getreten. Dieses umfasst die Themen Warenhandel, Dienstleistungen, Investitionen, Ursprungsregeln, Zollverfahren, staatliche Beschaffung, E-Commerce und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährte Singapur allen GCC-Ursprungswaren mit sofortiger Wirkung Zollfreiheit. Im Gegenzug sind ca. 98 Prozent der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur zollfrei. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent vor. Der Text des Abkommens ist zu finden unter: http://www.fta.gov.sg/.
Der GCC hat mit verschiedenen Ländern und Staatenbündnissen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen aufgenommen, etwa mit Indien, der Türkei, Neuseeland, MERCOSUR, Japan, Südkorea, Australien und Pakistan. Zu Abschlüssen dieser Abkommen ist es jedoch noch nicht gekommen.
Die 17 Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga unterzeichneten 1997 einen Vertrag über die Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA), auch als Great Arab Free Trade Area oder Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA) bekannt. Der Vertrag ist im Januar 1998 in Kraft getreten. Zu den Mitgliedstaaten der GAFTA gehören neben den GCC-Staaten auch Tunesien, Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensischen Gebiete, Sudan und Syrien (z.Zt. suspendiert). Die Vertragsparteien gewähren sich offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren.
Der Golfkooperationsrat unterhält ein Kooperationsabkommen mit der EU. Im Fokus stehen die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder. Die Zusammenarbeit tangiert auch die Bereiche wirtschaftliche und technische Kooperation, Energie, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen, Wissenschaft, Technik und Umweltschutz. Zum Abschluss eines Freihandelsabkommens (FHA) ist es jedoch noch nicht gekommen.
Zum 1. Januar 2014 fielen die GCC-Staaten aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer (Allgemeines Präferenzsystem) der EU. Folglich entfallen die freiwilligen Zollvergünstigungen für GCC-Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU. Stattdessen werden die Regelzollsätze der EU angewandt.