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Zollbericht Kenia Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern und weitere Einfuhrabgaben

Neben Gebühren und Abgaben wird auf verschiedene Waren zusätzlich eine Verbrauchsteuer erhoben.

Von Andrea Mack | Bonn

Verbrauchsteuern

Die Herstellung und die Einfuhr bestimmter Waren in Kenia unterliegen der Verbrauchsteuer (Excise Duty). Dazu zählen zum Beispiel einige importierte Lebensmittel, nicht alkoholhaltige und alkoholische Getränke, Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Kosmetik, Kunststoffbeutel, Kraftfahrzeuge und Schmuck. Rechtsgrundlage ist der Excise Duty Act, 2015, No. 23 in seiner aktuellen Fassung.

Soweit es sich um Wertsteuersätze handelt, ist die Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr der Zollwert der Waren zuzüglich des Zollbetrags. Spezifische Verbrauchsteuern werden auf der Grundlage der angegebenen spezifischen Maßeinheit berechnet. Sie können jährlich entsprechend der Inflationsrate angepasst werden. 

Verbrauchsteuersätze für ausgewählte Waren

Steuergegenstand

Steuersatz

abgefülltes oder verpacktes Wasser und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte

6,41 Kenia-Schilling (K.Sh.)/kg

Importierte weiße Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, unter anderem in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln (HS-Unterpositionen 1806.31, 1806.32, 1806.90) 

257,55 K.Sh./kg

Importierte Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet

20%

Weine, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein und andere, durch Gärung von Früchten erzeugte alkoholische Getränke

243,43 K.Sh./l

Kosmetik und Schönheitsprodukte

15%

Elektronische Zigaretten

40%

Kraftfahrzeuge ex HS-Positionen 8702, 8703 und 8704

10 - 35%

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

35%

Excise Duty Act No. 23 of 2015 (Revised 2021) und Legal Notice No. 176 vom 29. September 2022 der KRAQuelle: https://www.kra.go.ke/business/companies-partnerships/companies-partnerships-pin-taxes/excise-duty

Nur zugelassene Unternehmer dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren einführen oder herstellen. Lizenzen werden von der Steuerbehörde KRA für eine von der Produktkategorie abhängige Dauer erteilt. Die lizenzierten Unternehmer sind angehalten, jede Packung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware mit gebührenpflichtigen Steuerzeichen (excise stamps) zu versehen.

Abgabe für Molkereiprodukte

Gemäß der "Dairy Industry (Registration, Licensing, Cess and Levy) Regulations, 2021" ist bei der Einfuhr von Molkereiprodukten eine Abgabe von 10 Prozent des Zollwerts zu entrichten. 

Zollanmeldungsgebühr

Die Zollanmeldungsgebühr (Import Declaration Fee) für Waren aus Staaten, die nicht der EAC angehören, beträgt 3,5 Prozent des Zollwerts. Für importierte Rohstoffe und Zwischenprodukte, die von zugelassenen Herstellern im Industriesektor oder für den sozialen Wohnungsbau verwendet werden, ist eine reduzierte Zollanmeldungsgebühr von 1,5 Prozent zu zahlen. Auch für Waren, die im Rahmen des "EAC Duty Remission Scheme" eingeführt werden, gilt der reduzierte Steuersatz von 1,5 Prozent.

Infrastrukturabgabe 

Bei der Einfuhr wird eine Infrastrukturabgabe für den Ausbau des Schienennetzes (Railway Development Levy) in Höhe von zwei Prozent des Zollwerts erhoben. Für importierte Rohstoffe und Zwischenprodukte, die von zugelassenen Herstellern im industriellen Bereich oder für den sozialen Wohnungsbau verwendet werden, fällt eine reduzierte Infrastrukturabgabe von 1,5 Prozent an. 

Zuckerentwicklungsabgabe

Der Gesetzentwurf "The Sugar Bill, 2022“ zielt darauf ab, die zwischenzeitlich ausgesetzte Zuckerentwicklungsabgabe (Sugar Development Levy) auf lokal hergestellten und importierten Zucker wiedereinzuführen. Die in einen Fonds eingezahlte Abgabe diente zur Entwicklung und Förderung der kenianischen Zuckerindustrie. Der neue Gesetzentwurf sieht eine 10-prozentige Abgabe auf importierten Zucker vor. Laut der EU-Datenbank Access2Markets erhebt Kenia derzeit eine Zuckerentwicklungsabgabe in Höhe von vier Prozent des verzollten Warenwerts.

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