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WTO / BelarusInternationale Handelsabkommen, übergreifend
Zoll
Eintritt in die WTO
Bedeutende Vorteile warten auf Belarus: offener Marktzugang, Sicherheit durch Transparenz und Vorhersehbarkeit sowie Gleichbehandlung durch Meistbegünstigungsgrundsatz.
09.02.2021
Von Karin Appel, Melanie Hoffmann
Die Welthandelsorganisation (WTO) befasst sich mit den Regeln der Handelspolitik, organisiert und überwacht internationale Handelsbeziehungen durch verbindliche Regelungen und sorgt bei Handelskonflikten für eine effektive Streitschlichtung innerhalb eines multilateralen Gremiums.
Internationale Unternehmen profitieren ebenfalls von den Grundprinzipien und dem Ziel der WTO, substantiell Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen. Unternehmen, die mit Mitgliedsstaaten der WTO handeln, profitieren von einem offenen Marktzugang, Sicherheit durch Transparenz und Vorhersehbarkeit. Durch fest geregelte (Höchst-) Zollsätze, dem längerfristigen Ziel eines Abbaus aller Handelshemmnisse und der Angleichung von Normen legt die WTO die Basis dafür, dass sich Import- und Exportkosten nicht plötzlich und willkürlich erhöhen. Verändern sich allerdings bestimmte Rahmenbedingungen im Handelsgefüge, so sieht das WTO-Recht die Möglichkeit vor, zusätzliche Zölle einzuführen. Rechtsgrundlage dafür sind insbesondere das GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.
Die Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung wirken sich ebenfalls positiv für Unternehmen aus. Das Prinzip der Meistbegünstigung verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, allen WTO-Mitgliedern dieselben handelspolitischen Vorteile zu gewähren. Wenn sich ein Mitgliedsstaat dazu entschließt Zollermäßigungen einzuführen, dann müssen diese unverzüglich und bedingungslos einheitlich gegenüber allen anderen Mitgliedsstaaten erfolgen. Dabei gilt dieses Prinzip nicht nur für Waren, sondern gleichermaßen für den Handel mit Dienstleistungen sowie im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums. Dadurch wird eine maximale Fairness gewährleistet, auf die sich Unternehmen verlassen können.
Das Prinzip der Inländerbehandlung oder Gleichbehandlung der Waren soll verbieten, dass importierte Waren schlechter als einheimische Waren behandelt werden.
Für den Fall, dass sich die Mitglieder der WTO nicht an ihre Prinzipien halten und dadurch ein Handelskonflikt entsteht, gibt es das Streitbeilegungsverfahren der WTO. Hier werden Streitigkeiten vor einem multilateralen Gremium verhandelt. Zwar haben Unternehmen keine entsprechende Klagebefugnis, jedoch trägt das Verfahren dazu bei, dass die WTO-Mitglieder die Regeln des WTO-Rechts berücksichtigen.
Nach Art. XII:1 des Abkommens zur Errichtung der WTO darf jeder Staat oder jedes Zollgebiet der WTO und den dazugehörigen Abkommen beitreten, wenn die Bedingungen, die zwischen dem beitrittswilligen Mitglied und der WTO vereinbart wurden, eingehalten werden. Dabei setzt die WTO voraus, dass die Handelspolitik des Landes völlig autonom ist und diese in Form eines Memorandum dargelegt wird.
Staaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Errichtung der WTO Mitglied des GATT 1947 waren, gelten als Gründungsmitglieder der WTO.
In welcher Verhandlungsstufe befindet sich das für mich interessante Land? Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Länder, die gerade einen WTO-Beitritt verhandeln.
1) | Bevor eine Arbeitsgruppe erstellt wird, reicht das beitrittswillige Land eine Eintrittsanfrage beim Generaldirektor der WTO ein. Diese wird an alle WTO-Mitglieder, den Allgemeinen Rat und die Ministerkonferenz weitergeleitet. Der Allgemeine Rat entscheidet sodann über die Errichtung einer Arbeitsgruppe (Working Party). |
2) | Es wird eine Arbeitsgruppe zusammengestellt, die sich mit dem Beitritt auseinandersetzt. Jedes WTO-Mitglied kann dieser Arbeitsgruppe angehören und somit den Beitrittsantrag prüfen.
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3) | Neben den bilateralen und multilateralen Verhandlungen können spezielle Angelegenheiten zwischen dem beitrittswilligen Land und den daran interessierten WTO-Mitgliedern verhandelt werden. |
4) | Sobald die Arbeitsgruppe dem Entwurf des Beitrittspakets zugestimmt und diesen an die Ministerkonferenz weitergeleitet hat, ist die Arbeit der Arbeitsgruppe beendet. Das Beitrittspaket enthält den Bericht der Arbeitsgruppe, Entwürfe für einen Beschluss und für das Beitrittsprotokoll sowie Listen zu den entsprechenden Gütern und Dienstleistungen aus den bilateralen Verhandlungen. |
5) | Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat müssen dem Beitrittspaket zustimmen. |
6) | Stimmen Ministerkonferenz und Allgemeiner Rat zu, bedarf es sodann einer Zustimmung des beitrittswilligen Landes in Form einer Unterzeichnung oder Ratifikation. Dieser Prozess dauert in der Regel 3 bis 6 Monate, wobei dies vom beitrittswilligen Land abhängt. |
7) | 30 Tage nachdem die Beitrittsbestimmungen angenommen und die WTO darüber in Kenntnis gesetzt wurde, wird der Bewerber ein vollwertiges WTO-Mitglied. |
Der Beitrittsprozess ist langwierig und erfordert zahlreiche Verhandlungsrunden. Faktoren, wie die politische Lage des Beitrittskandidaten, das Ausmaß der zu verhandelnden Faktoren oder auch die Kapazitäten innerhalb der WTO und der Arbeitsgruppe, spielen eine wichtige Rolle und können den Prozess verlangsamen. 164 Staaten durchliefen zwischen 1995 und 2019 das oben dargelegte Beitrittsverfahren. Die WTO stellt in Form einer Weltkarte die Beitritte mit dem jeweiligen Beitrittsdatum anschaulich dar.
Auf der Seite der WTO können Sie zudem alle relevanten Dokumente und Informationen zum WTO-Beitritt abrufen.
Am 29. Juli 2016 wurde Afghanistan als 164. Mitglied aufgenommen. 25 Länder tragen einen Beobachterstatus und verhandeln derzeit den Beitritt mit der WTO.
Belarus stellte den Antrag zum Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) erstmals bereits am 23. September 1993. Zu diesem Zweck wurde damals eine Arbeitsgruppe gebildet und seitdem laufen die Verhandlungen über einen möglichen Beitritt.
2016 wurde eine neue interministerielle Kommission für den Beitritt zur WTO eingerichtet, welche vom ersten stellvertretenden Ministerpräsidenten der Republik Belarus geleitet wird. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe umfasst neben den Regierungsbehörden auch Vertreter von Wirtschaftsverbänden und Nichtregierungsorganisationen.
Die Verhandlungen beinhalten im Wesentlichen folgende Schwerpunkte:
Belarus trägt momentan den Beobachterstatus, ist aber fest entschlossen, im Jahr 2020 den WTO-Beitritt abzuschließen. Dabei hätte der Beitritt im Jahr 2020 für das Land auch eine symbolische Bedeutung, denn Belarus soll im Jahr 2020 auch den Vorsitz der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) übernehmen. Faktisch gesehen erfüllt Belarus als EAWU-Mitglied bereits seit 2012 alle WTO-Verpflichtungen, da die Verpflichtungen der EAWU-Mitgliedschaft sowie die Verpflichtungen der Russischen Föderation in der WTO die Grundlage der EAEU-Gesetzgebung bilden.
Seine ambitionierten Absichten zum Beitritt bekräftigte Belarus zuletzt bei der 12. Ministerkonferenz am 11. Juli 2019. Alexander Turchin, Vizeministerpräsident von Belarus, stellte dort die Fortschritte und Überarbeitungen seit der letzten Ministerkonferenz im Februar 2019 vor: Danach arbeitet Belarus intensiv daran, sein Investitionssystem und die Preisgestaltung zu verbessern, Richtlinien für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Produkte zu bearbeiten und einen neuen Rechtsrahmen für Zweigniederlassungen ausländischer Lieferanten zu bilden. Belarus beobachte die WTO-Reformverhandlungen und möchte das Leitbild eines multilateralen Handelssystems aktiv unterstützen. Hierfür sollen internationale Beziehungen enger gestaltet werden und die Interdependenz der Volkswirtschaften zunehmen.
Die Verhandlungen über den Marktzugang für Waren und Dienstleistungen führt Belarus bilateral. Bisher führte Belarus über 40 bilaterale Verhandlungsrunden, die zum Abschluss der endgültigen Protokolle mit 16 WTO-Mitgliedstaaten führten.
Die Verhandlungen über staatliche Unterstützung der Landwirtschaft finden in Form von multilateralen Sondersitzungen statt. Dort ist das Ziel, das Höchstmaß an staatlicher Unterstützung für den Agrarsektor festzulegen, das in Belarus nach dem WTO-Beitritt gewährt werden kann.
Auf vorherigen Antrag der WTO-Mitglieder teilte Belarus mit, dass es sich bisher auf 70 Prozent der im Berichtsentwurf enthaltenden Verpflichtungen gegenüber der WTO eingelassen habe und zu weiteren Kompromissen bereit sei.
Um den Beitrittsprozess auf der nächsten Ministerkonferenz im Juni 2020 in Nur-Sultan, Kasachstan, tatsächlich abzuschließen, müsste Belarus laut einiger WTO-Mitglieder nun seine Fortschritte und Prozesse auch inhaltlich untermauern. Es müsse dargelegt werden wie der Handel liberalisiert werden soll und wie die Umsetzung einer marktorientierten Politik aussehen wird. Außerdem müsse Belarus weiterhin an der Erhöhung von Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie an der Schaffung eines neuen wirtschaftlich sinnvollen Marktzugangs arbeiten.
Hier erhalten Sie einen Überblick zum Beitrittsverfahren.
China gehörte zu den 23 Gründungsstaaten des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT), jedoch verließ die Republik bereits nach zwei Jahren Zugehörigkeit die zu der Zeit geltende Handelsordnung. Der Rücktritt vom GATT erfolgte am 5. Mai 1950, wobei China am 11. Dezember 2001 dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Handelssystem der WTO beitrat und somit 143. WTO-Mitglied wurde.
Die Eintrittsverhandlungen zwischen der WTO und China dauerten rund 15 Jahre an. China stimmte zahlreichen Verpflichtungen zur Öffnung und Liberalisierung des Handels zu, die Sie hier nachlesen können.
China ist derzeit das einzige Land, das nach einem GATT-Ausritt der WTO erneut beitrat. Die Republik Syrien trat ebenfalls am 6. August 1951 aus dem GATT aus, befindet sich seit dem 4. Mai 2010 jedoch in Verhandlungen zum Beitritt der WTO.
Nach Art. XXXI GATT kann jedes Mitglied vom Abkommen zurücktreten oder den Rücktritt für bestimmte Zollgebiete, die in seiner Verantwortlichkeit liegen, erklären. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen und wird sechs Monate nachdem der Generalsekretär die Rückmeldung erhalten hat, wirksam. Weitere Voraussetzungen formuliert das WTO-Übereinkommen nicht.
Möchte ein WTO-Mitglied von einem Abkommen der WTO zurücktreten (z. B. GATT), gilt die "Alles oder Nichts" Regel. Dies bedeutet, dass ein Mitglied entweder von allen Übereinkommen der WTO zurücktritt oder alle anerkennt. Eine Ausnahme gilt lediglich für die plurilateralen Abkommen.
Das WTO-Übereinkommen sieht nicht vor, ein Mitglied aufgrund eines Fehlverhaltens aus der WTO auszuschließen. Bei einem Fehlverhalten kann das Dispute Settlement Body über die Auferlegung von Sanktionen, jedoch nicht über einen Ausschluss aus der WTO entscheiden.
Entscheidet sich ein wettbewerbsstarkes Land für einen Austritt aus der WTO, sind die verbleibenden Mitglieder gefordert, diese Lücke zu füllen. Es würde folglich zu einer Umstrukturierung innerhalb der WTO und gegebenenfalls zu einer Reform kommen.
Für das austretende Land (Drittstaat) würden die Regeln der WTO und den dazugehörigen Abkommen nicht mehr gelten. Der festgelegte Maximalzollsatz innerhalb der WTO kann gegenüber Drittstaaten deutlich höher ausfallen, sodass der Drittstaat mit höheren Zöllen als die starke Konkurrenz konfrontiert wird. Dies wirkt sich negativ auf die Wirtschaft und Wettbewerbskraft des Drittstaates aus. Allgemein gefasst finden die Grundsätze der Gegenseitigkeit und Liberalisierung des Handels keine Anwendung mehr. Dies hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Unternehmen des Landes. Die Unternehmen sehen sich mit höheren Barrieren und Kosten konfrontiert. Die oben dargelegten Vorteile stehen den Unternehmen eines austretenden Staates nicht länger zur Verfügung.
Auf der anderen Seite kann sich das austretende Land von den Verpflichtungen der WTO freisprechen. Dazu gehört auch die individuelle Festlegung von Zöllen und nichttarifären Handelsbarrieren.
Drittstaaten können in Form von bilateralen oder multilateralen Handelsabkommen den Handel regulieren. Solche Freihandelsabkommen setzen voraus, dass spezielle Themen geregelt sind und das Abkommen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurde.