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Zollbericht Vereinigte Arabische Emirate Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zollgesetz und Zollverfahren

In den VAE eingeführte Waren können unter Anwendung verschiedener Zollverfahren abgefertigt werden.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Die Vereinigten Arabischen Emirate sind Mitglied des Golfkooperationsrates. Daher bilden die gesetzliche Grundlage für Zollbestimmungen in den VAE in erster Linie:

  • der gemeinsame Zollkodex (Customs Law for GCC States), den die Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates seit 2003 anwenden, seine 2010 geänderte Fassung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen (Rules of Implementation)
  • Federal law No. 8 on the Federal Customs Authority, in Kraft seit 28. Januar 2016
  • Unified Guide for Customs Procedures at First Points of Entry (2015) 
  • Federal Law No. 13 aus 2007 über Waren, die bei der Ein- und Ausfuhr Kontrollverfahren unterliegen
  • Unified Guide of Advance Ruling aus 2020 über Auskünfte zur Einreihung in den Zolltarif, Ursprungsregeln und die Zollwertermittlung.

Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Maßnahmen sind noch nicht vereinheitlicht worden, so dass hier abweichende Regelungen möglich sind. 

Sollen Waren in die VAE eingeführt werden, dann stehen folgende Zollverfahren zur Verfügung: 

  • Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • vorübergehende Verwendung
  • aktive und passive Veredelung
  • Zollgutlagerung
  • Verwendung in einer Freizone
  • Transit 
  • Re-Export und Drawback.

Einige der Verfahren werden nachstehend kurz beschrieben.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der VAE verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Um die Ware zum freien Verkehr ohne weitere zollamtliche Überwachung abzufertigen, müssen alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen erfüllt werden. Nach erfolgter Zahlung der Einfuhrabgaben werden die Waren von der Zollverwaltung freigegeben.

Vorübergehende Verwendung

Waren, die man für einen begrenzten Zeitraum in den VAE benötigt, können zur vorübergehenden Verwendung (engl.: temporary admission) eingeführt werden. Hierbei werden eine Bearbeitungsgebühr sowie eine Sicherheit in Höhe der Zollabgaben, die bei der Einfuhr zum freien Verkehr zu zahlen gewesen wären, hinterlegt. Die Sicherheiten werden erstattet, wenn die Waren unverändert und fristgemäß wieder ausgeführt werden. Eine Entnahme der Waren aus der vorübergehenden Verwendung zum Verbleib im Inland ist bei Zahlung der fälligen Einfuhrabgaben möglich. 

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für folgende Waren:

  • Schwermaschinen und Ausrüstungen für Projekte oder für wissenschaftliche und praktische Versuche, die mit den Projekten zusammenhängen (Verwendungsdauer: 6 Monate, verlängerbar auf maximal 3 Jahre);
  • Drittlandswaren zur Weiterverarbeitung oder Fertigstellung (maximale Verwendungsdauer: 1 Jahr);
  • Waren für Aufführungen, Theater, Ausstellungen (Verwendungsdauer: 6 Monate, maximal 1 Jahr);
  • Maschinen, Apparate und Ausrüstung zur Reparatur (Verwendungsdauer: 6 Monate, maximal 1 Jahr);
  • Container und Verpackungen zur Befüllung (Verwendungsdauer: 6 Monate, maximal 1 Jahr);
  • Warenmuster (Verwendungsdauer: 6 Monate, maximal 1 Jahr);
  • Tiere zum Weiden (Verwendungsdauer: 6 Monate, maximal 1 Jahr) und
  • andere Waren, die eine vorübergehende Verwendung erfordern (Verwendungsdauer: 6 Monate, maximal 1 Jahr).

Folgende Waren können nicht vorübergehend eingeführt werden: Waren, die einem Einfuhrverbot unterliegen, Ersatzteile, Reifen, Batterien und andere für Projekte benötigte Verbrauchsmaterialien.

Eine Rechnung im Original mit Angabe des Ursprungslandes muss bei der Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung vorgelegt werden. Werden mehrere Artikel eingeführt, ist zudem eine Packliste mit Angabe der HS-Codes vorzulegen. Hinzu kommen die Frachtdokumente.

Messe -und Ausstellungswaren können auch mit einem Carnet ATA vorübergehend für bis zu sechs Monate eingeführt werden. Die Abfertigung mit Carnet ATA erfolgt im Emirat Dubai nur an den folgenden Zollstellen:

  • Dubai Cargo Village
  • Jebel Ali Customs Center
  • Dubai International Airport: Terminals 1, 2 und 3
  • Dubai Airport Free Zone
  • Al Maktoum Airport und
  • Hatta Customs Center.

Hinzu kommen drei Zollstellen im Emirat Abu Dhabi:

  • Port Khalifa
  • Abu Dhabi International Airport und
  • Port Zayed.

Das Carnet ATA bietet den Vorteil, dass für die mitgeführten oder versandten Waren weder eine Einfuhrerklärung auszufüllen noch Einfuhrabgaben zu leisten sind. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland in die VAE und zurück. Weitere Informationen sind in unserem Bericht "VAE: Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen" zu finden.

Zollgutlagerung

Waren können vorerst unverzollt in einem privaten oder öffentlichen Lager deponiert werden. Für die Zollgutlagerung sind Rechnungen und Ursprungszeugnisse im Original, Frachtdokumente und Packlisten vorzulegen. Die Lagerdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr und ist auf maximal drei Jahre verlängerbar. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Lager werden die Einfuhrabgaben fällig.

Transit

Unverzollte Waren können im Zollgutversand von der Eingangszollstelle zur Bestimmungszollstelle transportiert werden. Nach Entrichtung von Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben und Vorlage der Warenbegleitpapiere wird ein Versandschein für den Weitertransport zur Bestimmungszollstelle ausgestellt. Das Versandverfahren wird mit der Rückmeldung der Bestimmungszollstelle an die Eingangszollstelle über den Eingang der Waren abgeschlossen. Der Warentransit erfolgt entsprechend. Ist der Bestimmungsort der Ware ein anderer GCC-Staat, muss für statistische Zwecke zusätzlich eine Anmeldung abgegeben werden. Das Transitverfahren muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden. Weitere Informationen zum Transitverfahren sind in Customs Policy Nr. 35/2011 zu finden.

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